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Schülerin, schwanger - wie aus freiwill. Versicherung raus??
Verfasst: 11.11.2009, 11:07
von sarah28
Hallo ins Rund!
Ich habe da ein Problem.
Ich bin derzeit Schülerin einer Fachschule (noch bis Juni 2010) und bin dadurch freiwillig gesetzl. versichert in der Krankenkasse.
Nun bin ich schwanger und das Kind kommt im Mai 2010.
Mein Problem ist nun, dass ich freiwillig versichert bin und demzufolge die gesamte Elternzeit lang monatlich um die 136,50 € Beitrag zahlen müsste. Aber ich bekomme ja nur 300 € monatlich Elterngeld. Wie soll das nur gehen? Ich habe bereits 2 Kinder und erziehe noch allein.
Allerdings wollten mein Partner und ich zusammenziehen und eventuell heiraten. Leider würde dann der Beitrag meiner freiwilligen Versicherung am Ende auf über 250 € monatlich steigen, da mein Freund privat versichert ist, weil selbständig.
Was soll oder kann ich denn da nur machen? Zurzeit erhalte ich noch ergänzend ALGII, da mein Bafög nicht ausreicht.
Kann ich mich einstellen lassen nur für einen Monat im Juli 2010 z.B., um wieder gesetzlich versichert zu sein? Zählt das dann noch oder muss ich bereits vor dem Mutterschutz gearbeitet haben?
Ich seh hier irgendwie gar nicht mehr durch. Wir würden so gern heiraten, aber irgendwie bekommt man nur Steine in den Weg gelegt. Als Alleinerziehende geht es mir da echt besser, als wenn wir eine gemeinsame Wohnung hätten. Schlimm finde ich das.
Aber wir wären so gern eine Familie. Aber KK-Beiträge von monatlich 200 € und mehr sind einfach finanziell nicht drin.
Hat jemand einen Rat?
LG Sarah
Verfasst: 11.11.2009, 13:08
von Czauderna
Hallo,
du bist derzeit freiwillig versichert - wie hoch ist da der Beitrag ??
Du hast bereits zwei Kinder - wie und wo sind die denn versichert ??
Gruß
Czauderna
Verfasst: 11.11.2009, 15:54
von ratte1
Hallo,
wenn Du ALG-2 beziehst, warum bist Du darüber nicht pflichtversichert?
MfG
ratte1
Verfasst: 11.11.2009, 17:49
von sarah28
Hallo!
Ich habe erst gearbeitet und war auf ALG2 nicht angewiesen. Da ich dann meine Weiterbildung angefangen habe, musste ich ja irgendwie versichert sein. Ich musste erst Bafög beantragen, erst dann konnte ich ALG 2 beziehen. Und beim Bafög-Amt musste ich eine Versicherung nachweisen. Und das mit der ARGE hat auch eine Weile gedauert. Bei der ARGE hat aber niemand was gesagt wegen der KV.
Derzeit zahle ich ca. 65 €, da ich Schülerin bin. Der Betrag ist für mich absolut ok. Meine Kinder sind mit bei mir familienversichert.
MfG sarah
Verfasst: 11.11.2009, 19:46
von Rossi
Nun denn, bei einem Beitrag von 65,00 Euro bist Du nicht freiwillig versichert, sondern gem. § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V pflichtversichert. Du zahlst nur den Beitrag, aber dennoch ist es keine freiw. Kv., sondern eine Pflichtversicherung.
Da Du versicherungspflichtig in der GKV bist, bleibt die Mitgliedschaft während der Elternzeit beitragsfrei erhalten. Ich meine hierzu gibt es auch Urteil!
Hm, mit dem ALG II stimmt vermutlich auch irgendetwas nicht.
Bekommst Du als Auszubildende nur den Unterkunftskostenzuschuss im Sinne von § 22 Abs. 7 SGB II. Denn diese Leistung löst keine Versicherungspflicht in der GKV aus.
Wenn Du allerdings einen Mehrbedarfszuschlag (bspw. als Alleinerziehende) erhälst, würde wiederrum Versicherungspflicht ausgelöst.
Erfahrungsgemäß machen die ARGEN dort sehr viele Fehler!!!
Verfasst: 11.11.2009, 21:22
von ratte1
Rossi hat geschrieben:Nun denn, bei einem Beitrag von 65,00 Euro bist Du nicht freiwillig versichert, sondern gem. § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V pflichtversichert. Du zahlst nur den Beitrag, aber dennoch ist es keine freiw. Kv., sondern eine Pflichtversicherung.
Da Du versicherungspflichtig in der GKV bist, bleibt die Mitgliedschaft während der Elternzeit beitragsfrei erhalten. Ich meine hierzu gibt es auch Urteil!
Die Mitgliedschaft bleibt bestehen, allerdings als Studentin nicht beitragsfrei. Hier hat das BSG bereits vor langer ZEit entschieden, dass die Beitragsfreiheit nur für das Eltengeld selbst besteht. Die Beitragspflicht aus anderen Gründen (wie z.B. als Student oder auch als freiwilliges Mitglied) besteht aber auch während des Elterngeldbezuges weiter.
MfG
ratte1
Verfasst: 11.11.2009, 22:04
von sarah28
Heißt also, dass ich den Beitrag voll bezahlen muss (i.H.v. 136,50 €), stimmts?
Verfasst: 11.11.2009, 22:17
von heinrich
hallo sarah28,
an den Antworten siehst Du wie komplex das Thema ist
Dies liegt u.a. daran, dass man nicht wie einem Gespräch innerhalb von kürzester Zeit Fragen stellen kann und Antworten bekommt.
Wenige Worte, die du hier falsch benutzt, können hier zu einer Anwort führen, diez war die gestellte Frage beantworten. Aber wenn der Sachverhalt um wenige Worte eben anders ist, dann wäre auch die Antwort anders.
Ich kann nur dringend raten mit der Krankenkasse ein Gespräch zu führen.
Frag an der Zentrale direkt nach einem Teamleiter Abschnittsleiter der Beitragsabteilung.
Zu klären wäre, ob die Mitgliedschaft, die Du bisher dort hast, eine Pflichtmitgliedschaft ist, welche nach § 5 ABs. 1 Nr. 10 SGB V (Auszubildende des zweiten Bildungsweges gilt).
In diesem Fall betrüge (wie Rossi richtig schreibt) der Beitrag so um die 65 EUR (auch bei Heirat mit einem privat versicherten Mann). Im Falle einer solchen Mitgliedschaft dürte auch , wenn sich diese Maßnahme und der Beginn der Elternzeit an einem Tag überschneiden, die Mitgliedschaft
fortbestehen. Solange die Schule fortbesteht wieder für ca. 65 EUR. Sollte die Maßnahme enden und daduch auch die Pflichtmitgliedschaft enden, besteht dann bis zum Ende des Bezuges von Elterngeld (nochmals: Überschneidung 1 Tag notwendig) eine kostenlose Mitgliedschaftserhaltung nach § 192 SGB V(dies war es wohl was Rossi mit dem Urteil meinte, welches zu einer pflichtversicherten Studentin erging, soweit ich mich recht erinnere).
Allerding sollte man die Aussage von Rossi nicht fehlinterpretieren.
Er schreibt, dass die Mitgliedschaft (wir sind immer noch bei unterstellten Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10) während der Elternzeit beitragsfrei erhalten bleibt. Bei einer Schulmaßnahme gibt es keine Elternzeit (früher Erziehungsurlaub). Eine Elternzeit (früher Erziehungsurlaub) bis zu 3 Jahren (glaube ich) gibt es nur für Arbeitnehmer, was Du als Schülerin nicht bist.
Als Schülerin wäre nur für die Zeit des Bezuges von Eltgerngeld eine beitragsfreie Mitgliedschafterhaltung möglich (nochmals: falls es sich um eine Pflichtversicherung nach 5,1,10 SGB V handelt), sofern die Schule beendet wird.
Wenn Du schreibst, dass Du bei einer Fachschule bist, dürfte es sich aber wahrscheinlich nicht um eine Pflichtversicherung als Auszubildende des 2. Bildungsweges handeln, sondern tatsächlich um eine freiwillige Versicherung (wie Du auch schreibst).
Im Falle einer freiwilligen Versicherung bei FACH-schulbesuch dürfte aber der Beitrag von 136,50 EUR falsch sein.
§ 240 Abs. 4 SGB V
Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend.
Was beutet dies. Antwort: Dass auch bei einer freiwilligen Versicherung als Fachschüler - UNABHÄNGIG vom EINKOMMEN bzw. EINKOMMEN des etwaigen EHEPARTNER (auch, wenn der privat versichert ist) - der Beitrag wie für einen pflichtversicheten Studenten bzw. Auszubildenden des 2.Bildungsweges gilt.
Eben: ca. 65 EUR
Hierbei kann bei Bezug von Elterngeld (Elternzeit geht ja sowieso nicht)
jedoch keine kostenlose Erhaltung einer Pflichtmitgliedschaft realisiert werden, dass es ja keine Pflichtmitgliedschaft ist, sondern eine freiwillige Versicherung.
Als Fachschülerin müsstest Du nur zusehen, dass Du lange genug als Fachschülern gilst. Damit meine ich, dass es natürlich nichts nutzt, wenn du wegen der Entbindung den Status als Fachschülern verlierst.
Für den Fall, dass du nicht Fachschülerin bist und auch nicht Auszubildenden des 2. Bildungsweges
oder
eine Fachschülerin und dann den Status aufgibst, würde im Rahmen einer freiwilligen Versicherung UND einer Heirat mit einem privat Versicherten das Einkommen des Ehemannen mit angesetzt werden.
Hier gibt es aber Absetzungsbeträge für gemeinsame Kinder.
Euer gemeinesames Kind ist ja noch nicht da. Es könnte sein, dass
dies bei den 250 EUR noch nicht berücksichtigt wurde. Es würde zu einer Beitragssenkung führen.
Sofern die bisherigen 2 Kinder auch gemeinsame Kinder von Dir und Deinem zukünftigen Mann sind, würde auch hier der Beitrag gesenkt. Davon gehe ich aber nicht aus.
Wenn Du dies jetzt alles liest, hast du wahrscheinlich Kopfschmerzen.
Du solltest - wie bereits gesagt - mit einem versierten Menschen bei deiner Krankenkasse sprechen
Ich könnte Dir noch Stunden schreiben. Aber Du solltest
Verfasst: 11.11.2009, 22:18
von Rossi
Nun denn ratte1, bist Du dir da ganz sicher.
Na klar, im Bereich der freiwilligen Kv. hat das BSG diese Entscheidung getroffen. Für mich auch logisch; im Bereich der freiw. Kv. gibt es eine Mindestbemessungsgrundlage, von der immer Beiträge zu zahlen sind. Und hierbei wird das Elterngeld nicht als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt.
Okay, dann machen wir den Fall mal tuto kompletto.
Die Posterin ist derzeit gem. § 9 Abs. 1 Nr. 10 SGB V als Auszubildende pflichtversichert. Sie hat dementsprechend den Beitrag nach § 236 SGB V zu löhnen.
Sie geht in den Mutterschutz, will heissen 6 Wochen vorher und 8 Wochen nachher. Nach Ablauf der 8 Wochenfrist meldet sie sich von der Schule ab, da sie Elternzeit nehmen möchte. Damit scheidet sie doch wohl definitiv aus der Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V aus, oder sehe ich das falsch?
Und dann kommt die Fiktion des § 192 SGB V ins Boot, nämlich dass diese an sich beendete Pflichtversicherung als Schülerin im Rahmen der Fiktion weiterhin besteht. Sie ist aber keine Schülerin mehr, demzufolge gilt die Beitragspflicht auch nicht nach § 236 SGB V mehr!
So, welchen Beitrag muss sie zahlen? Keinen, da das Elterngeld keine beitragspflichtige Einnahme darstellt.
Ich meine es war ein LSG Urteil, wo die Richter auch so argumentiert haben.
Verfasst: 11.11.2009, 22:37
von heinrich
Nachtrag
Ich könnte Dir noch Stunden schreiben. Aber Du solltest
hier geht es weiter
mit DEINER Krankenkasse reden.
Verfasst: 11.11.2009, 22:49
von Rossi
Okay, Heinrich, Du hast natürlich völlig Recht. Man sollte immer auf den Wortlaut des Gesetzes achten. Äpfel sind nicht gleich Birnen. Unsere Beiträge haben sich wohl überschnitten.
Also, die Posterin will ja keine Beiträge bezahlen, jenes ist das Ziel hier.
Jenes geht nach meiner bescheidenen Auffassung nur, wenn sie sich nach 1 Tag nach Beginn des Elterngeldes von der Schule abmeldet.
In dieser Konstellation ist sie allerdings nur während des Elterngeldbezuges beitragsfrei versichert. Das Elterngeld wird in der Regel 1 Jahr gewährt, man kann es auch auf 2 Jahre strecken. Will heissen, im Falle der Streckung des Elterngeldes braucht sie 2 Jahre keine Beiträge löhnen.
Elternzeit, welche max. 3 Jahre beträgt, kann sie nicht nehmen, da sie nicht versicherungspflichtig als Arbeitnehmerin beschäftigt ist. Eine Elternzeit kann man nur beim Arbeitgeber beantragen.
Vielen Dank für diese Gedächtnisstütze!
Verfasst: 12.11.2009, 17:04
von sarah28
Hallo!
Danke für eure Antworten. Ja, ist schon alles ziemlich verwirrend.
Also:
Ich bin derzeit Schülerin einer Fachschule. Ich absolviere dort den Betriebswirt inkl. Fachabitur. Die Ausbildung geht offiziell bis 25.06.2010. Mein Entbindungstermin ist der 08.05.2010. Die Prüfungen beginnen am 17.05.2010. Ich weiß also noch gar nicht, ob ich an den Prüfungen teilnehmen kann. Vorgesehen ist, dass ich dann im September in die Nachprüfungen rutsche. Kann ich ja aber jetzt alles noch nicht vorhersehen.
Ich denke nicht, dass ich nach diesem § 5 ABs. 1 Nr. 10 SGB V versichert bin. Es ist eine freiwillige Versicherung.
Und da ich Schülerin der Fachschule bin, habe ich den Beitrag von nur ca. 65 € zu zahlen monatlich. Das läuft noch bis Juni 2010. Danach bin ich ja quasi keine Schülerin mehr. Es findet auch kein Unterricht mehr statt.
Lediglich die Prüfungen stehen eventuell noch aus im September. Kommt aber eben auf den tatsächlichen Termin der Geburt an.
Ab Juli 2010 würde ich dann quasi die 136,50 € monatlich zahlen. Das ist der Beitrag der Krankenkasse für Mitglieder der freiwilligen KV ohne Einkommen. Oder mehr, falls wir doch noch heiraten.
Mich würde eben folgendes interessieren:
Kann mein Freund mich einen Monat lang einstellen und ich rutsche somit wieder in die Pflichtversicherung? Kann das auch erst nach der Geburt sein oder muss das schon vor der Geburt vor dem Mutterschutz passiert sein? Was ist, wenn ich während des Elterngeldbezuges einen Monat "arbeiten gehe" für mehr als 400 € monatlich? Dann wäre ich doch wieder pflichtversichert, oder? Wäre natürlich alles nur auf dem Papier. Da mein Freund aber selbständig ist, könnte man das doch machen???
Ach ich weiß auch nicht.
Wenn ich mal Zeit habe, geh ich zur Krankenkasse.
Und ja, meine 2 Kinder sind nicht von meinem jetzigen Mann. Wir hätten nur ein gemeinsames.
LG Sarah
Verfasst: 12.11.2009, 21:22
von heinrich
Du schreibst:
"Wäre natürlich alles nur auf dem Papier"
Stimmt: wäre nur auf Papier und hat damit keine rechtsgültige Wirkung.
Noch eines: Dies wäre, weil ja nicht korrekt, dann auch noch Betrug.
Dies ist strafbar. Die Vorschrift aus dem Strafgesetzbuch könnte ich Dir auch noch nennen, wenn Du es willst.
Du glaubst doch nicht wirklich, dass wir (hier sind meist Mitarbeiter von Krankenkasse abends nach Feierabend beratend unterwegs) auch noch zu solchen Ideen einen Rat geben.
Verfasst: 12.11.2009, 22:55
von Rossi
Sehe ich auch so, Heinricht, solche Klamotten stinken 3 Kilometer gegen den Wind und sollte man defintiv nicht machen.
Ich mache es lieber auf einem völlig legalen Weg und schöpfe evtl. Schlupflöcher der Gesetze aus.
Ich würde zunächst sehrwohl explizit bei der Kv. nachbohren, ob es sich derzeit um eine freiw. Kv. im Sinne von § 9 SGB V oder um eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V handelt.
Im weiteren Verlauf würde ich im ALG II nachbohren. Irgendetwas passt dort vielleicht nicht. Als Auszubildende bist Du grundsätzlich gem. § 7 Abs. 5 SGB II von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgeschlossen. Man kann ergänzend einen sog. Unterkunftskostenzuschuss gem. § 22 Abs. 7 SGB II erhalten, der keine Versicherungspflicht im ALG II auslöst. Aber wenn Du den Mehrbedarf wegen der Alleinerziehung der Kinder bekommst, dann wirst Du versicherungpspflichtig in der GKV. Diese Versicherungspflicht würde die freiw. Kv. oder gar die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V verdrängen.
Glaube mir, bei diesen Fällen werden leider sehr viele Fehler gemacht! Es kommt immer auf den Einzelfall an, wie die Bedarfsberechnung und das Einkommen aussieht. Tja, und wenn Du die Pflichtversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V in der Tasche hast, und nach der Entbindung mit dem Künftigen zusammenziehst, dürfte diese Pflichtversicherung als Fiktion auch beitragsfrei für die Dauer des Elterngeldes bestehen.
Also legales Potential ist in Deinem Einzelfall genügend vorhanden!
Verfasst: 13.11.2009, 10:35
von sarah28
@heinrich
Ja, du hast Recht. Ich würde es so auch nicht zwingend machen wollen. Es wäre einfach nur der letzte Ausweg. Geld würde ja deswegen trotzdem fließen. Das wäre ja nicht auf dem Papier. Geht ja auch nicht anders. Nur würde ich eben nicht arbeiten gehen oder mein Partner bringt mir eben Arbeit mit nach Hause.
Na wir werden sehen, was die Kasse sagt, wenn ich mal zum Gespräch dort war.
Vielen Dank für deine Antwort trotzdem. Ich wollte auch keinen Unmut auslösen. Ist für uns derzeit eben eine sehr schwierige Lage und auch nicht das einzigste Problem, sondern eines von vielen. Da kommt man schon mal auf blöde Gedanken aufgrund der Aussichtslosigkeit.
Es war nicht böse gemeint, ich wollte auch eure Meinung dazu hören. Das habe ich nun und werde von dieser "Idee" dann doch Abstand nehmen. Weil strafbar möchte ich mich natürlich nicht machen.
LG Sarah