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Reha nach § 51 vom MDK vorgeschlagen.

Verfasst: 25.01.2010, 12:47
von Fritz
Hallo,

nachdem mir die Krankenkasse eine Rehamaßnahme nach § 51 vorgeschlagen hat und ich noch 2 Wochen Zeit bis zum ende der 10 Wochenfrist habe, bekam ich heute ein Schreiben der Krankenkasse. Nach überprüfung der letzten drei Jahre wurde festgestellt das mein Krankengeldansrpuch 78 Wochen in 2 Wochen ausläuft. Dann sollte ich mich beim Arbeitsamt melden.
Was ist jetzt mit meiner Reha ? ich bin noch weiter krank geschrieben !

Wer weiss rat ?

Gruß Fritz

Verfasst: 25.01.2010, 13:36
von Czauderna
Hallo,
das eine hat mit dem anderen nichts zu tun, d.h. wenn der Antrag auf Reha gestellt wird und beim RV-Träge durchgeht, dann kann die Reha. auch durchgeführt werden. Ob für die Dauer der Reha. Übergangsgeldbewilligt wird, das entscheidet der RV-Träger.
Wichtig ist die Versicherung nach Ablauf des Krankengeldanspruchs.
Wenn der schriftliche BEscheid über das Leistungsende von der Kasse vorliegt und das muesste eigentlich jetzt schon der Fall sein, dann sofort damit zum Arbeitsamt gehen und Leistungen beantragen.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 25.01.2010, 14:10
von Fritz
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
das eine hat mit dem anderen nichts zu tun, d.h. wenn der Antrag auf Reha gestellt wird und beim RV-Träge durchgeht, dann kann die Reha. auch durchgeführt werden. Ob für die Dauer der Reha. Übergangsgeldbewilligt wird, das entscheidet der RV-Träger.
Wichtig ist die Versicherung nach Ablauf des Krankengeldanspruchs.
Wenn der schriftliche BEscheid über das Leistungsende von der Kasse vorliegt und das muesste eigentlich jetzt schon der Fall sein, dann sofort damit zum Arbeitsamt gehen und Leistungen beantragen.
Gruß
Czauderna

Hi Czauderna.

Erst einmal Danke für deine schnelle Antwort. Ich habe noch eine Frage: Ich habe ein wenig schiss das die Arbeitsargentur auf die Idee kommt einen EU Rentenantrag zu stellen. Was passiert wenn ich meinen Arzt bitte mich ein paar Tage vor ablauf der 78 Wochen gesund zu schreiben. Ich müßte mich dann beim Arbeitsamt wegen ALU 1 melden und bei der Krankenkasse würde doch alles beim alten bleiben, oder ?

Gruß Fritz

Verfasst: 25.01.2010, 14:53
von Czauderna
Hallo,
das Arbeitsamt kann und darf, genau so wie die Kasse niemanden auffordern einen Rententrag zu stellen (ausgenommen Altersruhegeld).
Wenn Du dich mit dem Bescheid über das Leistungsende beim Arbeitsamt meldest bekommst du von dort Leistungen - natürlich wird das Arbeitsamt versuchen dich, entsprechend deiner Leistungsfähigkeit zu vermitteln bzw. fit zu machen (Umschulungs wäre beispielsweise ein Mittel).
Natürlich kannst du auch so vorgehen wie du es am Ende geschrieben hast.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 25.01.2010, 15:09
von Fritz
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
das Arbeitsamt kann und darf, genau so wie die Kasse niemanden auffordern einen Rententrag zu stellen (ausgenommen Altersruhegeld).
Wenn Du dich mit dem Bescheid über das Leistungsende beim Arbeitsamt meldest bekommst du von dort Leistungen - natürlich wird das Arbeitsamt versuchen dich, entsprechend deiner Leistungsfähigkeit zu vermitteln bzw. fit zu machen (Umschulungs wäre beispielsweise ein Mittel).
Natürlich kannst du auch so vorgehen wie du es am Ende geschrieben hast.
Gruß
Czauderna

Danke Czauderna,

aber ich bin sehr vorsichtig. Im Reha-Antrag steht, das wenn die Reha nicht optimal verläuft, event der Reha-Antrag auch als Rentenantrag gilt. Da ich Schwerbehindert bin mit einigen Merkmalen, habe ich da schon meine Bedenken. Ich werde bald 58 jahre alt und alle wollen den kelch weitergeben. Da fragt keiner was einem durch jahrzehnte Arbeit zusteht.
Was würdest Du mir raten ?

Gruß Fritz

Verfasst: 25.01.2010, 15:21
von Czauderna
Hallo Fritz,
auch das ist korrekt - wenn die Reha nicht den Erfolg hat den sie haben soll dann muss der RV-Träger prüfen ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer teilweisen oder Vollerwerbsminderungsrente (kann auch Zeitrente) sein
vorliegt. Da bedeutet aber noch nicht das auch damit ein Rentenantrag gestellt wurde - das kannst nur Du selbst dann tun, weisst aber dann auch schon das der Antrag bewilligt wird. Meines Wissens nach wird von der Feststellung des RV-Trägers das Arbeitsamt nicht in Kenntnis gesetzt.
Dir einen Rat zu geben ist nicht einfach - du schreibst, du wärst 58 Jahre alt.
Wäre dir eine Rente finanziell hinderlich, würdest und könntest du wieder arbeiten - dann würde ich dir den Weg über das Leistungsende durch die Kasse empfehlen und die ganze Sache abwarten - Rente kannst du immer noch später beantragen.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 25.01.2010, 15:35
von Fritz
Czauderna hat geschrieben:Hallo Fritz,
auch das ist korrekt - wenn die Reha nicht den Erfolg hat den sie haben soll dann muss der RV-Träger prüfen ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer teilweisen oder Vollerwerbsminderungsrente (kann auch Zeitrente) sein
vorliegt. Da bedeutet aber noch nicht das auch damit ein Rentenantrag gestellt wurde - das kannst nur Du selbst dann tun, weisst aber dann auch schon das der Antrag bewilligt wird. Meines Wissens nach wird von der Feststellung des RV-Trägers das Arbeitsamt nicht in Kenntnis gesetzt.
Dir einen Rat zu geben ist nicht einfach - du schreibst, du wärst 58 Jahre alt.
Wäre dir eine Rente finanziell hinderlich, würdest und könntest du wieder arbeiten - dann würde ich dir den Weg über das Leistungsende durch die Kasse empfehlen und die ganze Sache abwarten - Rente kannst du immer noch später beantragen.
Gruß
Czauderna

Hi Czauderna, sorry aber ich bin manchmal begriffsstuzig.

Was meinst Du mit das Leistungsende durch die Kasse empfehlen und die ganze Sache abwarten ?
Rente werde ich mit 60 + beantragen. Ich bekomme dann 10,8% abzüge.
In der Zeit wo ich Arbeitslosengeld beziehe wird ja 80% in die Rentenkasse eingezahlt. Das möchte ich gerne noch mitnehmen da ich ja auch 10,8 % Rentenkürzung akzeptieren muß.

Gruß Fritz

Verfasst: 25.01.2010, 15:59
von Czauderna
Hallo Fritz,
ja, dann ist doch alles klar - du stellst den Reha-Antrag und gehst mit dem Schreiben der Kasse direkt zum Arbeitsamt und dann heisst es abwarten.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 26.01.2010, 10:18
von Fritz
Czauderna hat geschrieben:Hallo Fritz,
ja, dann ist doch alles klar - du stellst den Reha-Antrag und gehst mit dem Schreiben der Kasse direkt zum Arbeitsamt und dann heisst es abwarten.
Gruß
Czauderna

Gutem Morgen Czauderna,

erst einmal Danke für deine Ausführung.
Ich habe letzte Nacht noch einmal über das Schreiben der KK nachgedacht.
Ich bin erkrankt an einer schweren Depressiven Episode was der MDK ja auch bestätigt hat. Die krankenkasse hat aber in Ihrem Schreiben 78 Wochen zwei Krankheiten 2006 - 2007 und 2008 gleiche krankheiten aufgeführt 16 Wochen. Ich war aber vorher noch nie wegen o. aufgeführter Krankheit krangeschrieben und auch noch nie beim Psychologen oder Psychiater. Ich glaube das ich erst mal widerspruch einlegen sollte und mir die angeblichen Unterlagen schicken lasse, oder ?

Gruß Fritz

Verfasst: 26.01.2010, 11:34
von Czauderna
Hallo,
das kannst du tun, nur dein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. voerst blkeuibt es bei dem von der Kasse festgelegten Leistungsende.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 26.01.2010, 12:06
von TarzanMS
Hallo,
das Arbeitsamt kann und darf, genau so wie die Kasse niemanden auffordern einen Rententrag zu stellen (ausgenommen Altersruhegeld).
Ist nicht ganz zutreffend, ... weder das Arbeitsamt noch die Krankenkasse muss auffordern sondern kann über den ärztlichen Gutachterdienst den ursprünglichen Reha-Antrag (aus der 10 Wochen-Frist) in einen Rentenantrag umdeuten lassen.


§ 116 SGB VI(Gesetz)Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe

(1) (weggefallen)

(2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und


1. ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder
2.Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.

Verfasst: 26.01.2010, 12:59
von Fritz
TarzanMS hat geschrieben:
Hallo,
das Arbeitsamt kann und darf, genau so wie die Kasse niemanden auffordern einen Rententrag zu stellen (ausgenommen Altersruhegeld).
Ist nicht ganz zutreffend, ... weder das Arbeitsamt noch die Krankenkasse muss auffordern sondern kann über den ärztlichen Gutachterdienst den ursprünglichen Reha-Antrag (aus der 10 Wochen-Frist) in einen Rentenantrag umdeuten lassen.


§ 116 SGB VI(Gesetz)Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe

(1) (weggefallen)

(2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und


1. ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder
2.Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.


Hallo Tarzan,

Danke für deinen Hinweis. Ich habe soeben meinen Widerspruch gegen die angeblich erreichte 78 Wochenfrist abgeschickt.

Gruß Fritz

Verfasst: 26.01.2010, 14:50
von Czauderna
Hallo Tarzan,
ja, ich habe es nicht so ganz ausformuliert weil es es eben auch eine sehr komplizierte Materie ist. Also, wir als Kasse haben grundsätzlich das Gestaltungsrecht des Versicherten eingeschränkt wenn der MDK uns die Voraussetzungen des § 51 SGB bestätigt hat. Wenn nun eine aus solchem Anlass zustande gekommene Reha-Massnahme erfolglos endet, dann ist der Rentenversicherungsträger grundsätzlich verpflichtet eine Prüfung vorzunehmen ob eine Rente bewilligt werden könnte. Die Entscheidung trifft alleine der Rentenversicherungsträger. Wir haben die Möglichkeit den RV-Träger dazu zu befragen. Der Vesicherte darf nicht ohne unsere Zustimmungen bestimmte Erklärungen gegenüber dem Rentenversicherungsträger abgeben, so z.B. die Erklärung, dass er auf die Rente verzichten wolle - er kann allerdings mit uns Kontakt aufnehmen und prüfen lassen ob die Kasse einem Abbruch des Rentenantragsverfahrens zustimmt - dies ist auch grundsätzlich möglich.
Ansonsten muss er natürlich den Rentenantrag stellen - wobei wieder festzuhalten ist dass wir ihn nicht aufgefordert haben eine Rente zu beantragen sondern wir haben sein Gestaltungsrecht eingeschränkt - ein kleiner aber feiner Unterschied.
Wenn z.B. der Vesicherte von sich heraus einen Reha-Antrag gestellt hat, also ohne unsere Einwirkung, dann fragen wir den RV-Träger nicht der möglichen Rentengewährung.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 26.01.2010, 15:11
von TarzanMS
Hallo Czauderna,

ich war auch länger im KG-Fallmanagement der (wieder) größten Krankenkasse, ... dort wurde grds. bei arbeitsunfähiger Entlassung und Vorliegen der § 51/1 Voraussetzungen den Rentenversicherer zur Prüfung der Umdeutung aufgefordert.

Vorbereitend wurde das Gestaltungsrecht eingeschränkt um "ordentliches" KGFM betreiben zu können.

Cu, Tarzan