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freiwillig Pflichtversichert, jedoch Arbeitsvertrag in Aussi

Verfasst: 10.12.2009, 18:17
von Pokkett
Hallo zusammen,

folgendes Anliegen.

Meine Frau seit mehreren Jahren selbständig und freiwillig in der gesetzl. KV versichert hat jetzt einen Arbeitsvertrag in Aussicht und würde diesen zusätzlich zu Ihrer selbständigkeit annehmen.
Folgende Fragen.


---- wie findet eine Bemessung statt ? voraussichtlich ist die Angestelltentätigkeit dann Hauptberuflich da ca. 100 Std im Monat.

---- Meine Frau würde dann gerne in die GKV gehen , wie wird die sebständige Tätigkeit bemessen.

--- Welche Fristen müssen eingehalten werden ( Kündigungder KV zu wann möglich) Vielen Dank schonmal für die Antworten


Pokkett

Verfasst: 10.12.2009, 20:19
von Hucky
Hallo,

es muss durch die zuständige KK eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des AV i.V.m der derzeiten selbstst. T. erfolgen. Die Anfrage erolgt in der Regel bei der KK durch den AG. Die KK fordert sich alle erforderlichen Informationen ein und teilt das Ergebnis dem AG mit. Sofern die T. nebenberuflich wird, endet die freiw. Vers. zum Vortag des Beginns der V-Pflicht in der Beschäftigung. Das besste wäre Deine Frau wendet sich an Ihre KK und bespricht die Vorgehensweise.

VG
Hucky

Verfasst: 11.12.2009, 09:41
von Pokkett
Hallo Hucky,

Vielen Dank für Deine Antwort.

Durch die angestellten Tätigkeit wird es so sein das die selbständige Tätigkeit nicht mehr in den gewohntem Umfang ausgeübt werden kann,dh. die Erlöse werden mit Sicherheit um ca. 30-50 % sinken.

Gibt es hier eine Ansatzrechnung , denn wie soll jetzt die neue Tätigkeit bewertet werden , denn ein heranziehen der letzten Umsätze wäre ja falsch.


Pokkett

Verfasst: 15.12.2009, 21:05
von Hucky
Hey,

nun, wenn ich bei Studenten eine Selbstst. prüfen muss, die gerade erst aufgenommen wurde und somit nur geschätzt werden kann, welche Einnahmen zu erwarten sind, bekommen die Vers. einen entsprechenden Vordruck welcher vom zust. FA abgesegnet werden muss. Also das FA bescheinigt, dass die Einnahmen X für das Jahr Y zu erwarten sind. Zudem sollte Deine Frau dem AG ein entsprechendes Schriftstück zukommen lassen, dass Sie die Tätigkeit nur bedingt nachgehen wird. Der AG müsste diese Tätigkeit sogar genehmigen, weil Deine Frau ja angehalten in Ihrer Freizeit Ihre Arbeitskraft zu regenerieren. Beides in Kombi müsste im Verhältnis zur Beschäftigung weniger wirtschaftlich von Bedeutung sein. Ggf. mit dem Firmenkundenbetreuer des zukünftigen AG bei der KK reden.

VG
Hucky