Seite 1 von 2

Stehe ich nächste Woche ohne KV da? Großes Unwissen überall!

Verfasst: 25.11.2009, 17:57
von Lexi77
Guten Tag zusammen!

Ich habe ein sehr dringendes Problem, für das es zur Zeit irgendwie keine Lösung zu geben scheint. Deshalb hoffe ich, hier vielleicht ein paar Tipps zum weiteren Vorgehen zu bekommen.

Vielleicht erstmal die Vorgeschichte:
Von 02/2001 bis 09/2006 war ich Beamte auf Widerruf. In dieser Zeit (2002) hatte ich einen Unfall, der auch als Dienstunfall anerkannt wurde. Aufgrund dienstunfähigkeit infolge des Unfalles bin ich zum 01.10.2006 aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden. Dadurch fiel ich in Hartz IV und bekam Seit Okt. 06 ALG II.
Während der gesamten Zeit als ich verbeamtet war, war ich privat versichert mit 50% Beihilfeanspruch.
Nach meiner Entlassung wollte mich zunächst keine GKV nehmen, da ich mein Leben lang immer nur privat versichert war (erst über meinen Vater und dann halt selber). Deshalb war ich die ersten 4 Monate noch privat verichert und die Arge hat die Kosten für die PKV übernommen. Als dann endlich geklärt war, dass ich doch in eine GKV kann, bin ich zum 01.02.2007 Mitglied der BEK geworden und wurde die ganze Zeit über die Arge dort pflichtversichert.

Jetzt habe ich ganz aktuell den Bescheid bekommen, dass mir nun eine unfallbedingte Erwerbsminderung in Höhe von 50% zuerkannt worden ist und ich nun Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag/Versorgungsbezüge nach §38 BeamtVG habe. Außerdem habe ich einen rückwirkenden Anspruch seit Okt. 2006, also dem Moment meiner Entlassung.
Leider konnte ich mit dem Landesamt für Besoldung und Versorgung noch nicht endgültig klären, ob ich jetzt damit auch wieder beihilfeberechtigt bin, laut Verordnung müsste ich einen Anspruch auf 70% Beihilfe haben. Man hat mir aber geraten, bis das geklärt sei, mich erstmal freiwillig gesetzlich zu versichern.

Daraufhin bin ich heute zur BEK gegangen um mich entsprechend zu informieren. Da habe ich irgendwie eine Hiobsbotschaft nach der nächsten bekommen und zum Schluss war es mehr als unklar, ob ich ab nächsten Dienstag (1.12.) überhaupt noch eine Krankenversicherung habe...

Die SB teilte mir dann heute morgen mit, dass die Arge mich jetzt rückwirkend zum 01.02.2007 bei der BEK abgemeldet hat und die Beiträge wieder zurück eingezogen hat. Demnach müsste ich mich jetzt seit dem 01.02.2007 rückwirkend freiwillig bei der BEK versichern.

Aber: da ja gar nicht geklärt sei, ob ich jetzt (und damit auch in der Vergangenheit) Beihilfeansprüche habe (hatte), könne und dürfe ich evtl. gar nicht in einer GKV freiwillig versichert sein. Demnach könne ich mich da auch nicht rückwirkend versichern und auch nicht für die Zukunft.
Ich müsste dann eine rückwirkende Versicherung bei einer PKV abschließen.
In dem Fall würde die BEK aber auch alles, was in den knapp 3 Jahren an Leistungen (Arztbesuche, Medikamente etc.) angefallen ist, mir in Rechnung stellen, und ich müsste das dann mit der PKV, in der ich mich dann ja nachversichern müsste, abrechnen.

Aber die private Versicherung kann ich ja auch erst dann abschließen, wenn ich endgültig weiß, ob ich tatsächlich Beihilfeberechtigt bin und einen entsprechenden Besche vom LBV habe. Das kann aber u.U dauern, da die schon von der Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens bis zur Bescheidung über meine Erwerbsfähigkeit 8 Monate gebraucht haben...

Und: einen nachträglichen Beihilfeanspruch hat man ja nicht, der erlischt ja nach einem Jahr. Und laut meiner Anwältin kann man sich bei einer PKV gar nicht rückwirkend versichern...

Jetzt Mitglied einer PKV zu werden, wäre wohl kein Problem, ich habe da auch schon ein Angebot. Aber wenn ich mich jetzt z.B. zu 30% versichere und dann hinterher aber rauskommt, dass ich doch keinen Beihilfeanspruch habe, dann bleibe ich ja auf 70% der Kosten sitzen. Das geht ja auch nicht...

Was also tun?

Gruß, Lexi

Verfasst: 25.11.2009, 18:38
von CiceroOWL
Hallo ich würde doch denn den endgültigen Bescheid des entsprechenden Amtes abwarten.
womit ichjetzt ein Problem habe ist folgendes.
Dir wurden Leistungen nach dem sGB II gewährt, § 20 nehme ich mal an und es war ja so das grundsätzlich aLG II Empfänger bis 31.12.2008 in der GKV pflichtversichert werden mußten.

Gut.

Die ARGE häte eigentlich abwarten müssen bis der Bescheid endgültig ist.

Denn nach $ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V 2 Halbsatz, dürfen gewährte Leistugnen nicht zurückgenommen werden.
Eigentlich bis du bis zum Beitragsbescheid meine Meinung nach weiter pflichtverischertE
Die Leistungen drer ARGe Beiträge, und soweiter hätten dann aufgrechnet werden müssen mit dem Landesbsoldungsamt.

Allerdings ist das Problem, das mit Bescheideingang die Pflichtverischerung endet.

Ich würde nochmal mit dem zuständigen Sachbearbeiter sprechen.

Verfasst: 25.11.2009, 19:21
von GerneKrankenVersichert
Da war die ArGe m. E. etwas zu flott unterwegs. So einfach ist das mit der rückwirkenden Abmeldung und Beitragsrückbuchung nicht. Im SGB V steht:

(1) Versicherungspflichtig sind

2a.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,


Evtl. in die Quere könnte der § 6 des SGB V kommen:

(6) Versicherungsfrei sind

2. Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,

6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben,


Diese Versicherungsfreiheit könnte dazu führen, dass die Versicherungspflicht als ALG2-Bezieher nicht eintritt. Ich nehme an, dass das mit der Aussage, dass eine "freiwillige Versicherung" bei Beihilfeansprüchen nicht möglich ist. Eine freiwillige Versicherung als Beamter ist kein Problem.

Wichtig ist, dass so schnell wie möglich die Frage der Beihilfeansprüche geklärt wird. Ohne diese Information kann dir niemand eine rechtsgültige Auskunft geben.

GKV

Verfasst: 25.11.2009, 20:41
von heinrich
Hallo,

zunächst einmal die Kurzlösung.

Versicherungspflicht bis 30.11.2009 bleibt bestehen
und ab 01.12.2009 besteht die Möglichkeit die Versicherung bei der BEK fortzusetzen (also freiwillige Versicherung). Achtung:Antrag auf eine freiw. Versicherung MUSS innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Vers.Pflicht schriftlich bei der KK gestellt werden. ALSO SOFORT machen und Antragseingang bestätigen lassen.


Jetzt rechtliche Begründung.

Du schreibst nicht bis wenn ALG II gezahlt wurde.
Ich unterstelle bis 30.11.2009.


GerneKrankenVersichert (GKV) zitiert § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V Fettdruck richtig.
Damit soll man geschützt werden, um nicht rückwirkend aus einer Versicherung rauszufallen.

Dann hat GKV aber Sorge, dass der § 6 SGB V (der sagt was zu Versicherungsfreiheit und damit wäre die Versicherungspflicht weg) aus.

Die Sorge gibt es aber nicht.

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V beschreibt die Vers. Freiheit des Beamten, ich betone des Beamten in seinem Beamtenverhältnis
§ 6 Abs 1 Nr. 6 SGB V beschreibt die Pesnionäre, also die die mal Beamte waren

UND JETZT Achtung.
§ 6 ABSATZ 3 SGB V beschreibt die Wirkung des ABs. 1 des § 6 (des Status Beamter/Pesnionär) auf andere mögliche Tatbestände.
Nämlich, dass die Vers. Freiheit dan auch auf diese Tatbestände wirkt.

Hier § 6 Abs. 3 SGB V
Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen.

Du warst ja nach § 5 ABs. 1 Nr. 2a SGB V als ALG II Bezieher versichert.
Siehst Du im § 6 ABs. 3 SGB V einen Hinweis auf 5,1,2a SGB V.
Antwort: NEIN.

Das bedeutet, dass KEINE Vers. Freiheit auf den Tatbestand ALG II wirken kann. Es kommt also nichts in die Quere.

Jetzt gehe bitte mit dieser INFO an die BEK ran. Frage nach dem zuständigen Teamleiter/Abschnittsleiter für den Bereich Vers.Pflicht bei ALG II Bezug.

Sag ihm, dass § 6 Abs. 3 SGB V nicht auf § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V wirkt.

Daher bleibt es auch beim rückwirkenden Wegfall/Aufhebung wie GKV schrieb bei der VErs.Pfl. bis 30.11.2009.

Daran denken: Anrag freiw Versicherung ab 01.12.2009 stellen. Frist einhalten.

Verfasst: 25.11.2009, 21:23
von CiceroOWL
Fein, sagte ich doch. Allerdings ist nur noch die Frage ob die Bescheide der ARGeEvorläufig waren.

Verfasst: 25.11.2009, 21:30
von CiceroOWL
Am besten acuh bei der aRGe Widerspruch gegenden Bescheid einlegen, denn das ist nicht rechtens was da abgeht.

Verfasst: 25.11.2009, 21:36
von heinrich
Hallo Cicero,

ich kann im Vortrag des Fragestellern NICHT erkennen, dass die
ALG-II Zahlung "vorläufig" gewesen sein..

Und wenn schon. Die spielt für die Beurteilung der Ver.Pfl. nach
§ 5 Abs. 1 Nr 2a SGB V doch überhaupt keine Rolle.


Oder wo sollte dies stehen ???

Verfasst: 25.11.2009, 21:57
von Rossi
Auch wenn die Zahlung vorläufig erbracht wurde, ändert dieses garnichts an der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V. Nur ein Darlehen wäre nicht versicherungspflichtig.

Ich kann im Ansatz nicht verstehen, warum die ARGE dich jetzt rückwirkend abgemeldet hat. Das geht definitiv nicht und dürfte völlig daneben sein.

Ich kann Dir wohl verraten woran es liegen könnte.

Die ARGE hat Ersatzanspruch auf die Nachzahlung der Bezüge angemeldet. Sie will ja schliesslich die Kohle wieder haben.

Nun hat die ARGE mit dem Programm A2LL ne Aufstellung gebastelt, wieviel Kohle sie zurück bekommt. Vermutlich ist die Rente höher, als das bisherige ALG II. Man hat dann das Leistungsende auf den 01.10.2006 festgesetzt um somit zu gucken, wieviel Kohle zu ersatten ist. Das Progrämmchen hat dann rückwirkend 0 Anspruch ausgerechnet und deswegen die rückwirkende Abmeldung automatisch nachts an die Kv. gebeamt. Die automatische Abmeldung kann man nur durch eine sog. Umgehungslösung verhindern. Viele SB´s wissen es leider nicht!

Du musst mit der ARGE sprechen, dass diese Meldung korrigiert wird!

Verfasst: 25.11.2009, 21:57
von Rossi
Auch wenn die Zahlung vorläufig erbracht wurde, ändert dieses garnichts an der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V. Nur ein Darlehen wäre nicht versicherungspflichtig.

Ich kann im Ansatz nicht verstehen, warum die ARGE dich jetzt rückwirkend abgemeldet hat. Das geht definitiv nicht und dürfte völlig daneben sein.

Ich kann Dir wohl verraten woran es liegen könnte.

Die ARGE hat Ersatzanspruch auf die Nachzahlung der Bezüge angemeldet. Sie will ja schliesslich die Kohle wieder haben.

Nun hat die ARGE mit dem Programm A2LL ne Aufstellung gebastelt, wieviel Kohle sie zurück bekommt. Vermutlich ist die Rente höher, als das bisherige ALG II. Man hat dann das Leistungsende auf den 01.10.2006 festgesetzt um somit zu gucken, wieviel Kohle zu ersatten ist. Das Progrämmchen hat dann rückwirkend 0 Anspruch ausgerechnet und deswegen die rückwirkende Abmeldung automatisch nachts an die Kv. gebeamt. Die automatische Abmeldung kann man nur durch eine sog. Umgehungslösung verhindern. Viele SB´s wissen es leider nicht!

Du musst mit der ARGE sprechen, dass diese Meldung korrigiert wird!

Verfasst: 25.11.2009, 22:32
von Lexi77
Hallo!

Erstmal danke für eure Antworten. Das bringt mich zumindest schonmal ein kleines Stück weiter, bzw. macht mich ein bißchen schlauer...

@cicero: Der Bescheid des Amtes über den Versorgungsbezug ist endgültig. Nur habe ich noch keinen Bescheid, ob ich beihilfeberechtigt bin. Aber das ist dann auch wieder eine andere Stelle beim und ein anderer Sachbearbeiter, da weiß ja der eine nicht, was der andere entscheiden wird oder nicht... Hier wiehert der Amtsschimmel...
heinrich hat geschrieben:Versicherungspflicht bis 30.11.2009 bleibt bestehen
und ab 01.12.2009 besteht die Möglichkeit die Versicherung bei der BEK fortzusetzen (also freiwillige Versicherung). Achtung:Antrag auf eine freiw. Versicherung MUSS innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Vers.Pflicht schriftlich bei der KK gestellt werden. ALSO SOFORT machen und Antragseingang bestätigen lassen.
So hatte ich es ja auch gedacht. Deswegen war ich ja auch heute bei der BEK, um eben diesen Antrag auf freiwillige Versicherung ab 01.12.2009 zu stellen. Und damit fing das ganze Problem ja erst an...
heinrich hat geschrieben:Du schreibst nicht bis wenn ALG II gezahlt wurde.
Ich unterstelle bis 30.11.2009.
Ja, das ist richtig, bis 30.11.2009 bin ich offiziell noch ALG II-Bezieher. Eigentlich. Denn andererseits fordert sich die Arge nun vom Landesamt für die komplette Zeit, die ich Hartz IV bezogen habe, also seit Okt. 2006 bis Nov. 2009 alle Beiträge etc. zurück. Begründung: Im Nachhinein sei ich ja nie bedürftig gewesen, deswegen ziehen die das quasi von dem Betrag, den ich als Nachzahlung bekommen würde, erstmal ab. Das ist ja auch soweit o.k. Aber ich dachte halt, dass die dann einfach da auch die KK-Beiträge mit verrechnen...

Ach mensch, das ist alles so kompliziert, wie soll man da noch richtig durchblicken. Ich denke, ich drucke mir einfach eure Beiträge mit den entsprechenden Paragrafen aus und nehme die dann mit, wenn ich morgen nochmal zur BEK gehe.

Was ja auch total dämlich ist: Wenn ich mich jetzt für den gesamten Zeitraum freiwillig nachversichern muss, dann muss die BEK meinen dann fällig gewesenen Beitrag für jeden Monat neu berechnen. Denn ich hatte noch geringe Zusatzeinkünfte (zwischen 50 und 200€), die aber jeden Monat unterschiedlich waren... Na dann viel Spaß beim Rechnen...

Ich hoffe, dass ich morgen viel, wenn möglich alles, klären kann.

Gruß, Lexi

Verfasst: 25.11.2009, 22:46
von Lexi77
Hallo!

Also ich wüsste icht, warum die Bescheide der Arge immer nur vorläufig gewesen sein sollen. Da habe ich nie was zu gelesen (oder steht das wenn dann irgendwo versteckt)?

Meine Anwältin meinte auch, dass das Verhalten der Arge total daneben ist und will da morgen mal telefonisch nachhaken. Die haben nämlich schon öfters komische DInge gemacht (deswegen hatte ich auch eine Klage gegen die laufen).
Ich meine, klar, dass die sich ihre Leistungen zurückfordern, da habe ich ja auch nichts gegen. Denn die Versorgungsbezüge sind doch etwas höher als die Arge-Leistungen bis jetzt waren. Die hatten ja schon mit dem Landesamt besprochen, dass die erst eine Abrechnung untereinander machen, bevor ich den Nachzahlungsbetrag ausgezahlt bekomme, da wusste ich noch gar nichts davon, dass überhaupt eine Entscheidung bezüglich der MdE gefallen ist... Alles etwas eigenartig...

Viele Grüße!

Verfasst: 25.11.2009, 23:22
von Rossi
Wusste ich es doch.

Lexi77 es ist klar, der Fall wurde nur rückwirkend beendet, weil man die Höhe der Erstattungsleistung wissen wollte. Dadurch ist automatisch die rückwirkende Meldung an die Kasse erzeugt worden.

Spreche mit der ARGE; es sollte laufen!

Verfasst: 25.11.2009, 23:43
von Lexi77
Naja, ich glaube nicht, dass es mit einem einfachen Gespräch mit der Arge getan ist. Meine SB bei der BEK hat ja heute schon zweimal mit meiner SB bei der Arge telefoniert und der gesagt, dass das ja so eigentlich nicht geht (zumal die Arge das Geld von der BEK wohl schon eingefordert hat). Aber die Arge scheint sich da ihrer Sache sehr sicher zu sein. Wobei die wie schonmal geschrieben, schon öfter Blödsinn gemacht haben...
Meine Anwältin wird der Arge morgen mal auf den Zahn fühlen...

Gruß, Lexi

Verfasst: 26.11.2009, 00:31
von Rossi
Oh weia, jenes ist natürlich ein Hammer!

Da hat die ARGE den ganzen Krempel nicht verstanden.

Es gibt im Bereich des ALG II zwei Möglichkeiten (Altfallregelung bis zum 31.12.2008):

1. Pflichtversicherung

oder

2. Familienversicherung


Eine Familienversicherung ist definitiv nicht möglich, ergo bleibt nur eine Pflichtversicherung übrig.

Dann gibt es denn Beginn der Pflichtversicherung, welcher in § 186 Abs. 2 SGB V geregelt ist:

(2a) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch und Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beginnt mit dem Tag, von dem an die Leistung bezogen wird

Gretchenfrage, ab wann hast Du ALG bezogen? Doch wohl tatsächlich am 01.10.2006, oder? Du hast doch Kontoauszüge, oder?

Tja, dann geht es weiter, wann endet die Versicherungspflicht als ALG II-Bezieher? Jenes ist in § 190 Abs. 12 SGB V geregelt:


(12) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch und Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch endet mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wird.


Bis wann hast Du die Leistung bezogen, gucke doch mal auch auf den Kontoauszug. Bis zum 30.11.2009, jenes ist Fakt!

Du hast auch sogar völlig rechtmäßig die Leistung bekommen. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V (selbst ein unrechtmässiger Leistungsbezug löst Versicherungspflicht aus) braucht man hier überhaupt nicht.

Ein unrechtmäßiger Leistungsbezug, der auch eine Pflichtversicherung für den tatsächlichen Leistungsbezug auslöst, liegt nur dann vor, wenn Du einen Rückforderungsbescheid im Sinne von § 45 oder 48 SGB X in Verbindung mit § 50 SGB X im Briefkasten hast. Diesen hast Du auch nicht!

Also, jenes ist eine I-Männchen Stunde auf meinen Seminaren!

Verfasst: 26.11.2009, 10:30
von CiceroOWL
Guten Morgen Heinrich, das mit den vorläufigen bescheid ist immer so eine Sache bei den ARGEN und sonstigen Unglücksbringern. Sie ziehen sich denn meist immer darauf zurück das alles ja nur vorläufig war, aber nix desto trotz hat Rossi hier ganz genau dargelegt wo der Hase im Pfeffer liegt.
Das übliche Problem halt, die blicken denn dar garnicht durch, bei den meisten Kassen wird denn eh nicht en Detail geklärt wqs Sache ist, meistens.