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Beitragsbescheid für mehrere Jahre Widerspruch

Verfasst: 22.10.2009, 10:58
von wenkar
Ich habe als Kleinselbständiger (Existenzgründung Dezember 2004) von meiner Krankenkasse im Juli einen zusammengefassten Bescheid für die Jahre 2005 bis 2008 erhalten. Die Berechnungen sind für die einzelnen Jahre gesondert aufgeführt. Bis einschließlich 2007 wurde der Mindestbeitrag abgerechnet. Für 2008 ergibt sich eine Nachzahlung von ca. 1020,-Euro, die meiner Meinung nach ungerechtfertigt ist, da ich als einziges Einkommen einen Gewinn von unter 20.000,-Euro/Jahr erzielt habe. Insofern habe ich in einem Widerspruchsschreiben die Jahre bis 2007 anerkannt und für 2008 nochmals die Unterlagen zur Neuberechnung eingereicht und nur dieser Berechnung widersprochen.
Meine Sorge ist nun, dass ebenfalls die Beiträge bis zum Jahr 2007 neu berechnet werden, da hierbei die Auflösung einer bisher unberücksichtigten Ansparrücklage aus dem Jahr 2004 gewinnmindernd von der GKV angerechnet wurde. Ist dies möglich?

Anspar-Rückstellung Auflösung

Verfasst: 24.10.2009, 11:29
von hildefeuer
Deine Anspar-Rückstellung basiert auf der Sonderreglung für Existenzgründer von 2004.
Die Regeln sind aber mehrmals geändert worden. An gesetzlichen Reglungen gelten die aus dem Jahr der Bildung der Anspar-Rückstellung.
Jetzt ist es so, das diese außerhalb der Bilanz angesetzt werden. Da könnte die GK dies natürlich als sonstiges Einkommen betrachten....... und voll mit Beiträgen belegen.

Verfasst: 24.10.2009, 17:20
von wenkar
..ja, dies sehe ich auch als eine eventuelle negative Auswirkung für mich, obwohl ich ja tatsächlich keine wirtschaftlichen Ergebnisse mit der Auflösung erzielt habe. Darum ja meine Frage, wenn ich den für mehrere Einzeljahre "zusammengefassten" Bescheid bis einschließlich 2007 anerkenne und nur das Jahr 2008 beanstande, ist es dann noch für die GKV möglich, auch die Jahre bis 2007 neu zu berechnen? Bis zum Jahr 2007 hat die GKV ja Mindestbeiträge abgerechnet und bescheinigt.
Also, wird ein für mehrere Jahre zusammengefasster Beitragsbescheid für die Jahre mit Übereinstimmung gültig, wenn nur gegen die Abrechnung eines Jahres Widerspruch eingelegt wird. Die Zusammenfassung kann doch eigentlich kein nachträglicher Nachteil für den Versicherten bedeuten?!