Nebenberuflich Selbstständigkeit/Kapitalvermögen

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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Chazal
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Nebenberuflich Selbstständigkeit/Kapitalvermögen

Beitrag von Chazal » 05.01.2010, 15:49

Hallo,

ich habe mich schon mal durchs die Beiträge gewusselt und auch die einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder durchgelesen.
Aber leider wird mir die ganze Sache trotzdem (oder deswegen?) nicht viel klarer. Denn irgendwie habe ich in diesen Grundsätzen nichts zu Nebenberuflichen gelesen oder wahrscheinlich überlesen.

Es geht um ein Ehepaar. Einer ist sozialversicherungspflichtig angestellt, der andere will sich selbstständig etwas hinzu verdienen.
Gehen wir mal von 401€ Einkünften pro Monat aus. Familienversicherung fällt weg, also freiwillige Versicherung. Folge sind mindestens ca. 320€ Beitrag für KV/PV. Macht in meinen Augen schon mal irgendwie deutlich, dass das Ganze von Leuten gemacht worden sein muss, die selbst davon nicht betroffen sind.
Denn 80% Beitrag erscheinen mir doch etwas hoch.
Naja. Es gibt jedoch noch die Möglichkeit die Tätigkeit als nebenberuflich zu bewerten. Dann wären wohl lediglich 840€ als Mindestbemessungsgrundlage möglich. Geht man mal davon aus, dass die Voraussetzungen gegeben wären, dann würde das ca. 140€ Beitrag ergeben. Das wären dann zwar immer noch 35% Beitrag und damit doppelt so hoch als würde man das als Angestellter verdienen, aber immerhin.
Wo kommen jedoch diese Nebenberufler in den o.g. Grundsätzen vor? Ich habe da nur Hauptberufliche gefunden. Dort habe ich dann noch etwas von Kapitaleinkünften gelesen, die eine Beitragsbemessung nach mindestens 840€ ausschließen.
Bedeutet das dann im hier beschriebenen Fall, dass von den 400€ auf jeden Fall 320€ Beitrag fällig werden? Dann wäre es wesentlich günstiger nach 365€ minus 2 ct Kapitalerträgen mit der Selbstständigkeit aufzuhören und die 365€ komplett abgabenfrei zu kassieren. Das wäre sogar mehr als wenn man "nur" die 140€ Beitrag zahlen müßte
Dabei stellt sich gleich wieder die Frage, wie die Kapitaleinkünfte verteilt werden. Werden sie dem zugerechnet, der sie erhält oder beiden zu gleichen Teilen?
Fragen über Fragen. Wer denkt sich nur dermaßen komplizierten Mist aus? Wieso muss jemand der selbstständig 401€ verdient doppelt so hohe Beiträge zahlen als ein Angestellter? Gibt es für sowas eine vernünftige Begründung? Da wäre doch die Praktiker-Lösung wesentlich einfacher: 20% auf alles, außer Tiernahrung. Da 30%. :lol:

Grüße

Chazal

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 06.01.2010, 14:25

Hallo,
die Beitragsshöhe für freiwillig Versicherte hängt vom Status ab.
Wer ein so hohes Einkommen hat dass die Voraussetzungen für die kostenlose Familienversicherung nicht mehr erfüllt sind, der muss sich selbst versichern. Man bedenke das man im Rahmen der kostenlosen Familienversicherung trotz eines Einkommens von 345,00 bzw. 400,00 € für seine Kranken- und Pflegeversicherung mtl. 0,00 € zahlen muss.
Für den frewiilig Versicherten (Selbständige ausgenommen) hat der Gesetzgeber eine MIndestbveitragsbemessungsgrenze festgelegt, die sich an der (ebenfalls im Gesetz festgeschrieben) Bezugsgrösse orientiert.
Diese beträgt ca. 860,00 € - was etwa einem Gesamtbeitrag von ca. 136,00 € (incl. Pflegeversicherung entspricht). Ob das im Einzelfall gerecht ist, darüber kann man diskutieren - fest steht, dass es eine gesetzliche Vorschrift ist.
Kommen wir nun zum Problem des Status - sonstiger freiwillig Versicherter oder hauptberuflich Selbständiger. Die Entscheidung darüber trifft die jeweils zuständige Krankenkasse und es gibt immer die Entscheidung im Einzelfall. Kriterien sind u.A. die Höhe des erzielten Einkommens, dessen wirtschaftliche Bedeutung, die wöchentliche Arbeitszeit, werden Arbeitnehmer beschäftigt - wenn ja, welche und wieviele, usw. usw. - Wenn die Kasse dann auf hauotberuflich Selbständigkeit erkennt dann gilt die Mindestbeitragsbemessungsgrenze von ca. 860,00 € nicht sondern hier kommen zwei andere Grenzen in Frage. Grundsätzlich ca. 1860,00 € mtl. und im Einzelfall ca. 1260,00 € mtl. - welche der beiden auf den Betreffen angewednet werden kann entscheidet die Kasse und bei dieser Prüfung spielt auch ggf. das Vermögen des Betroffenen und/oder seines Ehegatten eine Rolle.

Gruß
Czauderna

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