Seite 1 von 1
Beiträge als Rentenantragsteller
Verfasst: 30.11.2009, 07:55
von Johanna Glück
Ich bin 63 Jahre alt, seit 1992 getrennt lebend, seit Jahrzehnten im Angestelltenverhältnis pflichtversichert, verdiene zur Zeit 530 Euro. Im letzten Jahr hatte ich laut Steuerbescheid noch 80 Euro Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, in diesem Jahr keine. Aus einer Direktversicherung bezahle ich monatlich 120 Euro an die Krankenkasse.
Jetzt möchte ich meinen Rentenantrag stellen (über ca.450 Euro) und stolpere über folgenden Passus meiner Krankenkasse:
“Die Beiträge als Rentenantragsteller bemessen sich unter Berücksichtigung einer Mindesteinnahme von 828,33 Euro nach den Einnahmen zum Lebensunterhalt. Dazu gehören z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einnahmen aus Kapitalvermögen...... und Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbständigen Tötigkeit.”
Bedeutet dies, dass ich der Krankenkasse alle meine Miet- und Zinseinnahmen offenlegen bzw. meinen Steuerbescheid vorlegen muss?
Verfasst: 30.11.2009, 16:41
von Czauderna
Hallo,
ja, das könnte passieren - hier noch der Hinweis, alle Beiträge, die nach Rentenbeginn gezahlt wurden werden zurückerstattet.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 30.11.2009, 23:11
von 85andi
Arbeiten Sie trotz Rentenantrag weiter?
Weil dann müssen Sie keine zusätzlichen Beiträge außer aus dem Angestelltenverhältnis bezahlen...
Beiträge als Rentenantragsteller
Verfasst: 01.12.2009, 11:55
von Johanna Glück
Danke für Ihre Antworten!
Sie schreiben, das könnte passieren. Wovon ist das denn Ihrer Meinung nach abhängig?
Verfasst: 01.12.2009, 13:21
von Czauderna
Hallo,
ob die Kasse Sie entsprechend anschreibt und nach solchen sonstigen Einkünften fragt. Es könnte aber auch passieren das die Kassse nur den Mindestbeitrag als Rewntenantragstellerbeitrag festsetzt - das kenne ich aus der Praxis für die Fälle wo die Rentenantragstellung nach dem Rentenbeginn liegt (Wahrscheinlichkeit - z.B. bei Altersruhegeld)
Gruß
Czauderna
Verfasst: 01.12.2009, 17:26
von ohns
... und ab dem Datum des voraussichtlichen Rentenbeginns können die Beiträge m.W. auch gestundet werden!
Bis dahin gilt allerdings die Beitragsberechnung wie bei freiwilligen Mitgliedern. Also alle Einahmen aus allen Bereichen. Ggf. mit Nachweis. Das können Steuerbescheide, -Erklärungen, aber auch GuV-Rechnungen bei selbständiger Tätigkeit sein etc., etc.
Beiträge als Rentenantragsteller
Verfasst: 02.12.2009, 16:26
von Johanna Glück
Vielen Dank für Ihre Auskünfte. Für mich ist das alles sehr verwirrend:
warum fragt die Krankenkasse nach meinen sonstigen Einkünften, obwohl ich pflichtversichert bin? Bedeutet dies, dass ich u.U. lebenslang Krankenkassenbeiträge auf Zinserträge zahlen muss? Wenn ja, wie lässt sich das vermeiden? Wie ist das gesetzlich geregelt?
Von der Dame bei der Rentenversicherung (und auch von 85andi) erhielt ich die Auskunft, dass ich nichts offenlegen muss, sofern ich nahtlos von meinem Angestelltenverhältnis in die Rente überwechsle.
"Rentenantragstellung nach dem Rentenbeginn": Wie ist das zu verstehen?
Herzlichen Dank im voraus für Ihre Erläuterungen!
Re: Beiträge als Rentenantragsteller
Verfasst: 02.12.2009, 17:18
von Paule
Johanna Glück hat geschrieben:"Rentenantragstellung nach dem Rentenbeginn": Wie ist das zu verstehen?
Ganz einfach. Wenn Sie z.B. nach einem Schlaganfall erst ein halbes Jahr Krankengeld bekommen, bevor Sie den Rentenantrag stellen, kommt es auf die Rentenversicherung an, ob sie das Antragsdatum als Rentenbeginn nimmt oder den Tag, an dem Sie auf Intensivstation gekommen sind.
Verfasst: 02.12.2009, 21:58
von Rentner
Hallo Johanna,
nachdem du mit 63 Rente beantragst, ist dies wohl die (vorzeitige) Altersrente. Da du derzeit in Angestelltenverhältnis bist, trifft dich wohl die Versicherung als Rentenantragsteller nicht.
Die Praxis ist, daß Arbeitnehmer in deinem Falle als Angestellte bis zur Rentenbewilligung beschäftigt bleiben und somit die Beiträge als Antragsteller nicht fällig werden, da du erst als Rentner mit der Bewilligung versichert wirst und meist direkt davor die Beschäftigung aufgegeben wird.
D.h. der Zwischenraum zwischen Beschäftigung und Rentner (=Rentenantragstellerzeit) entfällt. Die Frage nach deinem Einkommen wäre somit nur für den Fall relevant, wenn du eben nach deiner Beschäftigung und der Rentenbewilligung keine Vorrangversicherung hättest, die jedoch, wenn überhaupt, dann mit Arbeitslosigkeit gefüllt werden würde.
Die Frage Rentenantragstellung nach Rentenbeginn betrifft i.d.R. nur Hinterbliebenen-, bzw. Erwerbsminderungsrente - ich nehme wegen deines Alters an, daß dies für dich nicht zutrifft.
Kurz gesagt, in deinem Fall vergiß die Beiträge, die Frage danach betrifft nur den Fall wenn .....
Beiträge als Rentenantragsteller
Verfasst: 03.12.2009, 15:21
von Johanna Glück
Lieber Rentner,
herzlichen Dank für Deine klaren und überzeugenden Worte!!