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krankenkasse über halbwaisenrente bei studenten

Verfasst: 30.09.2009, 12:14
von kfc.
hallo,
ich beziehe seit mehr als 15 jahren halbwaisenrente. von dieser gehen auch schon immer krankenkassen- und pflegeversicherungsbeiträge ab. ich hab mir darüber bisher keine gedanken gemacht.

nun fragte mich aber ein kommilitone, der ebenfalls halbwaisenrente bezieht, warum ich nicht in der familienversicherung wäre. er wäre "kostenfrei" weiterhin über das nicht verstorbene elternteil versichert.

wir sind beide unter 25, d.h. "eigentlich" ganz normal familienversichert.


warum ist das so unterschiedlich?


also schon klar, dass die rente als einkommen zählt, aber weit unter 400 euro ist .. es wär ja dann nur logisch, wenn die krankenkassenbeiträge/pflegeversicherungsbeiträge vom geld der halbwaisenrente + meinem nebenjob (immer noch beides unter 400 euro) abgezogen werden würde .. ? allerdings müssen studenten, die keine halbwaisenrente beziehen, ja auch nich zahlen.


ich bin verwirrt.

Verfasst: 30.09.2009, 12:30
von Czauderna
Hallo,
das kommt darauf an ob der Rentenbeziehr die Voraussetzungen für die Krankenversicherungspflicht der Rentner erfüllt hat oder nicht.
Hat er sie erfüllt ist er deshalb krankenversicherungspflichtig und muss für seine Rente entsprechenden Beitrag zahlen.

Hat er die Voraussetzungen nicht erfüllt und ist seine Rente so niedrig dass die Einkommensgrentzen für die Familienversicherung nicht überschritten werden kann er in der Familienversicherung versichert werden.

Würde er die Einkommensgrenze überschreiten wäre er als Studet versicherungspflichtig und muesste diesen pflichtbeitrag zahlen.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 30.09.2009, 12:31
von Hoschi
Hallo KFC,

wenn du die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllt hast, dann bist du versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. In diesem Falle ist die Versicherungspflicht vorrangig der Familienversicherung und du zahlst Beiträge aus deiner Rente. Dein Minijob bleibt unberücksichtigt.

Bei deinem Kommilitonen unterstelle ich, dass er die Voraussetzungen zur KVdR nicht erfüllt hat und somit auch nicht versicherungspflichtig wird. In dem Fall bleibt er dann Familienversicherung wenn das zu berücksichtigende Gesamteinkommen unter 360,- bzw. 400,- (bei Minijob) liegt.

Bei weiteren Fragen einfach nachhaken.

Grüße

Verfasst: 30.09.2009, 12:46
von kfc.
hey, danke für die lieben antworten.


was genau sind denn die voraussetzungen für die krankenversicherung der rentner?



d.h. ich muss mein einkommen bei der rente auch nich irgendwie angeben?

und wenn ich über 400 euro verdienen würde?
dann wäre ich ja verpflichtet, krankenversicherung und co. zu zahlen, richtig? läuft dann die krankenversicherung weiterhin nur über die rente (und wird auch nur von diesem betrag abgezogen oder vom gesamten einkommen?)? dass die rente über 400 euro um den entsprechenden betrag gekürzt wird, hab ich schon irgendwo gelesen. aber wenn von der rente bspw 20 euro übrig bleiben .. wie sieht dann mit den beiträgen aus?


tschuldigung, ich blick da leider gar nicht durch und hab mich damit einfach noch nie beschäftigt und es nie hinterfragt.

Verfasst: 30.09.2009, 14:12
von Hoschi
Für die Voraussetzungen zur KVdR ist zuerst einmal eine Rahmenfrist zu bilden. Diese beginnt mit dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit oder falls es den nicht gab mit Tag der Eheschliessung. Sollte es den auch nicht geben ist es die Vollendung des 18.Lebensjahres, bei minderjährigen Waisen der Tag der Geburt.
Das Ende der Rahmenfrist ist der Tag der Rentenantragstellung.
Ist dieser Zeitraum gebildet, wird die zweite Hälfte relevant. In dieser zweiten Hälfte des Zeitraums musst du 90% in einer GKV versichert gewesen sein, dann bist du pflichtversichert.

Als Rentner zahlst du Beiträge aus:
1. deiner Rente, 2. Versorgungsbezügen (Betriebsrente u.ä.) und 3. Arbeitseinkommen (nicht hauptberufliche selbständige Tätigkeit)

Also ist ein 400,-- EUR Job nicht relevant für die Beiträge zur KV und PV.
Welcher Betrag rentenkürzend wirkt, kann ich dir leider auswendig nicht sagen, hier ist die DRV der bessere Ansprechpartner.

Wenn du über 400,-- EUR verdienst, ist der Job grds. versicherungspflichtig. Als Student hast du allerdings die Besonderheit, dass du wöchentlich 20 Stunden arbeiten darfst, ohne daraus Beiträge zur KV und PV zahlen zu müssen. Falls du darüber kommst, bist du über das Beschäftigungsverhältnis vorrangversichert.

Beiträge zur Rente zahlst du nur aus der tatsächlich erzielten Rente.

Verfasst: 30.09.2009, 15:40
von Gast
die ausführliche Ausführung von Hoschi lässt sich für dich auch etwas einfacher erklären.

wenn du immer in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert warst, ohne Lücken, dann hast du die Voraussetzungen erfüllt.

Verfasst: 01.10.2009, 11:45
von Hoschi
ich hab hier noch etwas zum Hinzuverdienst gefunden:

Witwen, Witwer und Waisen sind durch die Hinterbliebenenrenten
der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert. Daneben
können Sie noch in nennenswertem Umfang dazuverdienen.
Die Rente wird erst dann gekürzt, wenn das Einkommen
bestimmte Freibeträge überschreitet. Waisen dürfen bis
zum 18. Geburtstag sogar unbegrenzt hinzuverdienen,
teilt die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg mit.

Der Freibetrag wird jährlich bei der Rentenanpassung zum
1. Juli neu festgelegt. Derzeit ergibt sich in den alten
Bundesländern ein Freibetrag von 718,08 Euro für Witwen
und Witwer beziehungsweise 478,72 Euro für Waisen. Jedes
Kind, das im Haushalt des Hinterbliebenen lebt, erhöht
den Freibetrag noch einmal um derzeit 152,32 Euro. Übersteigt
die oder der Hinterbliebene mit seinem persönlichen Einkommen
den Freibetrag, wird die Hinterbliebenenrente gekürzt.

Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg rechnet auf
Anfrage gern aus, um wie viel sich die Hinterbliebenenrente
durch eigenes Einkommen vermindert. Dabei gibt sie auch
Auskunft, welche Einkommensarten auf welche Weise angerechnet
werden. Nicht angerechnet werden zum Beispiel Sozialleistungen
wie Arbeitslosengeld II (»Hartz IV«), Grundsicherung oder
Sozialhilfe. Auch Erträge aus steuerlich geförderten
Altersvorsorgeverträgen (»Riesterrente«) bleiben anrechnungsfrei.