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Krankenkasse:Bundesknappschaft ?!?!Bin ich versichert?
Verfasst: 26.01.2010, 14:35
von Samy
Hallo,...
Ich habe ein grosses Problem.
Ich habe am 01.03.2008 eine Tätigkeit auf 400,00€ Basis angenommen da ich auf keinen Fall HartIV in Anspruch nehmen wollte.
Bin damals davon ausgegangen,dass ich somit auch die Krankenkasse gedeckt hätte.
Und irgendwie durch Zufall habe ich erfahren das mein AG keine Beiträge zur AOK geleistet hat, und ich somit nicht versichert gewesen bin.
Allein was auf der Abrechnung immer zu sehen ist, "Krankenkasse:Bundesknappschaft Essen" und deswegen bin ich immer davon ausgegangen das dies in Ordnung geht.
Könnte mir jemand sagen, was das zu bedeuten hat?Bitte,...
Und wenn ich mich jetzt freiwillig weiter versichern lassen, muss ich rückwirkend denn die Beiträge nachzahlen???
Bin irgendwie am verzweifeln... Wäre wirklich dankbar wenn mir jemand sagen könnte was das zu bedeuten hat....
Gruss
Verfasst: 26.01.2010, 14:55
von Lord Dragon
Bis 400 EUR ist man nicht krankenversichert. Sie können sich freiwillig krankenversichern. Ab 01.03.2008 müssen Sie leider auch die Beiträge nachzahlen.
Re: Krankenkasse:Bundesknappschaft ?!?!Bin ich versichert?
Verfasst: 26.01.2010, 14:59
von Czauderna
Samy hat geschrieben:Hallo,...
Ich habe ein grosses Problem.
Ich habe am 01.03.2008 eine Tätigkeit auf 400,00€ Basis angenommen da ich auf keinen Fall HartIV in Anspruch nehmen wollte. :x
Bin damals davon ausgegangen,dass ich somit auch die Krankenkasse gedeckt hätte.
Und irgendwie durch Zufall habe ich erfahren das mein AG keine Beiträge zur AOK geleistet hat, und ich somit nicht versichert gewesen bin. :(
Allein was auf der Abrechnung immer zu sehen ist, "Krankenkasse:Bundesknappschaft Essen" und deswegen bin ich immer davon ausgegangen das dies in Ordnung geht.
Könnte mir jemand sagen, was das zu bedeuten hat?Bitte,...
Und wenn ich mich jetzt freiwillig weiter versichern lassen, muss ich rückwirkend denn die Beiträge nachzahlen???
Bin irgendwie am verzweifeln... Wäre wirklich dankbar wenn mir jemand sagen könnte was das zu bedeuten hat....
Gruss
Hallo,
wenn du schon schreibst dass du einen Job auf 400,00 € Basis angetreten hast, dann mussstest du dir doch im klaren darüber sein was ein 400,00 € Job für eine Tätigkeit ist und was das Besondere an dieser Art von Entgelt
ist.
Diese Tätigkeit unterliegt nicht der Sozialversicherung, d.h. du musst als Arbeitnehmer keine Beiträge zur Krankne-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung für dieses Entrgelt entrichten. Dies tut nur dein Arbeitgeber in einer pauschalen Form und die Beiträge gehen bundesweit an die Bundesknappschaft.
Was das Üble nun für dich ist, du bist aufgrund dieses Jobs nicht krankenversichert und auch nicht Pflegeversichert - es gibt aber in Deutschland die Pflicht zur Versicherung, d.h. du musst die (ggf. auch rückwirkend) freiwillig versichern und das kostet dich ca. 136,00 € monatlich.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 26.01.2010, 15:50
von Samy
ja ich weiss bin selber schuld an meiner Dummheit.
Ratenszahlungen kann man doch sicherlich mit der KK vereinbaren können,oder?
Wenn ich aber morgen meinen Antrag auf HartzIV stelle,.. würde das denn vieleicht die Arge übernehmen?
Könnte mich denn die Arge denn später auch zwingen meine bisherige Tätigkeit aufzugeben und mir vorschreiben welche Tätigkeit ich aufnehmen soll.
Sorry weiss ist ne falsche Frage, aber vielleicht könnnte mir das hier auch jemand sagen.
Danke für eure Antworten.
Verfasst: 26.01.2010, 17:38
von Gast
eine freiwillige Versicherung ist für dich nich mehr möglich, da dafür eine Antragsfrist von 3 Monaten gilt. und die ist abgelaufen.
für dich greift Rückwirkend die Versicherungspflicht §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. d.h. du musst rückwirkend ab 01.03.08 deine Beiträge nachzahlen. die Krankenkasse geht sicherlich mit dir eine Ratenzahlung ein, du musst es nur entsprechend anfragen. von alleine läuft da nichts.
was das Jobcenter angeht, werden idR rückwirkend keine Beiträge gezahlt, sondern erst ab Antragsdatum, sofern überhaupt Anspruch besteht.
Verfasst: 26.01.2010, 17:41
von Gast
achja, den Antrag für die Versicherung nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V musst du natürlich auch stellen. das geht nicht automatisch. einfach deine Krankenkasse anrufen, bei der du das letzte Mal gesetzlich krankenversichert warst.
Verfasst: 26.01.2010, 18:22
von jens16232
Warum eigentlich der ganze Stress? Einfach mit dem Antrag auf ALG II eine neue Krankenkasse wählen und dort angeben vorher nicht Versichert gewesen zu sein. Die neue Kasse hat keine Pflicht irgendwelche alten Zeiträume zu klären oder andere Kassen über den Sachverhalt zu informieren. Dies ist die einfachste und zugleich günstigste Lösung...
RIESENGROßER QUATSCH JENS!!!
Verfasst: 26.01.2010, 21:01
von dresdner
so eine empfehlung ist schon blödsinn. natürlich verlangt die neue kasse eine vorkassenbescheinigung. ich weiß ja nicht, wo du beschäftigst bist, aber solltet ihr so verfahren wie du hier schreibst, dann tun mir eure kunden leid.
schon allein wegen dem besagten § 5 abs. 1 nr. 13 fragt die kasse, wie man zuletzt versichert war. mit deiner theorie bräuchte man weder 5,1,13 noch kündigungsfristen.
mein tipp zum sachverhalt:
zunächst frage ich mich, wie deine alte kasse deine mitgliedschaft beendet hat. solltest du anspruch auf familienversicherung haben, bist du ggf. auch rückwirkend versichert.
ansonsten eben pflichtversicherung gemäß o.g. paragraphen. eine freiwillige versicherung greift nicht mehr. also ab zur letzten kasse und karten auf den tisch...
Verfasst: 27.01.2010, 19:56
von jens16232
@dresdner
Wo bitte steht geschrieben, dass die neue Kasse eine Bescheinigung der Vorkasse braucht? Wenn eine Versicherungslücke entstanden ist oder eine private KV bestand ist das unerheblich für die neue Kasse!
§ 5 (1) Nr. 13 ist hier nicht der springende Punkt. Es geht um eine neue Pflichtversicherung. Und wenn zuletzt keine Versicherung bestand besteht sofortiges Wahlrecht.
Ich selbst bin in der Akquise tätig, und mit "solchen Fällen" gibt es keine Probleme!
Verfasst: 27.01.2010, 22:08
von dresdner
@ jens:
deine antwort erstaunt mich. du bist in der akquise tätig, wie du betonst. kaufst du dir echt alles ein??? hut ab!
ich erklärs mal so:
1. lies dir mal den 5,1,13 durch. dort steht, wann eine pflichtversicherung beginnt, wenn kein anderweitiger versicherungsschutz besteht.
2. bindungswirkung...es ist sogar deine pflicht, einen bestehenden wahltarif zu hinterfragen. dann nämlich ist das mitglied 3 jahre an seine vorkasse gebunden. wenn du nicht fragst, wo der zuvor versichert war, braucht man keine wahltarife mehr.
3. hab ich dir wohl das theater mit dem clearingverfahren zu verdanken.
Verfasst: 27.01.2010, 22:18
von Czauderna
jens16232 hat geschrieben:@dresdner
Wo bitte steht geschrieben, dass die neue Kasse eine Bescheinigung der Vorkasse braucht? Wenn eine Versicherungslücke entstanden ist oder eine private KV bestand ist das unerheblich für die neue Kasse!
§ 5 (1) Nr. 13 ist hier nicht der springende Punkt. Es geht um eine neue Pflichtversicherung. Und wenn zuletzt keine Versicherung bestand besteht sofortiges Wahlrecht.
Ich selbst bin in der Akquise tätig, und mit "solchen Fällen" gibt es keine Probleme!
Hallo,
da kann ich mich nur dem Dresdener anschliessen - Hauptsache Mitgliedschaft ohne wenn und aber - weiß das dein Arbeitgeber ??
Gruß
Czauderna
Verfasst: 28.01.2010, 19:37
von fragtime
Lord Dragon hat geschrieben:Bis 400 EUR ist man nicht krankenversichert. Sie können sich freiwillig krankenversichern.
Ist den eigentlich nicht auch der Arbeitgeber bei einem 400 Euro verpflichtet sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer zumindest freiwillig oder so versichert ist? - Ich meine nur, falls mal was passiert wie ein Arbeitsunfall (den ja nicht nur eine Person betreffen könnte). Von einem Bekannten hab ich mal gehört, der 400 Euro Arbeitgeber wollte nicht nur den Sozialversicherungsausweis, sondern auch eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse.
Verfasst: 28.01.2010, 21:10
von Hucky
Hallo fragtime,
nein, das ist der AG nicht. Der AG hat nur den nach dem für ihn festgelegten Vorschriften im SGB zu handeln. Den Rest muss der Vers. schon selbst machen. Dazu gehört auch sich nach seinem Versicherungsschutz zu erkundigen.
Der AG hat 0% Schuld. Mittlerweile müsste jedem AN bekannt sein, dass 1 geringfügig entlohnter job keine SV-Pflicht bewirkt. Ausnahme bilden hier zur Berufsausbildungs Beschäftigte.
VG
Hucky
Verfasst: 28.01.2010, 21:17
von dresdner
für den arbeitgeber besteht, soweit ich weiß, keine pflicht zu prüfen, ob jemand versichert ist. der arbeitgeber wird bei geringfügigen beschäftigungsverhältnissen immer an die bundesknappschaft (minijobzentrale) melden. deren job ist es dann zu prüfen, ob nicht schon ein anderes geringfügiges beschäftigungsverhältnis besteht. dann bekommt der arbeitgeber eine info, dass ggf. versicherungspflicht eintritt. und hier ist es halt von vorteil, wenn der arbeitgeber die zuständige kasse kennt. jedoch sind geringfügige im regelfall familienversichert, sodass dieser nachweis nicht immer auf die zuständige kasse schließen lässt. mir sind keine anderen plausiblen gründe bekannt. eine prüfpflicht des ag schließe ich aber aus.
vielleicht lässt es sich auch mit der geschichte der geringfügigen beschäftigungen erklären. früher waren nämlich geringfügig beschäftigte bei den jeweiligen kassen anzumelden, pauschale beiträge mussten immer an die jeweilige kasse abgeführt werden. erst später kam die zusammenführung zur minijobzentrale. naja, und alte gleise verlässt man nicht gern. was man hat, hat man.
Verfasst: 28.01.2010, 21:26
von fragtime
dresdner hat geschrieben:deren job ist es dann zu prüfen, ob nicht schon ein anderes geringfügiges beschäftigungsverhältnis besteht. dann bekommt der arbeitgeber eine info, dass ggf. versicherungspflicht eintritt.
Und die knappschaft prüft nicht, ob der jenige überhaupt versichert ist? Anscheinend nicht, sonst wäre ja der Threadersteller erinnert worden nehme ich an.