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Gesetzliches Krankengeld für Selbständige

Verfasst: 08.11.2009, 16:36
von aegidius
Hallo Zusammen; wünsche zunächst mal allen einen schönen Sonntag!
Vielleicht kann mich ja einer von den Experten hier im Forum bei mei-
nem GKV-Problem sachkundig beraten.

Ich bin schon seit ewigen Zeiten als Selbständiger bei meiner GKV
freiwillig krankenversichert; und zwar immer durch entsprechende
Zuzahlung für erhöhtes Krankentagegeld ab dem 43. Tag einer AU.

In der Zeit v. 01.01.09 bis 30.07.09, als das gesetzl. KG lt. Gesetz-
geber weggefallen war, hatte ich mich für einen Wahltarif entschie-
den, welcher mir ebenfalls ab 43. Tag einer AU ein entsprechendes
erhöhtes KG im Rahmen meines, durch EST-Nachweis ausgewiese-
nes Einkommen zusicherte; in meinem Fall wären das 140,00 € pro
Tag gewesen.

Diese Regelung lief am 30.07.09 per Gesetz aus. Man konnte sich
jetzt bis 30.09.09 rückwirkend zum 01.08.09 wieder bei seiner GKK
für das gesetzl. KG entscheiden. Wenn man, wie ich, bereits zuvor
entsprechend versichert war, verzichtete die GKV auf die Einhaltung
von Wartezeiten (hier 3 Monate), wie sie sonst bei Neuabschluß üblich
sind.

Ich hatte die entsprech. Info-Broschüre hierzu in der Tasche; meinen
persönlichen Entschluß einigermaßen im Kopf; den Antrag aber noch
nicht ausgefüllt u. unterschrieben, also demzufolge auch noch nicht
an meine GKV abgeschickt; man hatte ja schließlich bis 30.09.09 Zeit!

Ich hatte mich innerlich für das gesetzl. KG mit einem Komfort -22-Ta-
rif, welcher mir einen KG-Anspruch ab dem 22. bis 42. Tag einer AU
zusicherte als auch für einen Plus-22-Tarif für erhöhtes KG ab 22. Tag
einer AU entschieden. Wie gesagt, bis dato nur vorerst im Kopf, nicht
auf dem Papier!

Am 06.08.09 lag ich dann plötzlich aufgrund eines soeben erlittenen
Herzinfarktes auf der ITS im Krankenhauses. Meine Frau brachte am
08.08.09 die Antragsunterlagen der GKV ins KH; ich unterschrieb die-
se und datierte wahrheitsgemäß mit 08.08.09; zum eigenen Nachteil,
wie sich später herausstellen sollte!

Von der Hauptverwaltg. meiner GKV wurde am 13.08.09 der fristge-
mäße Eingang meines Antrages und meine Versicherung nach allen
genannten Kriterien u. Zusatztarifen ab 01.08.09 bestätigt.

Von meiner zuständigen Geschäftsstelle hier am Wohnort allerdings
bekam ich Ende September, meine AU war bereits beendet,den Zahl-
schein und einen ganz anders lautenden Bescheid! - da ich meinen
Antrag am 08.08.09, also während einer bestehenden AU gestellt ha-
be, hätte ich nur Anspruch auf das gesetzl. KG ab dem 43. Tag, nicht
wie gewählt ab 22. Tag; auf das gewählte zusätzl. KG ab dem 22. Tag
hätte ich aus gleichem Grund überhaupt keinen Anspruch.

Für diese beiden Zusatz-Wahltarife entstünden mir nunmehr, da ich
ab 26.09.09 wieder arbeitsfähig sei, gerechnet ab 01.10.09, doch nun
3 Monate Wartezeit. Begründung hierfür ist, daß zum Einen, wie gesagt,
während einer AU keine Wahltarife für einen vorzeitigeren Erhalt und
/oder eine Erhöhung beantragt werden dürfen. Die 3-monatige Warte-
zeit für die Wahltarife wäre somit sowieso eingetreten, allerdigs hätte
sie in meinem Fall schon am 01.08.09 begonnen, wenn ich den Antrag
im Krankenhaus mit 01.08.09 und nicht, wie gesagt am 08.08.09 datiert
hätte!

Allerdings ist das mit der Handhabung der Wartezeiten aufgrund des
proklamierten Wegfalles derselben für "Altkunden" in den Info-Unterla-
gen der Krankenkasse ganz schwer zu finden und wenn schließlich ge-
funden, erst nach zig-maligem Lesen zu verstehen.

Aber jetzt kommt die eigentliche Problematik der ganzen Angelegen-
heit für welche jegliches Verständnis schwindet!
Versicherungsnehmer wie ich, welche vor dem 01.08.09, also in der
sogenannten Übergangsregelung bereits mit erhöhtem KG im Rahmen
eines Wahltarifes versichert waren, haben lt. Gesetzgeber für eine AU
in diesem Zeitraum und darüberhinaus bis zur Beendigung der AU
Anspruch auf eben das gewählte KG in der zugesicherten Höhe.

Hätte mich der Infarkt z.B. am 30.07.09 , 23.59 Uhr ereilt, wäre dies
unstrittig; da dies bei mir aber erst am 06.08.09 der Fall war, hänge
ich in einem "luftleeren" Raum, wo mir lediglich nur das wesentlich
geringere gesetzl. KG zusteht. Gleiches wäre natürlich auch am
01.08.09, 00.01 Uhr passiert;-nur der Beginn der AU bis Ablauf des
20.07.09 sichert genannte Ansprüche zu.

Das macht in meinem Fall 50,00 € pro Tag aus. Da kann man von
Glück sagen, daß die AU verhältnismäßig schnell beendet war u. sich
nicht, wie durchaus möglich über Wochen o. gar Monate hingezogen
hat!

Meine Frage: Entspricht die geschilderte Handhabung dem
rechtlichen Rahmen, sofern es hierfür einen gibt?

Ist für mich nicht der ausgestellte Versicherungsschein meiner GKV-
Hauptstelle mit den darin benannten, zugesicherten Konditionen u.
Daten bezügl. des Versch.Beginnes bindend; zumal es hierfür o.
gegen keine Widerufe o. Widersprüche der Vertragsparteien gibt?

Ich bedanke mich im Voraus schon ganz herzlich für Eure Geduld und Hilfe, DANKE!

Verfasst: 09.11.2009, 17:30
von Czauderna
Hallo,
ich kenne nicht die Beweggründe deiner Kasse, kann also nur aus eigener Praxis heraus berichten. wer vor dem 01.08.2009 schon eine Versicherung mit Krankengeldanspruch hatte und eine Umstellung auf die gesetzliche Regelung ab dem 01.08.2009 innerhalb der von uns gesetzten Frist (30.09.09) vornahm, der hatte auch bei einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag der Au.
Alle anderen Tarife wurden meines Wissens nach so behandelt wie das deine Kasse mit dir gemacht hat.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 09.11.2009, 19:57
von aegidius
Hallo, guten Abend und herzlichen Dank für Deine schnelle Antwort.
Wenn ich Dich richtig verstanden habe, ist das bei mir also völlig korrekt
gelaufen; obwohl ich mich in der, ich nenne es mal "Übergangszeit"
(01.01.09 bis 30.07.09), zwar per Wahltarif für ein erhöhtes Krankengeld
(140,00 €/Tag AU) versichert hatte, steht mir durch eben diese
Gesetzesänderung per 30.07.09 dann nur das ab 01.08.09 wieder in Kraft
getretene Gesetzliche KG zu. Also hätte ich nur Anspruch auf die alte
Regelung gehabt, wenn die AU im alten Zeitraum begonnen und über den
01.08.09 angedauert hätte? Das ist dann sozusagen das Pech einer
Stichtagsregelung?!
Und wenn mein neuer Antrag an einem Tag vor meiner AU datiert worden
wäre, hätte die Wartezeit für die geänderten, bzw. neu gewählten Tarife
ebenfalls am 01.08. und nicht wie jetzt, erst aufgrund der AU am 01.10.
begonnen?
Wenn dem so sei, ist das zwar nicht gerade vorteilhaft für mich; aber zu
wissen, daß es wenigstens korrekt gelaufen ist, beruhigt zumindest.


nochmals Danke, aegidius