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Strafe bei Beitragsnachzahlung?
Verfasst: 19.10.2009, 13:33
von Aikidoka
Hallo zusammen,
ich habe folgende Situation:
Ich bin seit August 2006 bei der AOK freiwillig krankenversichert. Ich bin Hausfrau und verdiene im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung 395 € / Monat. Desweiteren werde ich von meinen Eltern finanziell mit 600 € / Monat unterstützt. Ich habe von der AOK einen Erhebungsbogen zu meiner Krankenversicherung bekommen, so wie jeden Herbst. Beim Ausfüllen dieses Erhebungsbogens habe ich festgestellt, dass ich seit 2006 vergessen habe meine jährlichen Kapitaleinkünfte auf diesem Erhebungsbogen anzugeben. Diese belaufen sich auf ca. 1200 € / Jahr.
Nun meine Frage: Habe ich mit einer Beitragsnachzahlung zu rechnen und wenn ja, wie wird diese berechnet? Gibt es neben der Beitragsnachzahlung noch eine Strafe, die im Fall einer Beitragsnachzahlung zu entrichten ist?
Vielen Dank schonmal für eure antworten.
Verfasst: 19.10.2009, 15:07
von Czauderna
Hallo,
ja, die 100,00€ pro Monat sind beitragspflichtig, ob es zur Nachzahlung durch die Kasse kommt kann ich nicht von hier aus nicht beurteilen.
Mein Rat - bei der nächsten Anfrage die Kapitalerträge angeben (für das Jahr 2009) und abwarten.
Falls die Kasse sich nicht mehr meldet - war es das !!!
Gruß
Czauderna
Verfasst: 19.10.2009, 18:42
von Rossi
Nun denn, die Mini-Job-Tätigkeit stellt im Bereich der freiw. Kv. keine beitragspflichtige Einnahme dar, da der Arbeitgeber ja schon die Beiträge für die Kv. pauschal entrichtet.
Somit dürfte die Kv. bislang nur die 600,00 Euro Unterhalt berücksichtigt haben. Da es eine Mindestbemessung von 840,00 Euro gibt, dürften sich die Zinseinnahmen im Bereich der Kv. nicht auswirken.
Aber im Bereich der PV ist es ja anders. Es hat den Anschein, dass hier die Mindestgrenze überschritten wird und die Zinseinnahmen somit Auswirkungen auf den PV-Beitrag haben.
Auf jeden Fall der KV mitteilen.
Verfasst: 19.10.2009, 20:26
von heinrich
Hallo,
Beiträge werden aus mindestens 840 EUR monatlich berechnet.
Für den Bereich der Krankenversicherung sind Einnahmen aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht beitragspflichtig.
Krankenversicherung
Unterstützung Eltern 600,00 EUR mtl.
geringf entlohnte Beschäftig 0,00 EUR Ansatz für Krankenversicherung
Zinsen 1200 EUR Jahr = 100,00 EUR mtl.
GESAMT 700,00 EUR mtl.
Wie Rossi schon richtig schrieb, erfolgt auch unter Berücksichtigung der Zinsen im Bereich der Krankenversicherung keine (Nach-)Berechnung,
da die Mindestbemessungsgrenze von aktuell 840 EUR mtl. nicht überschritten wird. Also Glück gehabt.
Für den Bereich der Pflegersicherung ist die geringf. entlohnte Einnahme eine beitragspflichtige Einnahme. Es sind folgende Einnahmen beitragspflichtig
Unterstützung Eltern 600,00 EUR
geringf entlohnte Beschäftig 395,00 EUR Ansatz für Krankenversicherung
Zinsen 1200 EUR Jahr = 100,00 EUR
GESAMT 1095,00 EUR
Seit 01.07.2008 beträgt der Beitragssatz zur Pflegersicherung 2,2 %.
Für Personen, die unter 23 sind, vor 01.01.1940 geboren sind oder Kinder erzogen haben, 1,95 %.
Für die Zeit bis 30.06.2008 betrug der Beitragssatz zur Pflegersicherung 1,95 %
Für Personen, die unter 23 sind, vor 01.01.1940 geboren sind oder Kinder erzogen haben, 1,70 %.
Damit beträgt der aktuelle Mehrbeitrag 2,20 EUR monatlich. (ggf. auch 1,95 %)
Die Nachzahlung für die Zeit vom 01.01.2006 (Sie schrieben, dass sie die Angabe ab 2006 vergessen haben) bis 30.09.2009
würde danach 80,25 EUR oder 91,50 EUR betragen.
Natürlich sollte Sie diese jetzt der Krankenkasse melden und nicht abgewartet werden.
Eine Strafe fällt nicht an.
Verfasst: 20.10.2009, 09:49
von Aikidoka
@ all.
Vielen Dank für eure Antworten. Ihr habt mir sehr geholfen.