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freiwillig gesetzlich krankenversichern
Verfasst: 02.11.2009, 01:42
von eddy8866
hallo
Ich habe vor ein ein jahr lang zu verreisen.
ich werde in diesem zeitraum keinerlei einnahmen haben sowie bei keiner
stattlichen institutiuon gemeldet sein.
ist es möglich mich für diesen zeitraum bei meiner krankenkasse(taunus bkk) freiwillig gesetzlich zu versichern(wenn ja mit wieviel muss ich rechnen ca)?da ich eine chronische erkrankung habe fällt die option der privaten versicherung für mich weg bzw ist sehr teuer.wenn es noch andere alternativen gibt würde ich mich freuen ,wenn diese genannt werden.
vielen dank im vorraus für eure antworten.
Verfasst: 02.11.2009, 11:35
von Rentner
Grundsätzlich ist es möglich, dich freiwillig zu versichern, jedoch wenig sinnvoll. (Beitrag ca. 138 €)
Die freiwillige Krankenversicherung gilt nur, wenn dein Wohnsitz in Deutschland bleibt und auch nur dann, sofern du dich in einen Abkommensstaat aufhältst (EU, Kroatien, Türkei etc. ) Wohin fährst du ?
Ausserhalb dieser Grenzen nützt dir die freiwillige Versicherung nichts.
Hierfür bleibt nur die private Versicherung.
Verfasst: 02.11.2009, 12:27
von eddy8866
ich werde mich wohl nur im eu raum aufhalten ,so dass es dort nicht
zu komplikationen kommen würde ansonsten (akv für den zr).
schön das es generell mgl. ist.der preis liegt doch deutlich unter dem
einer privaten krankenversicherung(mit chronischer erkrankung)?
mfg
Verfasst: 02.11.2009, 12:42
von Rentner
zu berücksichtigen ist, daß die Behandlung nach den nationalen Grundlagen erfolgt, d.h. daß die Behandlung erfolgt, wie es der jeweilige Versicherte dort behandelt werden würde.
im übrigen benötigst du eine Auslandskrankenschein bzw. europ. Versichertenkarte, die dir deine BKK ausstellen wird. Bei der Frage nach einem Jahr Aufenthalt könnte es ev. Probleme geben.
Verfasst: 02.11.2009, 17:26
von eddy8866
danke für die ausführungen zum ausland.
aber nochmal explizit die frage,da ich in es in einem anderen forum las:
ist die freiwillig gesetzliche versicherungsmöglichkeit an ein
sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gekoppelt oder
ist dies keine vorraussetzung, dass ich mich auf diese weise versichern kann,
da ich ja in diesem zeitraum kein einkommen haben werde?
mfg
Verfasst: 02.11.2009, 18:59
von Gast
das was du meinst und brauchst, ist eine freiwillige Versicherung für Erwerbslose.
das andere mit dem Beschäftigungsverhältnis gilt für die, die aus ihrer Beschäftigung Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze haben. was ja auf dich nicht zutrifft, da du kein Beschäftigungsverhältnis hast.
das sind zwei verschiedene Schuhe.
wenn du bei der Taunus BKK versichert bist, die jetzt übrigens BKK Gesundheit heißt, dann kümmere dich rechtzeitig darum. was ich im Moment so höre von dort, dauert die Beabeitung von Anträgen wegen der Fusion zur Zeit etwas länger als üblich.
Verfasst: 02.11.2009, 20:20
von Rentner
eddy8866 hat geschrieben:ist die freiwillig gesetzliche versicherungsmöglichkeit an ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gekoppelt
nein, ist sie nicht, weil bei einem sozialversicherungspflichten Beschäftigungsverhältnis keine freiwillige Versicherung notwendig ist - wäre ja "doppelt" versichert. Lediglich die Vorversicherungszeit von einem Jahr muß erfüllt werden, d.h. vor Beginn der freiwilligen Versicherung ist eine Mitgliedschaft bei einer Kasse von min. 12 Mon. direkt vor Beginn notwendig. Ist´s das was du meinst ?
Verfasst: 02.11.2009, 21:56
von eddy8866
@rentner ja das wort beinhaltet es ja schon (hätte ich schon draufkommen können;),das geklärt
@krümel
ist die versicherung ein gesondertes modell für erwerbslose oder wird es
lediglich im allgemeinen antrag aufgenommen "erwerbslos".
wenn ja,wo bestehen die unterschiede(bezahlst wird es so oder so)
(vll hast du ja einen weblink )
mfg
Verfasst: 03.11.2009, 00:37
von Rentner
eddy8866 hat geschrieben:ist die versicherung ein gesondertes modell für erwerbslose oder wird es lediglich im allgemeinen antrag aufgenommen "erwerbslos".
wird im allgemeinen Antrag aufgenommen. - es gibt kein gesondertes Modell für Erwerbslose.
Für Personen ohne Einkommen wird der Beitrag aus 840 € berechnet. Hierbei ist die Voraussetzung nur, daß das eigene Einkommen max. 840 € beträgt. D.h. ob du kein Einkommen oder 840 € hast egal ist. Dies wird nur Antrag vermerkt, woraus sich dann der Beitrag von ca. 138 € ergibt.
Verfasst: 03.11.2009, 16:19
von eddy8866
ok dann sind alle meine fregen beantwortet,danke dafür
mfg