Hallo,
ich brauche dringend einen Rat.
Meine Eltern sind regelmäßig für ein paar Wochen auf den Kanaren und benötigen dort Leistungen durch einen ambulanten Pflegedienst.
Ich möchte gerne wissen, ob man die dafür entstehenden Kosten gegenüber der deutschen gesetzlichen Krankenkasse abrechnen kann. Ich habe im Internet gelesen, dass dies dann möglich sein soll, wenn es sich um einen anerkannten Pflegedienst handelt und der Aufenthalt nicht länger als sechs Wochen dauert.
Hat jemand Erfahrung damit? Ich kann leider auch keine Rechtsgrundlage dazu finden, weil ich gar nicht weiß, wo ich anfangen soll zu suchen.
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
Viele Grüße
Silke
Leistungen bei Auslandaufenthalt
Moderator: Czauderna
Hallo,
nein - das ist grundsätzlich nicht möglich. Grundlage hierzu ist ein Urteil des EUGH. Das Problem liegt darin, dass das spanische Sozialsystem keine Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit vorsieht. Aber der Eport von Geldleistungen ist durchaus möglich, d. h. die Eltern haben Anspruch auf das Pflegegeld der jeweiligen Pflegestufe und können sich die benötigte Leistung vorort einkaufen.
Rechtlich ist das folgendermaßen:
Grundsatz:
Der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung ruht, solange sich der Versicherte im Ausland aufhält (§ 34 SGB XI).
EuGH Urteil vom 05.03.1998
Der EuGH hat in diesem Urteil festgestellt, dass es sich beim Pflegegeld nach dem SGB XI um eine Geldleistung im Sinne der Verordnungen über soziale Sicherheit handelt. Damit kommt für Versicherte deutscher Pflegekassen, die sich dauerhaft in einem anderen EWR – Staat oder der Schweiz (besonderes Sektoralabkommen) aufhalten, der Export von Pflegegeld in Betracht.
EWR Staaten (Stand 2008)
( Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Lichtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern (nur griechischer Teil))
Verhinderungspflege
Achtung bei der Verhinderungspflege und allen anderen Leistungen nach dem SGB XI handelt es sich nicht um eine Geldleistung im Sinne dieses Urteils. Ein Anspruch hierauf besteht somit grundsätzlich nicht.
Sachleistungsansprüche:
Ein Anspruch auf Pflegesachleistungen kann u. U. dann in Betracht kommen, wenn diese nach dem Recht des Aufenthaltsstaates (z.B. Holland) vorgesehen sind. In diesem Fall besteht – ungeachtet der Höhe der Sachleistungen - allerdings kein Anspruch mehr auf das Pflegegeld der deutschen Pflegeversicherung. Eine Kombinationsleistung ist nach EWGV nicht vorgesehen !
Beratungseinsatz
Die Verpflichtungen zur Qualitätssicherung behalten ihre Gültigkeit auch für Versicherte, die sich in einem EWR Staat /Schweiz aufhalten. Der Beratungseinsatz hat dann durch einen Arzt oder eine Pflegefachkraft zu erfolgen. Für Pflegebedürftige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnort auf Mallorca haben, existieren Absprachen zur Durchführung von Beratungseinsätzen ( Anlage 2 des GR vom 13.09.2006).
Die Vergütung des Beratungseinsatzes entspricht den deutschen Sätzen. Evtl. Mehrkosten sind vom Versicherten zu tragen.
Ich hoffe das hilft weiter
Grüße
nein - das ist grundsätzlich nicht möglich. Grundlage hierzu ist ein Urteil des EUGH. Das Problem liegt darin, dass das spanische Sozialsystem keine Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit vorsieht. Aber der Eport von Geldleistungen ist durchaus möglich, d. h. die Eltern haben Anspruch auf das Pflegegeld der jeweiligen Pflegestufe und können sich die benötigte Leistung vorort einkaufen.
Rechtlich ist das folgendermaßen:
Grundsatz:
Der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung ruht, solange sich der Versicherte im Ausland aufhält (§ 34 SGB XI).
EuGH Urteil vom 05.03.1998
Der EuGH hat in diesem Urteil festgestellt, dass es sich beim Pflegegeld nach dem SGB XI um eine Geldleistung im Sinne der Verordnungen über soziale Sicherheit handelt. Damit kommt für Versicherte deutscher Pflegekassen, die sich dauerhaft in einem anderen EWR – Staat oder der Schweiz (besonderes Sektoralabkommen) aufhalten, der Export von Pflegegeld in Betracht.
EWR Staaten (Stand 2008)
( Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Lichtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern (nur griechischer Teil))
Verhinderungspflege
Achtung bei der Verhinderungspflege und allen anderen Leistungen nach dem SGB XI handelt es sich nicht um eine Geldleistung im Sinne dieses Urteils. Ein Anspruch hierauf besteht somit grundsätzlich nicht.
Sachleistungsansprüche:
Ein Anspruch auf Pflegesachleistungen kann u. U. dann in Betracht kommen, wenn diese nach dem Recht des Aufenthaltsstaates (z.B. Holland) vorgesehen sind. In diesem Fall besteht – ungeachtet der Höhe der Sachleistungen - allerdings kein Anspruch mehr auf das Pflegegeld der deutschen Pflegeversicherung. Eine Kombinationsleistung ist nach EWGV nicht vorgesehen !
Beratungseinsatz
Die Verpflichtungen zur Qualitätssicherung behalten ihre Gültigkeit auch für Versicherte, die sich in einem EWR Staat /Schweiz aufhalten. Der Beratungseinsatz hat dann durch einen Arzt oder eine Pflegefachkraft zu erfolgen. Für Pflegebedürftige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnort auf Mallorca haben, existieren Absprachen zur Durchführung von Beratungseinsätzen ( Anlage 2 des GR vom 13.09.2006).
Die Vergütung des Beratungseinsatzes entspricht den deutschen Sätzen. Evtl. Mehrkosten sind vom Versicherten zu tragen.
Ich hoffe das hilft weiter
Grüße