Reha nach § 51

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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ottoo
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Reha nach § 51

Beitrag von ottoo » 19.01.2010, 12:02

Hallo zusammen, ich habe ein Problem.

Nach meiner Entlassung bin ich seit 10 Monaten krank geschrieben. Psyche...
Möchte da auch nicht näher drauf eingehen. Also ich habe gerade den MDK hinter mir. Der bestätigt das ich weiter arbeitsunfähig bin und hat der KK eine Reha nach § 51 für mich vorgeschlagen. Also innerhalb von 10 Wochen muß ich die Reha bei der Rentenversicherung eingereicht haben.
Mein Problem ist folgend. Ich werde in 4 Monaten 58 jahre alt und bekäme dann bei der Arbeitsargentur 24 Monate Arbeitslosengeld 1.
Wenn ich die Reha in den 10 Wochen einreiche kann es mir passieren das ich noch 57 Jahre alt bin wenn ich mich bei der Arbeitsargentur melden muß und bekäme wegen ca. 1 Monat der mir bis zum 58 zigsten fehlt nur 18 Monate Arbeitslosengeld 1.
Was passiert wenn ich meine Reha erst nach Ostern bei der Rentenversicherung einreiche. also 5 Wochen nach dem 10 Wochen termin ?
Kann mir einer einen Tip geben ?

Gruß Ottoo

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 19.01.2010, 14:49

Hallo,
das ist ganz einfach - die Kasse sperrt mit Ablauf der 10. Woche das Krankengeld und nimmt die Zahlung grundsätzlich erst wieder auf wenn der Antrag gestellt wurde.

Gruß
Czauderna

ottoo
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Beitrag von ottoo » 19.01.2010, 16:29

Czauderna hat geschrieben:Hallo,
das ist ganz einfach - die Kasse sperrt mit Ablauf der 10. Woche das Krankengeld und nimmt die Zahlung grundsätzlich erst wieder auf wenn der Antrag gestellt wurde.

Gruß
Czauderna

Hallo Czauderna,

vielen Dank für deine Antwort. Wenn ich den Antrag 1 Monat später stelle,
bin ich in dieser Zeit bis zur Antragstellung krankenversichert ?

Gruß
ottoo

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 19.01.2010, 16:57

Hallo,
grundsätzlich ja, d.h. wenn die Kasse weiterhin die Arbeitsunfähigkeit akzeptiert - sie könnte auch hingehen und das Krankengeld nicht sperren sondern die Arbeitsunfähigkeit beenden und dann hast Du ein Problem.
Gruß
Czauderna

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 19.01.2010, 19:30

Hallo,

wenn Du in 10 Wochen einen Reha-Antrag stellst, braucht es auch dort noch einige Zeit bis darüber entschieden wurde. Dann muss noch ein Termin in der Reha-Klinik gefunden werden und dann dürften schon 4 Monate vorbei sein, bevor die Reha überhaupt stattgefunden hat.

Klar kann es passieren, dass während der Reha eine Erwerbsunfähigkeit festgestellt wird. Dieses kann aber auch bei einer Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Arbeitsagentur erfolgen.

MfG

ratte1

heinrich
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Beitrag von heinrich » 19.01.2010, 20:09

ich bin jetzt nicht der wahre Krankengeldspezialist.

Aber endet mit Ende der 10. Woche erste einmal neben dem KG Anspruch auch dann nicht auch die Mitgliedschaft.
Also ist Fragesteller dann nicht mehr versichert.

Mit Ausnahme des nachgehenden Anspruches von lediglich einem Monat; was ja nicht mit einer (vollständigen Mitgliedschaft) gleichzusetzen ist.

ottoo
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Beitrag von ottoo » 20.01.2010, 10:21

ratte1 hat geschrieben:Hallo,

wenn Du in 10 Wochen einen Reha-Antrag stellst, braucht es auch dort noch einige Zeit bis darüber entschieden wurde. Dann muss noch ein Termin in der Reha-Klinik gefunden werden und dann dürften schon 4 Monate vorbei sein, bevor die Reha überhaupt stattgefunden hat.

Klar kann es passieren, dass während der Reha eine Erwerbsunfähigkeit festgestellt wird. Dieses kann aber auch bei einer Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Arbeitsagentur erfolgen.

MfG

ratte1

Danke für deinen Beitrag,

aber die 10 Wochenfrist läuft in der ersten März - Woche ab und dann habe ich noch 2 1/2 Monate bis zum 58zigsten.

Danke,

gruß ottoo

ottoo
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Beitrag von ottoo » 20.01.2010, 10:24

heinrich hat geschrieben:ich bin jetzt nicht der wahre Krankengeldspezialist.

Aber endet mit Ende der 10. Woche erste einmal neben dem KG Anspruch auch dann nicht auch die Mitgliedschaft.
Also ist Fragesteller dann nicht mehr versichert.

Mit Ausnahme des nachgehenden Anspruches von lediglich einem Monat; was ja nicht mit einer (vollständigen Mitgliedschaft) gleichzusetzen ist.


Danke für deinen Beitrag,

aber ist es echt so das ich meine Mitgliedschaft verliere ?
und was kommt dann danach ? muß ich mir eine neue KK suchen ?

Gruß ottoo

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 20.01.2010, 11:15

Hallo,
"(2) In den Fällen des § 51 Abs. 3 Satz 1 SGB V endet die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V mit dem Wegfall des Anspruchs auf Krankengeld; sie lebt auch bei Nachholen des Rehabilitationsantrags bzw. Antrags auf [jetzt] Regelaltersrente oder Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte im Sinne des § 51 Abs. 3 Satz 2 SGB V nicht wieder auf. Dies bedeutet, dass die Krankenkasse nach § 19 Abs. 2 [Satz 1] SGB V Krankenbehandlung bei Wegfall des Krankengeldanspruchs gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 SGB V grds. nur noch für längstens einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft zur Verfügung stellen kann. Für den weitergehenden Anspruch auf Krankenbehandlung kann eine Familienversicherung nach § 10 SGB V in Betracht kommen. Sind die Voraussetzungen hierfür nicht oder nach Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs nicht mehr erfüllt, sollte der Versicherte auf den Abschluss einer freiwilligen Versicherung nach § 9 SGB V hingewiesen werden"

Ja, die Mitgliedschaft endet und das Versicherungsverhältnis muss neu geklärt werden - siehe den Gesetzestext oben.
Reiflich überlegen !!
Gruß
Czauderna

ottoo
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Beitrag von ottoo » 20.01.2010, 11:59

Czauderna hat geschrieben:Hallo,
"(2) In den Fällen des § 51 Abs. 3 Satz 1 SGB V endet die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V mit dem Wegfall des Anspruchs auf Krankengeld; sie lebt auch bei Nachholen des Rehabilitationsantrags bzw. Antrags auf [jetzt] Regelaltersrente oder Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte im Sinne des § 51 Abs. 3 Satz 2 SGB V nicht wieder auf. Dies bedeutet, dass die Krankenkasse nach § 19 Abs. 2 [Satz 1] SGB V Krankenbehandlung bei Wegfall des Krankengeldanspruchs gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 SGB V grds. nur noch für längstens einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft zur Verfügung stellen kann. Für den weitergehenden Anspruch auf Krankenbehandlung kann eine Familienversicherung nach § 10 SGB V in Betracht kommen. Sind die Voraussetzungen hierfür nicht oder nach Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs nicht mehr erfüllt, sollte der Versicherte auf den Abschluss einer freiwilligen Versicherung nach § 9 SGB V hingewiesen werden"

Ja, die Mitgliedschaft endet und das Versicherungsverhältnis muss neu geklärt werden - siehe den Gesetzestext oben.
Reiflich überlegen !!
Gruß
Czauderna

Guten Morgen Czauderna,

erst einmal Danke für deine tollen Hinweise. Oh man ist ja alles echt kompliziert.
Ich werde glaube ich den Antrag zur Reha am ende der 10 Wochenfrist stellen. Muß der Antrag am ende der 10 Wochenfrist bei der Rentenversicherung vorliegen oder reicht es den Antrag am letzten Tag abzuschicken ?
Ich hoffe das er langeeeeee bearbeitet wird.

Danke,

gruß ottooo

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 20.01.2010, 13:01

Hallo,
er muss bei der Krankenkasse vorliegen, denn die ergänzt noch diesen Antrag noch um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und schickt eine Bestätigung über die Krankengeldhöhe mit, damit der RV-Träger das Übergangsgeld ggf. errechnen kann.
Gruß
Czauderna

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