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nach Arbeitslosigkeit gleicher Beitrag wie vorher?

Verfasst: 13.01.2010, 15:42
von sunshine
Hallo zusammen,
ich hätte gerne mal eine Information zu folgenden Sachverhalt:

freiberuflich Selbstständige hat jahrelang freiwillig in die gesetzliche KK eingezahlt, bis vor sechs Monaten knapp 500 Euro im Monat. Dann hat sie keine Aufträge mehr bekommen und sich unter Zuhilfenahme der freiwilligen Arbeitslosenversicherung arbeitslos gemeldet. Dort war sie dann auch krankenversichert.

Nun sieht die Arbeitslage so aus, dass sie in etwa drei Wochen wieder Aufräge (langfristig) erhält, sodass sie nicht mehr auf das Arbeitsamt angewiesen ist. Wie sieht die Praxis aus: wird sie wieder bei den knapp 500 Euro Krankenkassenbeitrag eingestuft oder wartet die KK die Einnahmen ab, um dann eine Nachberechnung zu machen? An die Auftragssummen von den Vorjahren wird sie nicht mehr herankommen.

Danke im Voraus!

Viele Grüße von sunshine

Verfasst: 13.01.2010, 17:09
von Czauderna
Hallo,
für mich als Entscheider bei der Kasse würde es sich um eine neue Einstufung handeln, also um eine Ersteinstufung. Ich würde den niedrigsten Beitrag als Selbständiger als vorläufige Einstufung vornehmen und dann bei Vorlage des Einkommenssteurbescheides ggf. nach Nachforderung erstellen.
Ob das deine Kasse allerdings auch so sieht ???
Sie könnte argumentieren, dass Du deine Tätigkeit nicht aufgegeben, sondern nur "unterbrochen" hast.
Am besten das direkt mit der Kasse klären.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 13.01.2010, 17:41
von sunshine
Danke für die Auskunft! Was passiert aber, wenn der Steuerbescheid von 2009 im April an die KK weitergereicht wird - wird da dann der Beitragssatz angepasst oder der, der neu festgesetzt wurde?

Viele Grüße,

sunshine

Verfasst: 13.01.2010, 18:00
von heinrich
wurde das Gewerbe abgemeldet und wird dann jetzt wieder neu angemeldet.

Falls ja: mit gleicher Tätigkeit und gleichem Betriebsort usw.

danach weitere Anwort

Verfasst: 13.01.2010, 18:06
von sunshine
Das Gewerbe wurde auf Nebengewerbe umgemeldet, Tätigkeit und Betriebsstätte sind wie vor der Arbeitslosigkeit

Verfasst: 13.01.2010, 22:58
von heinrich
das sehe ich dann wohl so wie Czauderna.

Man kann es so oder so lösen.

Hierzu gibt es keine mir bekannte gesetzliche Regelung und auch keine Rechtsprechung bzw. Literatur.


Würdigt man jetzt das Ganze als (neue( Existenzgründung), so wird mit einer Schätzung für jetzt (also 2010) der Beitrag vorläufig berechnet.

Später dann (wenn Steuerbescheid 2010) da ist, wird dann rückwirkend mit dem STB für 2010 das Jahr 2010 berichitgt. Aber dieser 2010er STB läuft dann auch für die Zeit ab 01.01.2011 so lange weiter bis STG 2011 (frühestens in 2012) kommt. Dieser gilt dann zukunftsbezogen (also nicht mehr rückwirkend ab 01.01.2011. Dies verkennen viele.

Daher ist auch ein Risiko darin, dass die Sache als Existenzgründung mit vorläufiger Einstufung zu sehen.

In diesem Fall würde dann der STB meines Erachtens unter den Tisch fallen; d.h. überhaupt nicht mehr zu Ansetzung kommen.

Würdigt man das Ganze als Unterbrechung und macht jetzt k e i n e vorläufige Einstufung draus, dann gilt STB 2009 zukunftsbezogen, was ja auch von Vorteil sein kann, wenn STB niedrig ist und zügig vom Finanzamt kommt.

Nachteil. Für die Monate bis dahin muss aus STB 2008 der höhere Beitrag gezahlt werden.

Da muss man mit der eigenen KK mal ein vernünftiges Beratungsgespräch führen. Das kann nicht nur von KK von KK verschieden, sondern von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter verschieden beurteilt werden.

Meine bescheidene Meinung: Keine vorläufige Einstufung als Existenz-Gr,
sondern Unterbrechung und STB 2009 gilt dann zukunftsbezogen.

Verfasst: 14.01.2010, 19:39
von sunshine
Danke, heinrich, für die ausführliche Schilderung!

Klar ist auch, das das Gespräch mit der KK sinnvoll ist, doch wenn da nur an uninteressierte SB gerät, macht das auch keinen Spass mehr...
Könnte denn nicht auch die KK nach der Arbeitslosigkeit einfach gewechselt werden, wenn die jetzige KK auf die Version der Unterbrechung stützt???

Viele Grüße

sunshine

Verfasst: 14.01.2010, 20:57
von Gast
sunshine hat geschrieben:Könnte denn nicht auch die KK nach der Arbeitslosigkeit einfach gewechselt werden
Nein nicht sofort. Kündigungsfrist 2 Monate zum Monatsende...

Verfasst: 14.01.2010, 21:55
von heinrich
richtig von Krümel


und wenn in dieser Kündigungsfrist der neue Status beginnt (neue freiw. Versicherung) dann besteht das Problem dennoch bei der alten Krankenkasse

Verfasst: 30.07.2010, 15:38
von sunshine
Soooo, im März wurde ein individuell auf mich abgestimmtes Angebot gemacht seitens der KK gemacht. Dieses war eine Neueinstufung in der Höhe des zu erwartenden zu versteuernden Einkommens; mir wurde zusätzlich noch gesagt, dass der STB 2009 nicht zugrunde gelegt wird. Anfang der Woche schickte ich den Antrag mit allen Daten, so wie im März, ab und zusätzlich den STB 2009. Vorgestern erhielt ich schon Post: Ihr Beitragssatz hat sich geändert.... und nun wird der STB 2009 doch zugrunde gelegt und alles Andere ist hinfällig. das bedeutet mal eben fast 200 Euro mehr im Jahr!

Ich war zu sauer, um da nochmals anzurufen, sodass ich gleich per Einschreiben gekündigt habe. Für diese Vera...... kann ich mein sauer verdientes Geld auch einer anderen Versicherung anbieten.

Schade, dass solch verlogene SB immer wieder eine Daseinsberechtigung haben oder noch eine (und noch eine) Chance bekommen.

Jahrelang hat mich diese KK geärgert, immer wieder die gleichen aufgeblasenen SB; um alles musste man betteln, ich habe es aber auch hingenommen, weil mir die Kraft fehlte - neue Chance für mich, endlich "gut" versichert zu werden.

Viele Grüße,

sunshine