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Mitwirkungspflichten: Persönliches Erscheinen Pflicht?

Verfasst: 11.12.2009, 15:49
von Marcel75
Hallo!

Die Bandscheiben-OP (Bandscheibenprothese LWK 5/S1 ) war am 01.12.09. Stationärer Aufenthalt vom 25.11. bis 10.12.09.
Gemäß Anweisung des Arztes nicht lange stehen, nicht lange sitzen, nicht bücken, kein Fahrzeug führen, Fahrten als Beifahrer in den ersten Wochen nach OP unbedingt vermeiden, um ein Verschieben der Prothese auszuschliessen. Arbeitsfähigkeit/belastbar erst ca. 12 Wochen nach OP.

Nun soll der Patient in den nächsten Tagen persönlich in der AOK-Geschäftsstelle erscheinen.

Kann ein Sachbearbeiter der GKV grundsätzlich darauf bestehen, dass der Patient persönlich in der Geschäftsstelle der KV erscheint, um Formalitäten zu besprechen?
Hätte eine Verweigerung evtl. Konsequenzen auf den Krankengeldanspruch im Hinblick auf bestehende Mitwirkungspflichten des Patienten?

Falls man einer Einladung tatsächlich nachkommen muss: Gibt es auch Ausnahmen?

Ein entsprechender Paragraph wäre sehr hilfreich.

Vielen Dank!

Re: Mitwirkungspflichten: Persönliches Erscheinen Pflicht?

Verfasst: 11.12.2009, 16:42
von Fritz
Marcel75 hat geschrieben:Hallo!

Die Bandscheiben-OP (Bandscheibenprothese LWK 5/S1 ) war am 01.12.09. Stationärer Aufenthalt vom 25.11. bis 10.12.09.
Gemäß Anweisung des Arztes nicht lange stehen, nicht lange sitzen, nicht bücken, kein Fahrzeug führen, Fahrten als Beifahrer in den ersten Wochen nach OP unbedingt vermeiden, um ein Verschieben der Prothese auszuschliessen. Arbeitsfähigkeit/belastbar erst ca. 12 Wochen nach OP.

Nun soll der Patient in den nächsten Tagen persönlich in der AOK-Geschäftsstelle erscheinen.

Kann ein Sachbearbeiter der GKV grundsätzlich darauf bestehen, dass der Patient persönlich in der Geschäftsstelle der KV erscheint, um Formalitäten zu besprechen?
Hätte eine Verweigerung evtl. Konsequenzen auf den Krankengeldanspruch im Hinblick auf bestehende Mitwirkungspflichten des Patienten?

Falls man einer Einladung tatsächlich nachkommen muss: Gibt es auch Ausnahmen?

Ein entsprechender Paragraph wäre sehr hilfreich.

Vielen Dank!

Hallo Marcel,

lass Dir doch von deinem Arzt bescheinigen, dass Du zur Zeit aus gesundheitlichen Gründen noch nicht in der Lage bist die Einladung bei deinem SB nachzukommen. Dann bist Du aus dem schneider.

Gruß

Fritz

PS. hier noch ein paar Hilfen....

§ 66
Folgen fehlender Mitwirkung

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.


§ 27
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

Verfasst: 11.12.2009, 17:15
von Marcel75
Hallo Fritz!

Der Patient wurde gestern aus der Klinik entlassen und mit dem Krankenwagen (liegend) nach Hause gefahren.

Fritz hat geschrieben: Hallo Marcel,

lass Dir doch von deinem Arzt bescheinigen, dass Du zur Zeit aus gesundheitlichen Gründen noch nicht in der Lage bist die Einladung bei deinem SB nachzukommen. Dann bist Du aus dem schneider.
Ich wies bereits darauf hin, dass der Patient aufgrund der Beschwerden keine Fahrten durchführen kann und darf.
Daraufhin bekam ich in zynischer Art und Weise als Antwort: "Zum Arzt kann der Patient ja auch fahren. Dann kann er auch hier zum Termin erscheinen!"
Es ist aber doch so: Während beim Arztbesuch die medizinische Versorgung gewährleistet ist, ist sie es in der AOK-Geschäftsstelle nicht! Von daher kann man beide Termine nicht miteinander vergleichen!

Mitwirkungspflichten können sicher auch telefonisch oder schriftlich erfüllt werden. Bisher habe stets ich alle Formalitäten für den Patienten erledigt und dessen "Behördengänge" getätigt. Weshalb sollte nun so kurz nach der OP ein persönliches Erscheinen zwingend erforderlich sein?

Das Ende der AU (entschieden nach Aktenlage) befindet sich seit August im Widerspruchsverfahren. Die Ausschusssitzung fand diese Woche statt. Nun möchte sich der SB mit dem Patienten über die weitere Vorgehensweise unterhalten. Uns wäre jedoch lieber, dies würde schriftlich geschehen.

Gruß
Marcel

Verfasst: 12.12.2009, 11:59
von Fritz
Marcel75 hat geschrieben:Hallo Fritz!

Der Patient wurde gestern aus der Klinik entlassen und mit dem Krankenwagen (liegend) nach Hause gefahren.

Fritz hat geschrieben: Hallo Marcel,

lass Dir doch von deinem Arzt bescheinigen, dass Du zur Zeit aus gesundheitlichen Gründen noch nicht in der Lage bist die Einladung bei deinem SB nachzukommen. Dann bist Du aus dem schneider.
Ich wies bereits darauf hin, dass der Patient aufgrund der Beschwerden keine Fahrten durchführen kann und darf.
Daraufhin bekam ich in zynischer Art und Weise als Antwort: "Zum Arzt kann der Patient ja auch fahren. Dann kann er auch hier zum Termin erscheinen!"
Es ist aber doch so: Während beim Arztbesuch die medizinische Versorgung gewährleistet ist, ist sie es in der AOK-Geschäftsstelle nicht! Von daher kann man beide Termine nicht miteinander vergleichen!

Mitwirkungspflichten können sicher auch telefonisch oder schriftlich erfüllt werden. Bisher habe stets ich alle Formalitäten für den Patienten erledigt und dessen "Behördengänge" getätigt. Weshalb sollte nun so kurz nach der OP ein persönliches Erscheinen zwingend erforderlich sein?

Das Ende der AU (entschieden nach Aktenlage) befindet sich seit August im Widerspruchsverfahren. Die Ausschusssitzung fand diese Woche statt. Nun möchte sich der SB mit dem Patienten über die weitere Vorgehensweise unterhalten. Uns wäre jedoch lieber, dies würde schriftlich geschehen.

Gruß
Marcel

Hallo Marcel,

ich würde dem " netten " SB schriftlich per Einschreiben mit Rückschein mitteilen, dass ich gerne zu diesem Gespräch kommen würde aber aus Gesundheitlichen gründen nicht in der Lage bin.
Da er als Sachbearbeiter wohl kaum entscheiden kann wie es um meine Gesundheit bestellt ist, kann er mir ja einen Termin beim MDK zukommen lassen damit der Arzt dort entscheiden kann wie es weiter geht.

Das würde ich schreiben, damit ist der schwarze Peter erst mal bei diesem SB.

Schönes WE

Gruß

Fritz

Verfasst: 08.01.2010, 22:40
von dresdner
lad doch den sb zu dir nach hause ein. 8)

Verfasst: 09.01.2010, 12:30
von Marcel75
Auf Grund einer Beschwerde bekamen wir nun von der Hauptgeschäftsstelle einen neuen Sachbearbeiter zugeteilt. Das zynische, hochnäsige und rechthaberische Verhalten hat nun hoffentlich ein Ende.

Verfasst: 09.01.2010, 13:41
von Czauderna
Hallo,
ja, das war ein unmögliches Verhalten dieses Kassen-MA.
Aber der Dresdener hat schon recht - natürlich kann man der Kasse auch sagen, wenn ihr was von mir persönlich wollte, dann kommt zu mir.
Finde ich total okay.
Gruß
Czauderna