Seite 1 von 2

Keine Sozialleistungen durch Bedarfsgemeinschaft, wie hoch..

Verfasst: 04.11.2009, 17:31
von Paulina123
Hallo,

da ich mit meinen Freund als Bedarfsgemeinschaft gelte erhalte ich keine Sozialleistungen.(wir sind nicht verheiratet)
Einer Arbeit gehe ich nicht nacht, Vermögen habe ich keins.

Erhalte ich jetzt den Mindestbeitrag der Krankenversicherung oder wie wird das mit der Bedarfsgemeinschaft geregelt?

Paula

Verfasst: 04.11.2009, 17:35
von Czauderna
Hallo,
ja, ich denke dass Sie mit ca. 136,00 € (Mindestbeitrag) eingestuft werden.. Die sog. Sachbezugswerte (freie Kosten und Wohnung und Verpflegung) liegen unter der Mindestbeitragsbemessungsgrenze von 840,00 € mtl.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 04.11.2009, 17:40
von Paulina123
Danke für die Antwort!

Verstehe ich es richtig wenn ich weniger als 840€ Einnahmen im Monat habe werde ich nach dem Mindestbeitrag der KH berechnet?


Und es spielt keine Rolle wie viel mein Freund verdient?

Verfasst: 04.11.2009, 18:47
von Rentner
Paulina123 hat geschrieben:Verstehe ich es richtig wenn ich weniger als 840€ Einnahmen im Monat habe werde ich den Mindestbeitrag der KH erhalten?
Was meinst du mit erhalten ? Die ARGE meldet dich bei deiner Kasse an und dann du bist versichert. Eine Auszahlung des Kassenbeitrags an den Versicherten erfolgt nicht. Den Beitrag überweist die ARGE direkt an die Kasse.

Richtig ist, daß der Beitrag für Einkommen bis zu 840 € 136,50 € beträgt - ohne Kinder 138,60 €

Verfasst: 04.11.2009, 18:53
von Paulina123
erhalten=berechnet.

Und es spielt keine Rolle wie viel mein Freund in unseren Bedarfsgemeinschaft verdient?

Verfasst: 04.11.2009, 21:58
von Czauderna
Hallo,
das ist genau so korrekt - die Einkünfte deines Freundes spielen bei der Krankenversicherung keine Rolle.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 04.11.2009, 22:32
von Paulina123
Danke!

Mein Freund ist bei der BKK Wirtschaft & Finanz und empfiehlt diese mir, sie hat viele Impfungen kostenfrei und eine Auslandsversicherung incl.

Ist diese auch für meinen Fall möglich für diese 138€ monatlich oder bin ich auf irgendwelche Krankenkassen beschränkt?

Verfasst: 05.11.2009, 09:07
von Czauderna
Hallo,
die Beitragsberechnungsgrundlagen gelten für alle Kassen - also auch für die von dir Genannte.
Was "Zusatzleistungen" angeht, da gibt es schon Unterschiede zwischen den kassen. Deine Beispiele werden auch von anderen Kassen genau so angeboten.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 05.11.2009, 10:07
von Leonard
Alle Zusatzleistungen sind bei allen Krankenkassen jedem Mitglied zugänglich - da spielt die Höhe des Beitrags überhaupt keine Rolle.

Allerdings sind die Zusatzleistungen von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich. Dabei ist nicht nur auf die Zusatzleistung selbst sondern auch auf die Höhe zu achten. Da kann man sich aber meist auf den Homepages informieren.

Wenn Dein Freund die genannte BKK empfehlen kann, dann machst Du sicher nichts falsch, wenn Du da beitrittst - eine zusätzliche private Auslandsversicherung im Beitrag inklusive habe ich bisher noch bei keiner Krankenkasse gesehen, nur als zusätzlich zu bezahlende Wahlleistung.

Gruß
Leonard

Verfasst: 05.11.2009, 10:18
von Paulina123
Meine Vorgeschichte ich diese, seit Mai 09 habe ich mich bis jetzt im Oktober außerhalb Europas aufgehalten, in dieser Zeit wurden keine Beiträge bezahlt, diese muss ich nun Rückwirkend zahlen.
Meine letzte Krankenkasse bis Mai 09 war die Aok, die BKK sagt jetzt aus dem oben genannten Grund muss ich mich wieder bei der Aok versichern lassen, stimmt das so?

Verfasst: 05.11.2009, 10:35
von Czauderna
Hallo,
korrekt.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 05.11.2009, 12:25
von Lady Butterfly
nach meiner Meinung kannst du die BKK wählen. Da es ja eine Lücke im Versicherungsschutz gegeben hat (die Zeit, die du im Ausland warst), hast du ein neues Wahlrecht, wenn du bis Mai 2008 min. 18 Monate bei der AOK versichert warst.

Gruß Lady Butterfly

Verfasst: 05.11.2009, 17:17
von Hoschi
rechtsquelle ist 5(1)13 V, die Kasse bei der man zuvor versichert war... daher nada wahlrecht...

Verfasst: 05.11.2009, 17:35
von Rentner
Lady Butterfly hat geschrieben:nach meiner Meinung kannst du die BKK wählen. Da es ja eine Lücke im Versicherungsschutz gegeben hat (die Zeit, die du im Ausland warst), hast du ein neues Wahlrecht, wenn du bis Mai 2008 min. 18 Monate bei der AOK versichert warst.

Gruß Lady Butterfly
das ist korrekt aufgrund eines BSG-Urteils

Verfasst: 05.11.2009, 18:56
von Hoschi
sehe ich anders, das BSG Urteil befasst sich nicht mit einem Auslandsaufenthalt sondern mit Versicherungslücken im Inland. Sonst könntest den 5/1/13 immer vergessen...