Nachforderung aus freiwilliger Versicherung in GKV rechtens?
Moderator: Czauderna
-
- Beiträge: 10
- Registriert: 07.10.2009, 13:07
Nachforderung aus freiwilliger Versicherung in GKV rechtens?
Hallo,
ich bin neu hier im Forum und hoffe, einer von euch kann mir weiterhelfen. Ich war in der Zeit von 31.07.06-07.08.07 selbstständig (Existenzgründer) und bezog in der Zeit vom 31.07.06-31.01.07 Existenzgründungszuschuss der AA (ca. 1720 EUR mtl.). Diesen habe ich von Anfang an in voller Höhe bei der TK angegeben, die mich daraufhin als Selbstständige freiwillig Versicherte mit mtl. ca. 276 EUR (KV/PV)einstufte. Als der Existenzgründungszuschuss nach 6 Monaten auslief und meine eigenen Einnahmen gleich Null waren, nahm ich persönlich Rücksprache mit der TK, um herauszufinden, ob ich mich preiswerter versichern könnte. Dies wurde auch bejaht und ich zahlte von Februar 2007 bis August 2007 nur noch ca. 125 EUR (KV/PV) monatlich. Ich hielt mein angemeldetes Gewerbe noch bis August 2007 aufrecht und zahlte ebenfalls privat in die RV und AV ein. Mitte August 2007 meldete ich mein Gewerbe ab und mich arbeitslos und war danach wieder in der GKV.
Im Juli 2009 (!) schrieb mich die TK erstmalig an und wollte meinen EST-Bescheid von 2006 haben. Da ich den 2007er (mit 0 Einnahmen aus Selbstständigkeit) inzwischen auch vorliegen hatte, habe ich denen sofort beide Steuerbescheide zugeschickt - und erlebte einen Monat später eine böse Überraschung: Für die TK zählten jetzt nur die ersten 6 Monate meiner Selbstständigkeit für die Berechnung der Beiträge, denn in den weiteren 6 Monaten wäre ich "als sonstiges freiwilliges Mitglied" versichert gewesen. Da ich vor Aufnahme meiner Selbstständigkeit im April 2006 auch noch eine Kapitallebensversicherung aufgelöst hatte, um mir Kapital für meine Selbstständigkeit zu beschaffen, entfielen auf den Steuerbescheid 2006 zusätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 9.544 EUR (Sparerfreibetrag nicht abgezogen). Nach der 1/12 Regelung geht die TK nun hin und setzt im Nachhinein meine monatlichen Einnahmen der 6 Monate von 1.721 auf 2.510 EUR rauf und fordert insgesamt für diese Zeit ca. 600 EUR Nachzahlung. Meine Argumentation, dass im Beiblatt für die freiwillige Versicherung stand, dass der Monatsdurchschnitt von 12 Monaten Berechnungsgrundlage sei, wurde abgelehnt, da ich für die TK nur für die Zeit der höheren Versicherung (31.7.06-31.01.07) als Selbstständige eingestuft würde. Für den "Zeitraum der sonstigen freiwilligen Versicherung findet keine Korrektur statt".
Ich habe zwar gegen dieses Schreiben Widerspruch eingelegt, wurde aber sofort belehrt, dass mein Widerspruch "keine aufschiebende Wirkung" hat, auch wenn man ihn dem Widerspruchsausschuss weiterleitet.
Muss ich jetzt sofort diese Nachzahlung aufbringen? Wie groß sind meine Chancen, dass mein Widerspruch anerkannt wird? Habe ich sonst irgendwelche rechtlichen Möglichkeiten?
ich bin neu hier im Forum und hoffe, einer von euch kann mir weiterhelfen. Ich war in der Zeit von 31.07.06-07.08.07 selbstständig (Existenzgründer) und bezog in der Zeit vom 31.07.06-31.01.07 Existenzgründungszuschuss der AA (ca. 1720 EUR mtl.). Diesen habe ich von Anfang an in voller Höhe bei der TK angegeben, die mich daraufhin als Selbstständige freiwillig Versicherte mit mtl. ca. 276 EUR (KV/PV)einstufte. Als der Existenzgründungszuschuss nach 6 Monaten auslief und meine eigenen Einnahmen gleich Null waren, nahm ich persönlich Rücksprache mit der TK, um herauszufinden, ob ich mich preiswerter versichern könnte. Dies wurde auch bejaht und ich zahlte von Februar 2007 bis August 2007 nur noch ca. 125 EUR (KV/PV) monatlich. Ich hielt mein angemeldetes Gewerbe noch bis August 2007 aufrecht und zahlte ebenfalls privat in die RV und AV ein. Mitte August 2007 meldete ich mein Gewerbe ab und mich arbeitslos und war danach wieder in der GKV.
Im Juli 2009 (!) schrieb mich die TK erstmalig an und wollte meinen EST-Bescheid von 2006 haben. Da ich den 2007er (mit 0 Einnahmen aus Selbstständigkeit) inzwischen auch vorliegen hatte, habe ich denen sofort beide Steuerbescheide zugeschickt - und erlebte einen Monat später eine böse Überraschung: Für die TK zählten jetzt nur die ersten 6 Monate meiner Selbstständigkeit für die Berechnung der Beiträge, denn in den weiteren 6 Monaten wäre ich "als sonstiges freiwilliges Mitglied" versichert gewesen. Da ich vor Aufnahme meiner Selbstständigkeit im April 2006 auch noch eine Kapitallebensversicherung aufgelöst hatte, um mir Kapital für meine Selbstständigkeit zu beschaffen, entfielen auf den Steuerbescheid 2006 zusätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 9.544 EUR (Sparerfreibetrag nicht abgezogen). Nach der 1/12 Regelung geht die TK nun hin und setzt im Nachhinein meine monatlichen Einnahmen der 6 Monate von 1.721 auf 2.510 EUR rauf und fordert insgesamt für diese Zeit ca. 600 EUR Nachzahlung. Meine Argumentation, dass im Beiblatt für die freiwillige Versicherung stand, dass der Monatsdurchschnitt von 12 Monaten Berechnungsgrundlage sei, wurde abgelehnt, da ich für die TK nur für die Zeit der höheren Versicherung (31.7.06-31.01.07) als Selbstständige eingestuft würde. Für den "Zeitraum der sonstigen freiwilligen Versicherung findet keine Korrektur statt".
Ich habe zwar gegen dieses Schreiben Widerspruch eingelegt, wurde aber sofort belehrt, dass mein Widerspruch "keine aufschiebende Wirkung" hat, auch wenn man ihn dem Widerspruchsausschuss weiterleitet.
Muss ich jetzt sofort diese Nachzahlung aufbringen? Wie groß sind meine Chancen, dass mein Widerspruch anerkannt wird? Habe ich sonst irgendwelche rechtlichen Möglichkeiten?
Hallo,
ich sehe da eine Chance die Nachforderung in der Höhe zu drücken.
Nur die tatsächliche Zeit der Versicherung als Selbständige kann die Kasse als Nachforderungszeitraum heranziehen, und dies auch nur dann wenn die damalige Einstufung als vorbehaltlich bzw. unter Vorbehalt erfolgte.
Für die Zeiten der "sonstigen" freiwilligen Versicherung kann m.E. keine Nachforderung erfolgen da es sich um eine endgültige Einstufung handelte.
Gruß
Czauderna
ich sehe da eine Chance die Nachforderung in der Höhe zu drücken.
Nur die tatsächliche Zeit der Versicherung als Selbständige kann die Kasse als Nachforderungszeitraum heranziehen, und dies auch nur dann wenn die damalige Einstufung als vorbehaltlich bzw. unter Vorbehalt erfolgte.
Für die Zeiten der "sonstigen" freiwilligen Versicherung kann m.E. keine Nachforderung erfolgen da es sich um eine endgültige Einstufung handelte.
Gruß
Czauderna
-
- Beiträge: 10
- Registriert: 07.10.2009, 13:07
Danke für Ihre rasche Antwort, die mir aber nicht weiterhilft.
Was heißt "die tatsächliche Zeit der Versicherung als Selbstständige? Die tatsächliche Zeit der Versicherung als Selbstständige ist die Zeit vom 31.07.06.-31.01.07 laut Krankenkasse. Vom 01.02.07-07.08.07 war ich lt. TK als sonstiges freiw. Mitglied versichert. Diese Zeit interessiert die TK auch nicht. Die Nachforderung erhebt sie explizit für die ersten 6 Monate meiner Selbstständigkeit, also für die Zeit vom 31.07.06-31.01.07.
Was heißt "die tatsächliche Zeit der Versicherung als Selbstständige? Die tatsächliche Zeit der Versicherung als Selbstständige ist die Zeit vom 31.07.06.-31.01.07 laut Krankenkasse. Vom 01.02.07-07.08.07 war ich lt. TK als sonstiges freiw. Mitglied versichert. Diese Zeit interessiert die TK auch nicht. Die Nachforderung erhebt sie explizit für die ersten 6 Monate meiner Selbstständigkeit, also für die Zeit vom 31.07.06-31.01.07.
Hallo,Zweiflerin hat geschrieben:Danke für Ihre rasche Antwort, die mir aber nicht weiterhilft.
Was heißt "die tatsächliche Zeit der Versicherung als Selbstständige? Die tatsächliche Zeit der Versicherung als Selbstständige ist die Zeit vom 31.07.06.-31.01.07 laut Krankenkasse. Vom 01.02.07-07.08.07 war ich lt. TK als sonstiges freiw. Mitglied versichert. Diese Zeit interessiert die TK auch nicht. Die Nachforderung erhebt sie explizit für die ersten 6 Monate meiner Selbstständigkeit, also für die Zeit vom 31.07.06-31.01.07.
na ja, dann ist es doch klar - wenn die Einstufung unter Vorbehalt war, dann werden für diese sechs Monate alle Einnahmen angerechnet, der Gründungszuschuss allerdings nicht .
Eine Nachforderung ist gerechtfertigt, über die Höhe kann ich hier definitif nichts sagen, dazu muesste man den Einkommensteuerbescheid sehen -
na, und das führt ja wohl zu weit.
Gruß
Czauderna
-
- Beiträge: 10
- Registriert: 07.10.2009, 13:07
Der "Gründungszuschuss" hieß 2006 noch "Überbrückungsgeld" und wird lt. TK, bezogen auf ein Urteil des LSG NRW Az L 11 KR 98/06 in voller Höhe als Einnahme mit herangezogen. Ist das nun rechtens oder nicht? Sie scheinen hier im Forum sehr präsent und kompetent zu sein, daher ist mir Ihre Auskunft auch sehr wichtig.
Hallo,Zweiflerin hat geschrieben:Der "Gründungszuschuss" hieß 2006 noch "Überbrückungsgeld" und wird lt. TK, bezogen auf ein Urteil des LSG NRW Az L 11 KR 98/06 in voller Höhe als Einnahme mit herangezogen. Ist das nun rechtens oder nicht? Sie scheinen hier im Forum sehr präsent und kompetent zu sein, daher ist mir Ihre Auskunft auch sehr wichtig.
sorry, das hatte ich nicht bedacht - stimmt - diese Bezüge waren beitragspflichtig. Sie wurden abgelöst durch die 300,00 € bei Existenzgründung - diese waren dann keine beitragspflichtigen Einnahmen.#Gruzß
Czauderna
-
- Beiträge: 10
- Registriert: 07.10.2009, 13:07
Hallo,
die Verteilung der 9544,00 € ist leider zulässig, d.h. rund 800,00 €
Einkommenszuschlag pro Monat. Ich denke Sie müssen nachzahlen
und habe leider keinen Rat für Sie, wie Sie um diese Nachforderung herumkommen könnten.
Wr denn die Einstufung wirklich "unter Vorbehalt" als Selbständige ?
Gruß
Czauderna
die Verteilung der 9544,00 € ist leider zulässig, d.h. rund 800,00 €
Einkommenszuschlag pro Monat. Ich denke Sie müssen nachzahlen
und habe leider keinen Rat für Sie, wie Sie um diese Nachforderung herumkommen könnten.
Wr denn die Einstufung wirklich "unter Vorbehalt" als Selbständige ?
Gruß
Czauderna
-
- Beiträge: 10
- Registriert: 07.10.2009, 13:07
Also, es geht aus der sogenannten Aufnahmebestätigung der TK nicht hervor, dass ich als "Selbstständige" freiwillig versichert bin. Es steht darin, dass ich als "freiwilliges Mitglied ohne Anspruch auf Krankengeld" versichert bin. "Die Beiträge gelten unter Vorbehalt" steht aber leider drin. In dem Beiblatt zu "Beitragspflichtige Einnahmen" stand allerdings: "Die Einnahmen der nächsten 12 Zeitmonate sind maßgebend". Daher habe ich nicht angenommen, dass meine Neueinstufung ab 01.02.07 in "unter 18 Std./Wo. und unter 816 € Einnahmen/mtl." mich für die TK aus dem Status Selbstständig hinauswirft. Hat mich auch seitens der TK keiner darüber informiert. Das erfuhr ich jetzt erstmalig, als die TK mich stattdessen für die ersten 6 Monate ausschließlich zur Kasse bittet und die anderen "hinten runter" fallen lässt.
Meinen Sie, dieser sogenannte Widerspruchsausschuss bei der TK sieht das genauso wie die TK selbst?
Meinen Sie, dieser sogenannte Widerspruchsausschuss bei der TK sieht das genauso wie die TK selbst?
Gründerzuschuss oder Existenzgründerzuschuss nach § 56 SGB III führen immer zu einer Einstufung als hauptberuflich Selbst. , den sonst würde ja der Zuschuss von der agentur für Arbeit nicht gezahlt werden.
Steht eigentlich alles in dem Infoblatt zur freiwilligen KV / Pv. Aber aufgrund der Einnahmen könntet du eine Antrag auf Beitragsherrabstufung stellen, wegen zu hoher Belastung § 240 SGB V.
Steht eigentlich alles in dem Infoblatt zur freiwilligen KV / Pv. Aber aufgrund der Einnahmen könntet du eine Antrag auf Beitragsherrabstufung stellen, wegen zu hoher Belastung § 240 SGB V.
Hallo Zweiflerin,
eine Minichance sehe ich noch.
Dazu müsste ich zunächst noch 2. Fragen beantwortet bekommen.
Sie sagen, dass Sie die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 zusammen eingereicht haben.
1.
Haben diese beiden Einkommensteuerbescheide das gleiche Datum
(also das vom Finanzamt ausgestellte meine ich) ????
Falls nein, wie weit liegen diese auseinander. Am besten die Daten angeben.
2.
Welche Einkünfte stehen denn im Einkommensteuerbescheid 2006 als Gewinn drin. Es ist nur was von 2007 (0 EUR) beschrieben
Zu der Aussage von CiceroOWL (übringes danke für für den Hinweis mit dem Kasseler Kommentar zur StudentenKV und Auslandsverzug)
möchte ich jedoch sagen, dass es eine mögliche Beitrgsherrabstufung wegen zu hoher Belastung (sicherlich § 240 ABs. 4 Satz 3 u. 4 SGB V gemeint) ERST ab 01.04.2007 gibt und daher für diesen Fall KEINE Rolle spielt
eine Minichance sehe ich noch.
Dazu müsste ich zunächst noch 2. Fragen beantwortet bekommen.
Sie sagen, dass Sie die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 zusammen eingereicht haben.
1.
Haben diese beiden Einkommensteuerbescheide das gleiche Datum
(also das vom Finanzamt ausgestellte meine ich) ????
Falls nein, wie weit liegen diese auseinander. Am besten die Daten angeben.
2.
Welche Einkünfte stehen denn im Einkommensteuerbescheid 2006 als Gewinn drin. Es ist nur was von 2007 (0 EUR) beschrieben
Zu der Aussage von CiceroOWL (übringes danke für für den Hinweis mit dem Kasseler Kommentar zur StudentenKV und Auslandsverzug)
möchte ich jedoch sagen, dass es eine mögliche Beitrgsherrabstufung wegen zu hoher Belastung (sicherlich § 240 ABs. 4 Satz 3 u. 4 SGB V gemeint) ERST ab 01.04.2007 gibt und daher für diesen Fall KEINE Rolle spielt