Frage an Experten (insbes an den Rossi) 5,1,13 zu 5 Abs 9
Moderator: Czauderna
Frage an Experten (insbes an den Rossi) 5,1,13 zu 5 Abs 9
Hallo,
die Frage geht insbesondere an den Gott der Versicherungskralle (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V)
Frau seit über 10 Jahr bei ein und dem gleichen privaten Versicherungsunternehmen voll privat krankenversichert.
Nur am Rande sei erwähnt, dass der Ehemann auch in PKV ist, damit niemand auf die Idee kommt, dass eine gesetzliche Familienversicherung
in der fraglichen Zeit bestehen könnte
Vom 01.02.2009 bis 30.04.2009 Arbeitsverhältnis mit einer der daraus resultierenden Pflichtversicherung als Arbeitnehmer bei einer GKV.
Frau behielt bei der PKV eine Anwartschaft aufrecht.
Ab 01.05.2009 bis 30.06.2009 keine Tätigkeit. Nur damit keiner auf die Idee kommt den § 5 Abs. 8a SGB V ins Spiel zu bringen. Leistungen nach dem SGB XII werden/wurden nicht bezogen.
Ab 01.07.2009 Selbstständigkeit.
Vorversicherung für eine freiwillige Verischerungs ist klar ersichtlich nicht erfüllt.
Es stellt sich jetzt die Frage, ob eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V durchgeführt werden m u s s oder k a n n
und
wie die Abgrenzung zu § 5 Abs. 9 SGB V zu sehen ist.
Ob § 5 Abs. 9 SBG V ein einseitiges Recht (also Option) der Frau bedeutet, mit der Folge dass 5,1,13 durchzuführen ist, solange die Anwartschaft nicht in eine Vollversicherung umgewandelt wurde.
oder
Ob 5,1,3 NICHT durchzuführen ist, weil der Bezug zur PKV (insbesondere auch durch die Anwartschaft) vorhanden ist.
Ich hatte zu § 5 Abs. 9 SGB V leider nur Literatur gefunden, die hierzu nicht ergiebig war. Evt. weiß der Rossi (oder auch andere natürlich) ja eine Fundstelle.
Der Fall an sich hat sich erledigt, weil die Frau so oder so wieder die PKV gwählt hatte, weil die Kinder (wegen des Einkommens des Ehemann, der ja auch in der PKV war) nicht mit in die Familienversicherung kamen.
Es geht hier mehr um das Prinzip, da so ein Fall jeden Tag wieder neu entstehen kann.
Falls der Fall für den Rossi noch nicht interessant genung ist. Stell Dir einfach vor, dass die Frau in Deiner Stadt wohnt, die Selbstständigkeit scheitert (voll pleite), die Frau erwerbsunfähig ist und dies auch festgestellt ist bzw. über 65 Jahre als ist, der Mann unbekannt ins Ausland abgehauen ist (will sagen: derzeit kein Unterhalt zu holen ist)
Die Frau also bei Dir (heute am 16.10.2009) vor der Türe steht und SGB XII Leistungen beantragt und diese dann auch beziehen wird.
Und dann die PKV 500 EUR oder dann eben die Hälfte davon 250 EUR
kosten würde
aber die
5,1,13er Mitgliedschaft eben nur 136,50 EUR
die Frage geht insbesondere an den Gott der Versicherungskralle (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V)
Frau seit über 10 Jahr bei ein und dem gleichen privaten Versicherungsunternehmen voll privat krankenversichert.
Nur am Rande sei erwähnt, dass der Ehemann auch in PKV ist, damit niemand auf die Idee kommt, dass eine gesetzliche Familienversicherung
in der fraglichen Zeit bestehen könnte
Vom 01.02.2009 bis 30.04.2009 Arbeitsverhältnis mit einer der daraus resultierenden Pflichtversicherung als Arbeitnehmer bei einer GKV.
Frau behielt bei der PKV eine Anwartschaft aufrecht.
Ab 01.05.2009 bis 30.06.2009 keine Tätigkeit. Nur damit keiner auf die Idee kommt den § 5 Abs. 8a SGB V ins Spiel zu bringen. Leistungen nach dem SGB XII werden/wurden nicht bezogen.
Ab 01.07.2009 Selbstständigkeit.
Vorversicherung für eine freiwillige Verischerungs ist klar ersichtlich nicht erfüllt.
Es stellt sich jetzt die Frage, ob eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V durchgeführt werden m u s s oder k a n n
und
wie die Abgrenzung zu § 5 Abs. 9 SGB V zu sehen ist.
Ob § 5 Abs. 9 SBG V ein einseitiges Recht (also Option) der Frau bedeutet, mit der Folge dass 5,1,13 durchzuführen ist, solange die Anwartschaft nicht in eine Vollversicherung umgewandelt wurde.
oder
Ob 5,1,3 NICHT durchzuführen ist, weil der Bezug zur PKV (insbesondere auch durch die Anwartschaft) vorhanden ist.
Ich hatte zu § 5 Abs. 9 SGB V leider nur Literatur gefunden, die hierzu nicht ergiebig war. Evt. weiß der Rossi (oder auch andere natürlich) ja eine Fundstelle.
Der Fall an sich hat sich erledigt, weil die Frau so oder so wieder die PKV gwählt hatte, weil die Kinder (wegen des Einkommens des Ehemann, der ja auch in der PKV war) nicht mit in die Familienversicherung kamen.
Es geht hier mehr um das Prinzip, da so ein Fall jeden Tag wieder neu entstehen kann.
Falls der Fall für den Rossi noch nicht interessant genung ist. Stell Dir einfach vor, dass die Frau in Deiner Stadt wohnt, die Selbstständigkeit scheitert (voll pleite), die Frau erwerbsunfähig ist und dies auch festgestellt ist bzw. über 65 Jahre als ist, der Mann unbekannt ins Ausland abgehauen ist (will sagen: derzeit kein Unterhalt zu holen ist)
Die Frau also bei Dir (heute am 16.10.2009) vor der Türe steht und SGB XII Leistungen beantragt und diese dann auch beziehen wird.
Und dann die PKV 500 EUR oder dann eben die Hälfte davon 250 EUR
kosten würde
aber die
5,1,13er Mitgliedschaft eben nur 136,50 EUR
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Ich sehe keine rechtliche Grundlage, in einem solchen Fall den § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V abzulehnen. Selbst wenn der Abs. 9 in dieser Absicht eingefügt wurde, so steht da nichts davon drin, dass die Vorversicherungszeiten auch beim 5,1,13 gefordert werden. Würde einer Versicherungspflicht auch irgendwie zuwiderlaufen. Und irgendeinen anderen Ausschlusstatbestand kann ich nicht erkennen. Vielleicht ist er woanders versteckt, vielleicht wurde er vergessen und vielleicht war er überhaupt nicht gewünscht?!? Meine Überlegungen zum Thema:
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
(1) Versicherungspflichtig sind
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder trifft in diesem Fall zu, eine VVZ wird nicht gefordert
b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.trifft nicht zu, so dass keine Abgrenzung erfolgen muss
Abs. 5 Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist.
Der Abs. 13 ist explizit ausgenommen
Abs. (8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.
Es besteht weder Versicherungspflicht noch kann eine freiwillige Versicherung beantragt werden, so dass der 5,1,13 weiterhin gilt
Abs. (9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.
Der Absatz macht in dem Zusammenhang nur Sinn, dass keine Pflichtversicherung nach 5,1,13 angezeigt wird.
GKV
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
(1) Versicherungspflichtig sind
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder trifft in diesem Fall zu, eine VVZ wird nicht gefordert
b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.trifft nicht zu, so dass keine Abgrenzung erfolgen muss
Abs. 5 Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist.
Der Abs. 13 ist explizit ausgenommen
Abs. (8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.
Es besteht weder Versicherungspflicht noch kann eine freiwillige Versicherung beantragt werden, so dass der 5,1,13 weiterhin gilt
Abs. (9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.
Der Absatz macht in dem Zusammenhang nur Sinn, dass keine Pflichtversicherung nach 5,1,13 angezeigt wird.
GKV
-
- Beiträge: 1958
- Registriert: 18.09.2006, 18:32
Also, die Problematik war schon Bestandteile eines Besprechungsergebnisses der Spitzenverbände der Krankenkassen im letzten Jahr.
Ergebnis: Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V wird nicht ausgelöst, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Wir halten nämlich fest, dass der Kunde länger als 5 Jahre bei einer priv. Kv. versichert war; es war auch die gleiche Gesellschaft.
Nun ist der Kunde erst einmal in der GKV versicherungspflichtig geworden. Die PKV konnte außerordentlich gem. § 205 Abs. 2 VVG gekündigt werden.
Ferner hat der Kunde eine Anwartschaftsversicherung für die priv. Kv. abgeschlossen. Die Anwartschaftsversicherung berechtigt den Kunden zu den alten Konditionen den priv. Kv.-Vertrag wieder aufleben zu lassen.
Nach 2 Monate endet die versicherungspflichtige Beschäftigung, die Vorversicherungszeit für eine freiw. Kv. in der gesetzlichen Kasse ist nicht erfüllt.
Für diese Konstellationen hat der Gesetzgeber die Bestimmungen des § 5 Abs. 9 SGB V geschaffen. Denn hiernach muß die priv. Kv. (Vertrag länger als 5 Jahre) wieder einen PKV-Vertrag zu den alten Konditionen anbieten. Jene Verpflichtung besteht max. bis zu 12 Monate nach der Kündigung der priv. Kv.
Und genau deswegen kommt der Kunde nicht in die Kralle, weil die erste Hürde von 5 (1) 13 SGB V nicht überwunden wird.
13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben
Welchen anderweitigen Anspruch hat die Kundin wohl hier? Sie hat doch einen Anspruch gegenüber der alten PKV um Vertragsaufnahme zu den alten Kondititonen und ist damit im Krankheitsfall abgesichert.
Auch wenn sie nicht bei der PKV vorstellig wird und den Vertrag aufleben lässt, nicht destso trotz hat sie diesen Anspruch.
Will die Kundin allergings mit biegen und brechen in die GKV; dann muss sie erst einmal 12 Monate warten und mit der PKV keinen Vertrag abschliessen. Denn nach Ablauf von spätestens 12 Monate endet die Verpflichtung der PKV und dann würde sie von der Kralle sogar rückwirkend erwischt.
Gleiches gilt für die Anwartschaftsversicherung. Solange eine Anwartschaft besteht, besteht ein Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall bei der PKV zu den alten Konditionen und die Kralle wird auch nicht ausgelöst. Wird die Anwartschaft gekündigt, dann sieht es anders aus.
@ Heinrich
Du hättest diese Frage auch im Nachbarforum einstellen können. Dort bin ich wesentlich aktiver!
Guckst Du hier: http://vs-24.com/forum/viewforum.php?f=1
Ergebnis: Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V wird nicht ausgelöst, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Wir halten nämlich fest, dass der Kunde länger als 5 Jahre bei einer priv. Kv. versichert war; es war auch die gleiche Gesellschaft.
Nun ist der Kunde erst einmal in der GKV versicherungspflichtig geworden. Die PKV konnte außerordentlich gem. § 205 Abs. 2 VVG gekündigt werden.
Ferner hat der Kunde eine Anwartschaftsversicherung für die priv. Kv. abgeschlossen. Die Anwartschaftsversicherung berechtigt den Kunden zu den alten Konditionen den priv. Kv.-Vertrag wieder aufleben zu lassen.
Nach 2 Monate endet die versicherungspflichtige Beschäftigung, die Vorversicherungszeit für eine freiw. Kv. in der gesetzlichen Kasse ist nicht erfüllt.
Für diese Konstellationen hat der Gesetzgeber die Bestimmungen des § 5 Abs. 9 SGB V geschaffen. Denn hiernach muß die priv. Kv. (Vertrag länger als 5 Jahre) wieder einen PKV-Vertrag zu den alten Konditionen anbieten. Jene Verpflichtung besteht max. bis zu 12 Monate nach der Kündigung der priv. Kv.
Und genau deswegen kommt der Kunde nicht in die Kralle, weil die erste Hürde von 5 (1) 13 SGB V nicht überwunden wird.
13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben
Welchen anderweitigen Anspruch hat die Kundin wohl hier? Sie hat doch einen Anspruch gegenüber der alten PKV um Vertragsaufnahme zu den alten Kondititonen und ist damit im Krankheitsfall abgesichert.
Auch wenn sie nicht bei der PKV vorstellig wird und den Vertrag aufleben lässt, nicht destso trotz hat sie diesen Anspruch.
Will die Kundin allergings mit biegen und brechen in die GKV; dann muss sie erst einmal 12 Monate warten und mit der PKV keinen Vertrag abschliessen. Denn nach Ablauf von spätestens 12 Monate endet die Verpflichtung der PKV und dann würde sie von der Kralle sogar rückwirkend erwischt.
Gleiches gilt für die Anwartschaftsversicherung. Solange eine Anwartschaft besteht, besteht ein Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall bei der PKV zu den alten Konditionen und die Kralle wird auch nicht ausgelöst. Wird die Anwartschaft gekündigt, dann sieht es anders aus.
@ Heinrich
Du hättest diese Frage auch im Nachbarforum einstellen können. Dort bin ich wesentlich aktiver!
Guckst Du hier: http://vs-24.com/forum/viewforum.php?f=1
Hallo Rossi,
zu Deiner Aussage
"Also, die Problematik war schon Bestandteile eines Besprechungsergebnisses der Spitzenverbände der Krankenkassen im letzten Jahr".
Kannst Du mir das Datum des Besrechungsergebnisses (evt. einen Link) nennen. Muss ja nicht unbedingt heute (am Wochendende) sein, wenn Du es es evt. an Deinem Arbeitsplatz im Büro hast.
PS: Kompliment für Dein Fachwissen im Bereich der GKV
zu Deiner Aussage
"Also, die Problematik war schon Bestandteile eines Besprechungsergebnisses der Spitzenverbände der Krankenkassen im letzten Jahr".
Kannst Du mir das Datum des Besrechungsergebnisses (evt. einen Link) nennen. Muss ja nicht unbedingt heute (am Wochendende) sein, wenn Du es es evt. an Deinem Arbeitsplatz im Büro hast.
PS: Kompliment für Dein Fachwissen im Bereich der GKV
Hoi Heinrich.
Die Problematik wurde am 12.06.2008 in Bochum bekaspert.
Guckst Du hier Punkt 4
http://www.aok-business.de/besprechungs ... sBeitr.pdf
Da ist zwar nur speziell die Rede von Anwartschaftsversicherungen und nicht die Wiederaufnahmeverpflichtung von § 5 Abs. 9 SGB V aufgrund einer fehlenden Vorversicherungszeit nach kurzzeitigen Versicherungspflichtatbeständen. Aber für mich ist es mehr als überzeugend, dass der Kunde hier aufgrund der Wiederaufnahmeverpflichtung der priv. Kv. gem. § 5 Abs. 9 SGB V keine Chance hat in die Kralle zu kommen.
Ich persönlich bin ja ein absoluter Fan, um die Kunden irgendwie in das Lager der GKV zu bekommen, aber hier sehe ich persönlich keine Chance.
Die Problematik wurde am 12.06.2008 in Bochum bekaspert.
Guckst Du hier Punkt 4
http://www.aok-business.de/besprechungs ... sBeitr.pdf
Da ist zwar nur speziell die Rede von Anwartschaftsversicherungen und nicht die Wiederaufnahmeverpflichtung von § 5 Abs. 9 SGB V aufgrund einer fehlenden Vorversicherungszeit nach kurzzeitigen Versicherungspflichtatbeständen. Aber für mich ist es mehr als überzeugend, dass der Kunde hier aufgrund der Wiederaufnahmeverpflichtung der priv. Kv. gem. § 5 Abs. 9 SGB V keine Chance hat in die Kralle zu kommen.
Ich persönlich bin ja ein absoluter Fan, um die Kunden irgendwie in das Lager der GKV zu bekommen, aber hier sehe ich persönlich keine Chance.
Merci!PS: Kompliment für Dein Fachwissen im Bereich der GKV
Ich denke mal, man muss den Wortlaut des Gesetzes mehr als wörtlich lesen, um den gesamten Krempel zu verstehen.
Gretchenfrage war doch hier, ob die Aufnahmeverpflichtung der priv. Kv. im Sinne von § 5 Abs. 9 SGB V ein einseitiges Recht des Kunden darstellt.
Und genau dort geht der Wortlaut des Geseztes auseinander.
Die bisherigen Poster begehen noch den Fehler, indem sie eine Eintütung vornehmen. D.h., sie gucken, wo war der Kunde zuletzt versichert! Es war ja der Wille des Gesetzgebers, jeder dorthin, wo er zuletzt versichert war. Und genau jenes ist falsch, weil man ganz einfach die erste Hürde der gesetzlichen Bestimmungen nicht beachtet hat.
Die erste Hürde ist klipp und klar, dass
kein Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht
Es kommt also einzig und allein auf die Anspruchsberechtigung an und nicht ob jemand tatsächlich diesen Anspruch verfolgt. Hier soll es ja bekanntlich Unterschiede geben.
Folgt man den bisherigen Ausführungen der Poster, dann müsste im Gesetz stehen:
die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben
Und genau jenes steht dort nicht.
Will heissen, wenn die priv. Kv. den Kunden aufnehmen muss und der Kunde hat es aber nicht gemacht (warum auch immer), dann besteht ein Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall und die Kralle schlägt nicht zu.
Ich weiss sehrwoh, dieses zu verstehen, ist in der Praxis sehr schwer. Vor allen Dingen muss man in der Lage sein, die Versicherungspflicht in der priv. und gesetzlichen Kv. (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V / § 193 Abs. 3 VVG) zu verstehen. Denn das Eine schließt das Andere aus. Es ist einfach göttlich dieses Zusammenspiel vernünftig auf die Reihe zu bekommen.
Auf der anderen Seite bin ich ein wenig überrascht, dass hier die Auffassung der Sofa´s wohl eine andere ist. Will heissen, wenn ich den Kunden zur der GKV jage, kann es vermutlich dazu führen, dass die Kunden aufgenommen werden, obwohl es rechtlich nicht möglich ist.
Gretchenfrage war doch hier, ob die Aufnahmeverpflichtung der priv. Kv. im Sinne von § 5 Abs. 9 SGB V ein einseitiges Recht des Kunden darstellt.
Und genau dort geht der Wortlaut des Geseztes auseinander.
Die bisherigen Poster begehen noch den Fehler, indem sie eine Eintütung vornehmen. D.h., sie gucken, wo war der Kunde zuletzt versichert! Es war ja der Wille des Gesetzgebers, jeder dorthin, wo er zuletzt versichert war. Und genau jenes ist falsch, weil man ganz einfach die erste Hürde der gesetzlichen Bestimmungen nicht beachtet hat.
Die erste Hürde ist klipp und klar, dass
kein Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht
Es kommt also einzig und allein auf die Anspruchsberechtigung an und nicht ob jemand tatsächlich diesen Anspruch verfolgt. Hier soll es ja bekanntlich Unterschiede geben.
Folgt man den bisherigen Ausführungen der Poster, dann müsste im Gesetz stehen:
die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben
Und genau jenes steht dort nicht.
Will heissen, wenn die priv. Kv. den Kunden aufnehmen muss und der Kunde hat es aber nicht gemacht (warum auch immer), dann besteht ein Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall und die Kralle schlägt nicht zu.
Ich weiss sehrwoh, dieses zu verstehen, ist in der Praxis sehr schwer. Vor allen Dingen muss man in der Lage sein, die Versicherungspflicht in der priv. und gesetzlichen Kv. (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V / § 193 Abs. 3 VVG) zu verstehen. Denn das Eine schließt das Andere aus. Es ist einfach göttlich dieses Zusammenspiel vernünftig auf die Reihe zu bekommen.
Auf der anderen Seite bin ich ein wenig überrascht, dass hier die Auffassung der Sofa´s wohl eine andere ist. Will heissen, wenn ich den Kunden zur der GKV jage, kann es vermutlich dazu führen, dass die Kunden aufgenommen werden, obwohl es rechtlich nicht möglich ist.
Hm und wo ist das Problem?
In dieser Konstellation muss der priv. Kv. den Kunden wieder aufnehmen. Aufgrund dessen ist der Kunde auch gem. § 193 Abs. 3 VVG verpflichtet eine PKV abzuschliessen. Ergo versicherungspflichtig in der PKV.
Für mich ist das mehr als logisch. Ich muss doch den Sachverhalt zunächst von der Systematik eines Gesetzes abarbeiten. Also fange ich vorne bei den gesetzlichen Bestimmungen an und höre hinten auf. Tja und leider scheitert es schon an der ersten Hürde, da er einen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall gegenüber der PKV und sogar versicherungspflichtig im Sinne von § 193 Abs. 3 VVG ist.
Die Spitzenverbände der Kvén teilen ja diese Ansicht, selbst bei einer reinen Anwartschaftsversicherung. Und die Aufnahmeverpflichtung im Sinne von § 5 Abs. 9 SGB V hat meines Erachtens noch einen höheren Stellenwert in der Systematik!
Wenn die Kassen die Kunden nehmen, dann ist es ja in Ordnung. Dann schicke ich sie demnächst zur GKV!
In dieser Konstellation muss der priv. Kv. den Kunden wieder aufnehmen. Aufgrund dessen ist der Kunde auch gem. § 193 Abs. 3 VVG verpflichtet eine PKV abzuschliessen. Ergo versicherungspflichtig in der PKV.
Für mich ist das mehr als logisch. Ich muss doch den Sachverhalt zunächst von der Systematik eines Gesetzes abarbeiten. Also fange ich vorne bei den gesetzlichen Bestimmungen an und höre hinten auf. Tja und leider scheitert es schon an der ersten Hürde, da er einen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall gegenüber der PKV und sogar versicherungspflichtig im Sinne von § 193 Abs. 3 VVG ist.
Die Spitzenverbände der Kvén teilen ja diese Ansicht, selbst bei einer reinen Anwartschaftsversicherung. Und die Aufnahmeverpflichtung im Sinne von § 5 Abs. 9 SGB V hat meines Erachtens noch einen höheren Stellenwert in der Systematik!
Wenn die Kassen die Kunden nehmen, dann ist es ja in Ordnung. Dann schicke ich sie demnächst zur GKV!
Völlig klar, aber besteht denn hier die Möglichkeit?Hm wenn die Möglichkeit besteht, sollte man ja immer so zum Besten des Kunden handeln
Ich weiss jetzt nicht ob Du das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 12.06.2008 gelesen hast. Es kommt auf die Feinheiten an.
Selbst wenn man lediglich eine Anwartschaftsversicherung aufgrund eines Pflichttatbestandes kündigt, besteht innerhalb von 12 Monaten die Verpflichtung der priv. Kv. diese Anwartschaftsversicherung wieder zu den alten Bedingungen aufleben zu lassen. Diesen Vergleich hält man dort doch auch ausdrücklich fest.
Hast Du denn mal die Versicherungspflicht im Bereich der priv. Kv. - insbesondere die Verpflichtung im Sinne von § 193 Abs. 3 VVG (Verpflichtung des Kunden) und die Verpflichtung gem. § 193 Abs. 5 VVG (Pflicht der priv. Kv) etwas näher unter die Lupe genommen?
Wenn man dieses Konstrukt vielleicht 20-zig mal gelesen hat und es in der Praxis mit Fällen belebt, bekommt man vielleicht einen kleinen Durchblick!?!?!
Ansonsten kommt doch demnächst jeder in die Kralle, weil er vielleicht seinen vorrangigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nicht durchsetzt. Nehmen wir den Kunden, der zuletzt GKV versichert war; jetzt auf einem hat er dem Grunde nach ein Anspruch auf freie Heilfürsorge. Es fehlen aber noch ein paar Unterlagen und deswegen setzt er seinen Anspruch nicht durch. Der Kunde würde dann auch von der Kralle erwischt werden, oder ?! Jenes wäre dann logischerweise die Konsequenz!