Seite 1 von 2
Freiwillig GKV - Bedingungen Familienversicherung für Kinder
Verfasst: 03.12.2009, 12:25
von henry74
Guten Tag,
ich habe folgendes Problem:
Ich selbst bin freiwillig versichert in der GKV, mein Mann ist privat versichert. Wir liegen als Angestellte beide über der Pflichtversicherungsgrenze.
Nach telefonischer Rückfrage bei der zentralen Hotline meiner KV bei Geburt unseres ersten Sohnes 2007 haben wir ihn damals bei meiner GKV familienversichert. Die entscheidende Bedingung für die Aufnahme in die Familienversicherung war, dass mein regelmäßiges Einkommen höher sei als das meines Mannes. Damals bekamen wir die Auskunft, dass unregelmäßige Einkommen wie z.B. Mutterschutzgeld und Elterngeld nicht entscheidend seien.
D.h. mein Sohn wurde in die Familienversicherung aufgenommen, obwohl mein Einkommen durch Elterngeld für einige Monate 2007 effektiv niedriger war als das meines Mannes. 2008 habe ich dann meine Tätigkeit wieder aufgenommen und mein Mann war z.T. in Elternzeit.
Nach der Geburt wurde die Familienversicherung für meinen Sohn bereits zweimal 2008 und 2009 turnunsgemäß überprüft. Wir haben immer alle angeforderten Unterlagen geliefert und die Versicherung wurde danach anstandslos weitergeführt.
Nun haben wir unseren im August 2009 geborenen zweiten Sohn ebenso für die Familienversicherung bei mir angemeldet und er wurde zunächst auch aufgenommen.
Jetzt bin ich derzeit wieder in Elternzeit und bekam kürzlich den Anruf von meiner KV, dass die Aufnahme meines zweiten Sohnes in die Familienversicherung nicht rechtens sei und storniert werden müsse, da mein Einkommen ja durch Mutterschutzgeld und Elterngeld 2009 niedriger werde als das meines privat versicherten Mannes.
Daher meine Fragen:
1) Wie ist die Klausel "regelmäßiges" Einkommen definiert?
Stimmt es, dass Elterngeld z.B. dazugehört, wie es meine Krankenkasse jetzt behauptet?
2) Kennt jemand einen Präzedenzfäll für ein derartiges Problem?
3) Sollte es so sein, dass wir die Kinder nun während meiner Elternzeit freiwillig selbst versichern bzw. privat versichern müssen, können sie dann später wieder in die Familienversicherung aufgenommen werden, sobald ich meine Tätigkeit wieder aufnehme und mehr verdiene als mein Mann?
Vielen Dank,
Henry74
Verfasst: 08.12.2009, 17:02
von heinrich
Hallo,
wie Du siehst, siehst Du hier keine Antworten, obwohl alle anderen reichlich Antworten erhalten.
Da muss man mal ganz tief in die Literatur einsteigen. Mach ich mal die nächsten 24 Stunden und melde mich dann wieder, wenn die Antwort noch wichtig sein solle.
Brauchst Du noch Antwort ???
Verfasst: 08.12.2009, 17:41
von Czauderna
Hallo Heinrich,
damit du nicht so alleine bist.
Ich sehe die Auffassung der Kasse als falsch an.
Wenn wir den Umkehrfall nehmen, also die PKV-Versicherte in Elternzeit, dan tritt keine Versicherungspflicht ein weil fiktiv vom gleichen Verhältnis wie vorher ausgegangen wird - so würde ich das auch bei der Familienversicherung sehen und die Kinder in der Fahi lassen bzw. das neue Kind in die Fahi aufnehmen.
Bin mal gespannt was deine Recherchen ergeben.
Gruß
Czauderna
Antwort
Verfasst: 08.12.2009, 20:38
von henry74
Hallo Heinrich, hallo Czauderna,
die Frage interessiert mich noch immer, da uns die Krankenkasse jetzt innerhalb von 3 Tagen die Karte sperren wollte (Unverständlich, haben stets alle Infos umgehend eingereicht und wurden auch geprüft, das Gehalt meines Mannes war ebenfalls stets bekannt, da sich mein Beitrag ja aus seinem Verdienst errechnet).
Haben jetzt unter Vorbehalt der Rechtsgültigkeit der Aufnahme zugestimmt, da unser Sohn heute zum Arzt musste. Ich bin absolut dafür, dass Leistungsansprüche geprüft werden, einen aber derart unter Druck zu setzen ist unzumutbar. Ich zahle selbst seit 8 Jahren den Höchstbeitrag in der GKV.
Kundenfreundlichkeit ist etwas anderes.
Viele Grüße
Henry ('s Frau)
Verfasst: 08.12.2009, 21:35
von Lady Butterfly
Hallo
also das ist die Rechtsgrundlage:
§ 10 Abs. 3 SGB V
Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
das bedeutet, dass deine Kinder nicht familienversichert werden können, wenn das Gesamteinkommen deines Mannes regelmäßig höher liegt als ein Einkommen.
hier findest du ein Rundschreiben zum Thema Gesamteinkommen:
http://www.vdek.com/versicherte/Leistun ... kommen.pdf
Danach gehören Mutterschaftsgeld sowie Elterngeld nicht zum Gesamteinkommen. Auch zur Regelmäßigkeit findest du einige Ausführungen in dem Rundschreiben.
Ich befürchte jedoch, dass deine Kasse recht hat - und deine Kinder keinen Anspruch auf Familienversicherung haben, da dein Gesamteinkommen (dürfte im Moment ohne Mutterschaftsgeld und Elterngeld wahrscheinlich bei 0 liegen) eindeutig niedriger ist als das Einkommen deines Mannes. Jedoch habe ich Zweifel, dass dies im Sinne des Gesetzgebers ist. Aber vielleicht weiß ja jemand noch mehr...
Gruß Lady Butterfly
Verfasst: 09.12.2009, 12:29
von heinrich
Hallo an alle.
Dieser Fall ist tatsächlich so in der Literatur noch nicht beschrieben (soweit ich nach aufwändiger Recherche ermitteln konnte).
Evt. aber deslhalb nicht, weil er einfach sonnenklar ist.
Gesamteinkommen (GE) Ehefrau = 0 EUR (auch wenn Mutterschaftsgeld/Elterngeld GE wäre, dann wäre es niedriger als das GEdes Mannes in der PKV).
Und damit bestünde kein Anspruch auf Familienversicherung (FAMI) für beide Kinder.
Die Beitragshöhe spielt für die FAMI keine Rolle.
Damit schließe ich mich Lady Butterfly an.
Jetzt könnte man noch aus angrenzenden Rechtsgebieten *** und Umkehrschlüsse bilden. Da gäbe es Punkte, die für eine FAMI sprechen, aber auch gegen eine FAMI.
Aus dem § 10 Abs. 3: entscheidend ist ja hier das Wort "regelmäßig" kann ich jedenfall keine FAMI ableiten.
Was wäre, wenn noch 5 Kinder (überspitzt) geboren würden. Je 3 Jahre Elternzeit = 15 Jahre.
Die Spitzenverbände sehen lediglich 2 Monate überschreiten (hier dann unterschreiten) der Grenzwerte als nicht schädlich an.
Aber man weiß nie. Vor Gericht und auf hoher See ist nichts unmöglich.
Aber dann müsste man diese Angelegenheit schon vor dem Sozialgericht klären lassen. Eine Chance besteht, wenn auch m.E. nur eine kleine Chance.
Verfasst: 09.12.2009, 12:32
von heinrich
Jetzt könnte man noch aus angrenzenden Rechtsgebieten *** und Umkehrschlüsse bilden. Da gäbe es Punkte, die für eine FAMI sprechen, aber auch gegen eine FAMI.
Mit den *** meinte ich das Wort "***".
ALSO
Jetzt könnte man noch aus angrenzenden Rechtsgebieten *** und Umkehrschlüsse bilden. Da gäbe es Punkte, die für eine FAMI sprechen, aber auch gegen eine FAMI.
Verfasst: 09.12.2009, 12:33
von heinrich
ich weiß jetzt nicht warum, dies nicht funktioniert.
ich wollte jedenfalls das
Wort *** schreiben, da wo die Sternchen sind.
Ich hoffe, es klappt jetzt.
Verfasst: 09.12.2009, 12:36
von heinrich
***
Verfasst: 09.12.2009, 12:38
von heinrich
dieses Sauding hier schreibt das Wort nicht.
Jetzt will ich es aber wissen.
Ich schreibe jetzt
Unulogien
und überall wo ein Uu steht müsst Ihr Euch ein Aa denken.
Wenn es jetzt hier wieder mit den doofen Sternchen steht, dann gebe ich es auf
Verfasst: 09.12.2009, 15:14
von Czauderna
Hallo,
ich hab da noch etwas gefunden zum Thema :
1. Besteht das wegen Überschreiten der Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis des Ehegatten eines Mitglieds während des Erziehungsurlaubs fort, so ist vom Beginn des Erziehungsurlaubs an durch eine vorausschauende Betrachtung zu ermitteln, ob die den Anspruch auf Familienkrankenhilfe ausschließende Überschreitung der Jahresarbeitsverdienstgrenze auch während der Dauer des Erziehungsurlaubs vorliegt.
2. Ein während des Erziehungsurlaubs fortbestehendes Beschäftigungsverhältnis ohne Entgeltzahlung schließt den Anspruch auf Familienkrankenhilfe nach § 205 RVO nicht aus.
BSG, Urteil vom 29. 6. 1993 — 12 RK 11/91
Gruß
Czauderna
Verfasst: 09.12.2009, 15:43
von Hoschi
Hallo,
wenn ich mich da kurz einhängen darf...
Das von dir zitierte BSG-Urteil zielt auf den PKV-vers. Ehegatten ab, der in diesem Beispiel den Erziehungsurlaub antritt.
In unserem Fall isses aber nach meinem Verständnis so, dass die GKV-vers. Ehefrau in den Erz-urlaub geht.
Grüße
Verfasst: 09.12.2009, 15:44
von Hoschi
Hallo,
wenn ich mich da kurz einhängen darf...
Das von dir zitierte BSG-Urteil zielt auf den PKV-vers. Ehegatten ab, der in diesem Beispiel den Erziehungsurlaub antritt.
In unserem Fall isses aber nach meinem Verständnis so, dass die GKV-vers. Ehefrau in den Erz-urlaub geht.
Grüße
Verfasst: 09.12.2009, 16:34
von Czauderna
Hallo,
kann sein - ich habe leider keinen Zugriff auf den Volltext dieses Urteils - der würde Klarheit bringen bzw. deine Meinung stützen oder nicht.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 09.12.2009, 16:46
von heinrich
Hallo Czauderna,
Kompliment dafür, dass Du diese BSG gefunden hast.
Ich habe auch keinen Zugriff auf den Volltext. Jedoch habe folgendes gefunden:
Auszug aus
http://www.versicherung-vergleiche.de/l ... urlaub.htm
Das Bundessozialgericht (BSG) hat 1993 entschieden (Az.: 12 RK 11/91) dass eine privat krankenversicherte Ehefrau während ihres Erziehungsurlaubes - nach Ablauf der Mutterschutzfrist - einen Anspruch auf Familienversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung ihres Ehemannes hat (sofern das Beschäftigungsverhältnis während des Erziehungsurlaubes ohne Arbeitsentgeltfortzahlung fortbesteht und auch die anderen Voraussetzungen des § 10 SGB V - dort ist die Familienversicherung geregelt - erfüllt sind).
Daraus ergibt sich m. E. (auch wenn in dem BSG ein anderer Sachverhalt entschieden wurde),dass für die Beurteilung
§ 10 Abs. 3 SGB V (früher § 205 RVO) es nicht darauf ankommt, welche Einkünfte man vor der Elternzeit hatte, sondern welches Gesamteinkommen a k t u e l l vorhanden ist.