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GKV bei Auslandsaufenthalt ruhend stellen, Anwartschaft

Verfasst: 26.10.2009, 16:41
von chiquis
Hallo,

ich werde mich demnächst für 5 Monate in Südamerika aufhalten und bin als Selbstständiger in der GKV freiwillig versichert. Da die GKV im Ausland keine Kassenleistungen erbringt, möchte ich für die Zeit natürlich auch keine Beiträge zahlen.

Im vergangenen Jahr bei einer identischen Situation konnte ich, bei Nachweis einer Auslandskrankenversicherung, die GKV ruhend stellen, musste also keine Beiträge zahlen. Das wollte ich dieses mal auch machen, habe jedoch eine Absage bekommen: eine Beendigung der Versicherung sei nur möglich, wenn ich meinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich des SGB habe. Eine andere Möglichkeit gebe es nicht.

Auf Nachfrage, warum dies zuvor dann ohne Probleme möglich war, erklärte die GKV, dass es sich bei der damaligen Zusage um einen Irrtum des Mitarbeiters gehandelt habe und dann lediglich aus Kulanzgründen (wegen der bereits erteilten Zusage) das Ruhendstellen gestattet wurde.

Jetzt habe ich verschiedenfach gelesen, dass man eine Anwartschaft abschließen könne und dann nur einen Mindestbeitrag von ca. 40 EUR monatlich zahlen müsse. Hiervon hat die GKV jedoch nichts gesagt, nach deren Auskunft gibt es keine andere Möglichkeit, als die Versicherung entweder "normal" fortzuführen, oder den Wohnsitz in Deutschland abzumelden.

Hoffe mich kann jemand hierzu aufklären. Vielen Dank.

Grüße

Verfasst: 26.10.2009, 19:22
von Rossi
Hm, ich denke mal, zunächst hat die Kv. recht, Du kannst die freiw. Kv. für den 5-monatigen Auslandsaufenthalt nicht kündigen. Grund hierfür dürfte sein, dass Du sowohl den sog. gewöhnlichen Aufenthalt als auch den Wohnsitz in Deutschland behälst. In dieser Konstellation kannst Du die freiw. Kv. nur wirksam kündigen, wenn Du eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall hast. Das wäre bspw. eine andere GKV oder ne PKV mit einem in Deutschland zugelassenen Geschäftsbetrieb.

Was ich aber nicht verstehe, warum es die Anwartschaftsversicherung nicht mehr geben soll. Diese Anwartschaftsversicherung hat der lieber Gesetzgeber doch erst noch zum 01.04.2007 im Rahmen des GKV-WSG erweitert.

Einschlägige Grundlage ist der § 240 Abs. 4 a SGB V

(4a) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

Der Anspruch gegenüber der GKV ruht aufgrund gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aufgrund des Auslandaufenthaltes in Amerika unweigerlich. Da auch ein anderer Grund - als die berufliche Tätigkeit - vorliegt und ferner der Auslandsaufenthalt mehr als 3 Monate beträgt, wüsste ich derzeit keinen Grund warum die Krankenkasse dieses nicht macht.

Immerhin ist dieses eine gebundene Entscheidung, Ermessen ist hier nicht vorhanden.

Habe ich da jetzt ne Brett vor der Birne, wenn ich den Gesetzestext lese?!?

GKV bei Auslandsaufenthalt ruhend stellen, Anwartschaft

Verfasst: 27.10.2009, 14:02
von chiquis
Hallo, vielen Dank für die Antwort.

Genauso sehe ich das auch: das Ruhendstellen sollte möglich sein. Ich werd jetzt nochmal an die Kasse schreiben, unter Nennung der Rechtsgrundlagen.

Vielen Dank nochmal.

Grüße!