Reha durch KK nach §51

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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ottoo
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Reha durch KK nach §51

Beitrag von ottoo » 24.01.2010, 11:37

Hallo zusammen, ich habe ein Problem.

Nach meiner Entlassung bin ich seit 10 Monaten krank geschrieben. Psyche...
Möchte da auch nicht näher drauf eingehen. Also ich habe gerade den MDK hinter mir. Der bestätigt das ich weiter arbeitsunfähig bin und hat der KK eine Reha nach § 51 für mich vorgeschlagen. Also innerhalb von 10 Wochen muß ich die Reha bei der Rentenversicherung eingereicht haben.
Mein Problem ist folgend. Ich werde in 4 Monaten 58 jahre alt und bekäme dann bei der Arbeitsargentur 24 Monate Arbeitslosengeld 1.
Wenn ich die Reha in den 10 Wochen einreiche kann es mir passieren das ich noch 57 Jahre alt bin wenn ich mich bei der Arbeitsargentur melden muß und bekäme wegen ca. 1 Monat der mir bis zum 58 zigsten fehlt nur 18 Monate Arbeitslosengeld 1.
Was passiert wenn ich meine Reha erst nach Ostern bei der Rentenversicherung einreiche. also 5 Wochen nach dem 10 Wochen termin ?

Normaler weise endet nach den 10 Wochen die Zahlung des krankengeldes und der Versicherungsschutz erlischt!

Ich bin Freiwillig - Versichert hat das einen Einfluss auf die Maßnahme ?
Nach der Reha muß ich mich beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden, dann bin ich doch eh wieder Krankenversichert, oder ?

Wer kennt sich da aus...

Gruß Ottoo

Gruß Ottoo

Czauderna
Beiträge: 11322
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 24.01.2010, 14:49

Hallo,
die Frage kommt mir bekannt vor - wurde die nicht in einem anderen Forum schon mal erschöpfend beantwortet ?
Gruß
Czauderna

Paule
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Registriert: 05.11.2008, 13:49

Beitrag von Paule » 24.01.2010, 17:08

ne, nicht in nem anderen, sondern letzte Woche hier:
http://www.krankenkassenforum.de/reha-n ... ght=#15314

heinrich
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Beitrag von heinrich » 25.01.2010, 09:02

ja, war mir auch schon aufgefallen,

aber da hatte Fragesteller noch nicht angegeben, dass
er freiwillig versichert war.

Das soll wohl jetzt dann der Unterschied zu der bisherigen Frage sein, bei der wir ürsprunglich zum Ende der Mitgliedschaft über den § 192 diskutierten.

Wie sich das aber jetzt bei der FREIW. Versicherung verhält, ist mir nicht bekannt.

Czauderna
Beiträge: 11322
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 25.01.2010, 12:13

Hallo,
wenn er bei Beginn der Krankengeldzahlung freiwillig versichert war, dann endet die Mitgliedschaft nicht sondern er muss den vorherigen Beitrag in voller Höhe selbst zahlen. Auf die Reha selbst hat das keinen Einfluss, denn da zählen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentenversicherung.
Gruß
Czauderna

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