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Nachzahlungen

Verfasst: 03.12.2009, 17:09
von TheEnd
Hallo,

Diese Woche habe ich einen Brief von meiner Krankenkasse (TK) bekommen, in der stand, das ich ca 200€ nachzahlen müsste.

Zur Vorgeschichte:
Bis ende August habe ich Arbeitslosengeld 1 bezogen und Anfang Oktober erst wieder eine neue Arbeitsstelle gefunden.
Jetzt bekomme ich von meiner Krankenkasse gesagt das ich für die Zeit dazwischen freiwillig versichert war und das ich für diese Zeit nachzahlen müsse.
Ich habe denen aber nie gesagt das ich für die Zeit versichert sein will.

Was ich zudem auch unerhört finde ist die gesetzliche Mindestbemessungsgrundlage, mit der meine fehlenden Beiträge berechnet werden. Das sind nämlich 840 €.
Ich wäre froh wenn ich damals so viel Arbeitslosengeld bekommen hätte!

Nun zu meiner Frage:
Muss ich das wirklich zahlen?
Ich habe zwar schon bei meiner Krankenkasse nachgefragt, aber die haben natürlich gesagt das ich das muss, was anderes hätte mich auch gewundert.
Macht es Sinn dagegen Widerspruch zu leisten?

Gruß

Verfasst: 03.12.2009, 17:20
von Czauderna
Hallo,
nein, macht es (vielleicht) nicht - seit dem 01.04.2007 gibt es in Deutschland eine Pflicht zur Versichertung - d.h. Du musstest dich für diesen Zeitraum versichern - allerdings, bevor es zum Einziehen von Beiträgen kommt, müssten folgende Fragen geklärt werden.
1. von wann bis wann genau geht dieser Zeitraum ?
2. Handelte es sich bei der Beschäftigung um eine krankenversicherungspflichtige Tätigkeit oder warst Du freiwillig versichert?
3. Bist Du verheiratet und wenn ja ist deine Ehefrau selbst versichert in einer GKV-Kasse?
Gruß
Czauderna

Verfasst: 03.12.2009, 17:48
von TheEnd
Die Fragen wurden geklärt.

Der Zeitraum steht fest (30. August - 11 Oktober).

In diesem Zeitraum soll ich freiwillig versichert gewesen sein.

Eine Ehefrau habe ich nicht.

Verfasst: 03.12.2009, 20:28
von CiceroOWL
Sofern kein Ansprcuh auf Familienversicherung besteht, gilt grundsätzlich die Pflichtversicherung nach $ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Aber es wäre noch zu klären wie es mit dem nachgehenden Leistungsanspruch aussieht ( 1 Monat, ob die bereits in dem von dir genannten Zeitraum enthalten ist),

Sofern dieses nicht so ist müssen für diesen Zeitraum Beiträge entrichtet werden.

Verfasst: 04.12.2009, 10:30
von Hoschi
Ich denke nicht, dass der nachgehende Leistungsanspruch angerechnet werden kann, da eine freiwillige Versicherung immer nahtlos an die letzte Mitgliedschaft anknüpft. Und die Versicherung nach 5/1/13 ist ja quasi als freiwillige zu behandeln.

Darüber hinaus sei zu erwähnen, dass es Kassen gibt, die einen nicht Kraft Gesetzes in die Versicherungspflicht reinknüppelt (und somit über den Kopf des Versicherten entscheidet). Da haben sonst all diejenigen gewonnen, die sich einfach nie bei ihrer letzten KK melden...

Verfasst: 04.12.2009, 15:44
von heinrich
Bei einer Lücke bis zu einem Monat braucht diese Lücke nicht mit der Versicherungspflicht (dies ist keine freiwillige Versicherung, sondern eine Pflichtversicherung deren Beitragshöhe "wie" bei einer freiwilligen Versicherung berechnet wird) nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB gefüllt zu werden.

Ist die Lücke größer als 1 Monat (und dies ist hier ja eindeutig der Fall) dann muss für den gesamten Zeitraum (also auch für den ersten Monat) Beitragszahlung geleistet zu werden (§ 5 ABs. 8a SGB V)

Ich unterstelle, dass Du nichts unterschrieben hast bzw. für diese Zeit keine schriftlichen Angaben gemacht hast (so klingt es jedenfalls)
Die Berechnung aus mtl. 840 EUR (Mindestbemessungsgrundlage) erstaunt mich da schon sehr. Denn eigentlich muss von der Höchststufe (3.675 EUR mtl.) ausgegangen werden, wenn und solange KEINE Angaben gemacht werden, weil man ja theoretisch so hohe Einnahmen (Miete Zinsen usw) haben könnte.

Du solltest unbedingt zahlen, sonst droht auch noch das Ruhen von Leistungen und die Zwangsvollstreckung (einschl. Lohnpfändung).

Um die Zahlung/Versicherungspflicht wegen dieser so genannten Bürgerversicherung (in Deutschland soll und muss ja jeder versichert sein = deshalb Pflichtversicherung) zu umgehen, geht nur ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall
z.B. Familienvesicherung über Ehefrau (war ja hier nicht vorhanden)
oder
Familienversicherung über Eltern (geht nur bis zum 23. Lebensjahr = bitte prüfe mal wie alt Du bist)
oder
so kuriose Dinge wie Freie Heilfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetzt (was wir hier mal nicht hoffen wollen)

Verfasst: 04.12.2009, 17:14
von TheEnd
ich bin noch 23.
könnte ich versuchen das ganze rüchwirkend über die familienversicherung zu bezahlen?
das wäre doch dann bestimmt billiger, oder?

Verfasst: 04.12.2009, 19:37
von Czauderna
TheEnd hat geschrieben:ich bin noch 23.
könnte ich versuchen das ganze rüchwirkend über die familienversicherung zu bezahlen?
das wäre doch dann bestimmt billiger, oder?
Hallo,
mit Vollendung des 23. Lebensjahres endet grundsätzlich der Anspruch auf
die Familienversicherung als Kind, es sei denn man ist in der Schul- oder Berufsausbildung oder studiert.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 04.12.2009, 20:59
von Paule
TheEnd hat geschrieben:ich bin noch 23.
Nach Vollendung des 1. Lebensjahres ist man 1 Jahr alt - ergo bist du im 24. Lebensjahr!

Verfasst: 07.12.2009, 14:09
von Hoschi
heinrich hat geschrieben:Bei einer Lücke bis zu einem Monat braucht diese Lücke nicht mit der Versicherungspflicht (dies ist keine freiwillige Versicherung, sondern eine Pflichtversicherung deren Beitragshöhe "wie" bei einer freiwilligen Versicherung berechnet wird) nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB gefüllt zu werden.

Ist die Lücke größer als 1 Monat (und dies ist hier ja eindeutig der Fall) dann muss für den gesamten Zeitraum (also auch für den ersten Monat) Beitragszahlung geleistet zu werden (§ 5 ABs. 8a SGB V)
war ein bisschen ungenau von mir, aber genau das meinte ich ja... der zeitraum iss länger als ein monat und kann daher nicht um diese Zeit gekürzt werden...

Verfasst: 07.12.2009, 14:10
von Hoschi
heinrich hat geschrieben:Bei einer Lücke bis zu einem Monat braucht diese Lücke nicht mit der Versicherungspflicht (dies ist keine freiwillige Versicherung, sondern eine Pflichtversicherung deren Beitragshöhe "wie" bei einer freiwilligen Versicherung berechnet wird) nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB gefüllt zu werden.

Ist die Lücke größer als 1 Monat (und dies ist hier ja eindeutig der Fall) dann muss für den gesamten Zeitraum (also auch für den ersten Monat) Beitragszahlung geleistet zu werden (§ 5 ABs. 8a SGB V)
war ein bisschen ungenau von mir, aber genau das meinte ich ja... der zeitraum iss länger als ein monat und kann daher nicht um diese Zeit gekürzt werden...