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Krankenkasse annulliert Mitgliedschaft
Verfasst: 23.01.2010, 14:18
von ccc
Hallo,
ich habe gestern einen Brief meiner jetzigen Krankenkasse (seit 1.1.2010) bekommen, in dem meine Mitgliedschaft annulliert wurde. Als Grund wird angegeben, dass noch eine Bindungswirkung zu meiner alten Krankenkasse besteht (war dort über 6 Jahre Mitglied). Das kann aber eigentlich nicht sein, da ich von dieser eine schriftliche Kündigungsbestätigung (zum 31.12.2009) bekommen habe. Der neuen Krankenkasse hatte ich eine Kopie dieser Bestätiung mit übermittelt.
Ist hier jemandem schonmal etwas Ähnliches passiert? Was kann da schiefgelaufen sein?
(Werd' natürlich auch bei der Krankenkasse nachfragen. Wollt' mich nur vorher schon mal ein bischen im Netz umhören.)
Robert
Verfasst: 23.01.2010, 14:33
von Gast
und du hast richtig gekündigt bei deiner "alten" Krankenkasse mit der Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende und die Kündigung schriftlich ausgesprochen? hattest du einen Wahltarif abgeschlossen? dann wärst du nämlich 3 Jahre an die "alte" Krankenkasse gebunden, unabhängig von den 18 Monaten genereller Bindungsfrist.
Verfasst: 23.01.2010, 15:04
von Czauderna
Hallo,
wenn Du eine Kündigungsbestätigung zum 31.12. von deiner alten Kasse bekommen hast und diese der neuen Kasse vorlegst, dann ist für die klar erkennbar dass alles okay ist. Die neue Kasse kann nicht prüfen ob die Kündigungsbestätigung der alten Kasse richtig ist oder nicht, es sei denn sie fragt nach, aber warum sollte sie dies tun ?
Seltsam ist die Sache auf jeden Fall.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 23.01.2010, 15:30
von Gast
vielleicht hat er ja gar keine Kündigungsbestätigung, sondern nur ein Schreiben aus dem hergeht, dass die Mitgliedschaft z.b. wegen Ende einer Beschäftigung erst mal "endet". über diese Art "Kündigungsbestätigungen" wurde hier im Forum ja schon zu genüge diskutiert. warten wir mal auf die Antwort von Robert (ccc).
Verfasst: 23.01.2010, 17:29
von ccc
Hm... auf dem Bestätigungsschreiben steht als erstes ganz groß:
Kündigungsbestätigung nach § 175 Abs. 4 Sätze 3 und 4 SGB.
In dem Begleitschreiben heißt es weiterhin: "Ihre Kranken- und Pflegeversicherung endet daher zum 31.12.2009."
Soweit ich das sehe, sollte es von dieser Seite aus eigentlich keine Beanstandungen geben.
Verfasst: 23.01.2010, 17:38
von CiceroOWL
Mal eine andere Frage, hat dein Arbeitgeber, bzw die Agentur für Arbeit denn deine Mitgliedsbescheinigung, der neu gewählten Krankenkasse, zum 31.12.09 vorliegen?
Verfasst: 23.01.2010, 17:38
von Gast
dann stellt sich mir nur noch die Frage, wann der Antrag auf Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse gestellt wurde? und wann von dort eine Mitgliedsbescheinigung ausgestellt wurde...
Verfasst: 23.01.2010, 17:39
von Gast
da war der CiceroOWL wieder mal schneller als ich
denn diese Frage wollte ich auch noch stellen...
Verfasst: 23.01.2010, 17:41
von CiceroOWL
Sorry, war gerade dabei .
Verfasst: 23.01.2010, 17:59
von ccc
Weder ein Arbeitgeber noch die Agentur für Arbeit hat irgendwas vorliegen, da ich weder einen Arbeitgeber habe noch bei der Agentur für Arbeit (oder sonst einer Arbeitsvermittlung) gemeldet bin. (Hab' mein Studium Ende Oktober abgeschlossen und befinde mich zur Zeit (immer noch) in der Bewerbungsphase. Ist irgendwie 'n ganz schlechter Zeitpunkt um als Absolvent mit wenig Berufserfahrung auf den Arbeitsmarkt zu stoßen.)
Der Antrag auf Mitgliedschaft bei der neuen Kasse wurde am 29.12.2009 per Mail gestellt und dessen Eingang am 30.12.2009 von der Krankenkasse per Mail bestätigt. Am 5. Januar kam die schriftliche Aufnahmebestätigung. Beginn der Mirgliedschaft: "1.1.2010."
Verfasst: 23.01.2010, 18:01
von Gast
na da haben wir es doch schon!
Soweit für Mitglieder keine zur Meldung verpflichtete Stelle vorhanden ist, wird ein Krankenkassenwechsel nur dann wirksam, wenn das Mitglied seiner bisherigen Krankenkasse innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedsbescheinigung der neu gewählten Krankenkasse vorlegt. Maßgebend für die Vorlage der Mitgliedsbescheinigung bei der bisherigen Krankenkasse ist das Versicherungsverhältnis bei der gewählten Krankenkasse. Diese Regelung kommt insbesondere bei freiwillig versicherten Selbständigen, Beamten, Hausfrauen, Schülern und ähnlichen Personen in Betracht. Die Mitgliedsbescheinigung kann der bisherigen Krankenkasse auch direkt von der gewählten Krankenkasse zugeleitet werden.
d.h. du hättest der alten Krankenkasse bis zum 31.12.2009 eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse vorlegen müssen!
Verfasst: 23.01.2010, 18:07
von CiceroOWL
Hm dumm gelaufen, nächster Termin zum Wechsel wäre denn der 01.04.10. sofern deine KK nicht zu den gloreichen vier gehört die am 26.01.10 verkünden das sie zum 01.02.10 den Zusatzbeitrag erheben werden. oder zu den öminösen anderen 30 Kassen die auch auf der Kippe stehen den Zusatzbeitrag zum 01.4.10 ergehben zu müssen
Verfasst: 23.01.2010, 18:22
von Gast
ccc hat geschrieben:Hm... auf dem Bestätigungsschreiben steht als erstes ganz groß: Kündigungsbestätigung nach § 175 Abs. 4 Sätze 3 und 4 SGB.
und genau das steht in diesem Paragraphen drin:
Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
Wie CiceroOWL schon schreibt "dumm gelaufen". Einfach nochmal kündigen und dann direkt und nicht erst kurz vor nackig eine neue Krankenkasse suchen.
Verfasst: 23.01.2010, 18:23
von ccc
Ziemlich unmöglich, wenn ich die erst Anfang Januar bekommen habe.
Heißt das, ich muss mich jetzt noch bis Ende März (sofern ich im Januar noch einmal kündige) mit der alten Krankenkasse herumärgern?
Sch... Spiel.
(Hmpf, eigentlich wollte ich ja Ende Oktober bei der neuen Krankenkasse einen Antrag stellen. Soweit ist es aber nicht gekommen, da die neue Kasse die Kündigungsbestätigung der alten Kasse haben wollte, welche zu dem Zeitpunkt noch nicht vorlag.)
Verfasst: 23.01.2010, 18:24
von Gast
ccc hat geschrieben:Sowiet ist es aber nicht gekommen, da die neue Kasse die Kündigungsbestätigung der alten Kasse haben wollte, welche zu dem Zeitpunkt noch nicht vorlag.)
dann hättest du sofort nachhaken müssen, denn:
Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen.