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Kein Krankengeld wegen Urlaubsabgelltung

Verfasst: 27.09.2009, 16:21
von Varadero
Hallo,

hätte da mal wieder eine Frage:

Der Versicherte ist seit 5.8.09 au. Das Beschäftigungsverhältnis endete zum 5.9.09 durch betriebsbedingte Kündigung. Es besteht noch Anspruch auf Resturlaub für 5 Tage. Dieser wird wegen bestehender Au im Rahmen einer Urlaubsabgeltung gezahlt.
Lt. Mitteilung der KK wird KG ab 6.9.09 gezahlt, dieses ruht jedoch für 5 Tage wegen Urlaubsabgeltung. Es wird ein Besprechungsergebis der Spitzenverbände vom 22./23. November 2001 als Begründung angegeben.

Ist das nicht lächerlich?

Das BSG hat durch Urteil aus 2006( BSG, Urteil vom 30. 5. 2006 - B 1 KR 26/ 05 R ) doch komplett anders entschieden- kein Ruhen des Krankengeldanspruchs durch Urlaubsabgeltung-)

Wer hat denn jetzt seine Aufgaben nicht richtig gemacht?

Ich verstehe die Welt nicht mehr.

Eure Meinung hierzu würde mich interessieren.

Verfasst: 27.09.2009, 16:46
von Czauderna
Hallo,
so aus dem Bauch heraus sage ich die Kasse hat Unrecht und muss ab 5.9.2009 zahlen.
Begründung - die Urlaubsabgeltung wird dem letzten Lohnzahlungszeitrsum zugeschlagen und die beiträge entsprechend für diesen Zeitraum neu berechnet.
Hinzu kommt noch dass dieses Rundschreiben aus dem Jahre 2001 stammt und das Urteil aus 2006.
Ohne das nun definitiv sagen zu können, aber ich denke die Kasse hat Unrect.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 27.09.2009, 21:16
von ratte1
Hallo,

da kann ich weiterhelfen.

Urlaubabgeltung führt lt. Gemeinsamen Rundschreiben der KK vom in solch einem Fall zum Ruhen.

Hier ist der Link: http://www.vdak.de/versicherte/Leistung ... engeld.pdf

Und hier die Aussage dazu auf Seite 52:

6.1.3 Urlaubsabgeltung
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wurde durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 10.12.2001 (BGBl 2001 Teil I
Seite 3443) dahingehend ergänzt, dass die Krankenversicherungspflicht der Arbeitslosen teilweise
auf Zeiten ausgedehnt wird, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 143 Abs. 2
SGB III wegen einer Urlaubsabgeltung ruht. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem zweiten
Ruhensmonat. Allerdings wurde parallel eine Änderung des § 49 Abs. 1 und Abs. 3a SGB V da53
hingehend, dass während der Ruhenszeit nach § 143 Abs. 2 SGB III wegen einer Urlaubsabgeltung
gleichfalls der Anspruch auf Krankengeld ruht, nicht vorgenommen. Im Ergebnis würde eine
Besserstellung der arbeitsunfähigen Empfänger von Urlaubsabgeltungen gegenüber arbeitsfähigen
Empfängern eintreten. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber arbeitsunfähige Versicherte
während der Ruhenszeit nach § 143 Abs. 2 SGB III besser stellen wollte als arbeitsfähige
Versicherte. Daher gilt:
Während eines Ruhenszeitraumes nach § 143 Abs. 2 SGB III wegen einer Urlaubsabgeltung ruht
der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bzw. *** § 49 Abs. 3a SGB V.

MfG

ratte1

Verfasst: 28.09.2009, 06:41
von Varadero
Ok, danke für die Antworten.

Dann ist wohl die Entscheidung des BSG aus 2006 einem Besprechungsergebnis aus 2005 nachrangig?

Kann doch wohl so nicht sein, oder?

Verfasst: 28.09.2009, 11:51
von KKbine
Hallo!
Nach meiner Auffassung ist die Entscheidung der KK nicht korrekt.

Richtig ist, dass bei Arbeitslosengeldbeziehern die Urlaubsabgeltung zum Ruhen führt. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber aber bei Krankengeldbeziehern nunmal nicht geschaffen. Daher musste sich das BSG ja damit beschäftigen. Und somit führt es nicht zum Ruhen!

Widerspruch erheben unter Benennung des Urteils!

Viel Erfolg.

LG, die Bine

Verfasst: 15.10.2009, 10:17
von Varadero
Wollte Euch das Ergebnis der IKK nicht vorenthalten:

Nachdem ich um einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid bei der KK gebeten habe und Ihnen das Urteil des BSG zitiert habe, kam ein Schreiben in dem nur lapidar stand, dass die Angelegenheit überprüft wurde und nunmehr Krankengeld auch für die Urlaubsabgeltung gezahlt würde.

Meiner Meinung ist dieses BSG-Urteil der KK wohl bekannt, es wird aber trotzdem ersteinmal versucht, den Versicherten um seine Leistung zu bringen.

Das geht wohl in hunderten Fällen gut und erspart der Kasse viel Geld, trotzdem finde ich es gelinde gesagt eine "Sauerei", dass auf dem Rücken der Versicherten solche Machenschaften erst versucht werden.

IKK ist wohl nicht weiterzuempfehlen, und die Mitgliedschaft bei einer solchen KK werde ich wohl beenden.

Vielen Dank noch für Eure Antworten.

Verfasst: 15.10.2009, 11:14
von Agion
Varadero hat geschrieben:IKK ist wohl nicht weiterzuempfehlen, und die Mitgliedschaft bei einer solchen KK werde ich wohl beenden.

Vielen Dank noch für Eure Antworten.
Um welche IKK handelt es sich denn?

Verfasst: 15.10.2009, 19:03
von Czauderna
Agion hat geschrieben:
Varadero hat geschrieben:IKK ist wohl nicht weiterzuempfehlen, und die Mitgliedschaft bei einer solchen KK werde ich wohl beenden.

Vielen Dank noch für Eure Antworten.
Um welche IKK handelt es sich denn?
Hallo,
ich denke das dies uninteressant ist, vielmehr zählt dass der Ratsuchende hier das gefunden hat und ihm geholfen werden konnte.

Gruß

Czauderna

Verfasst: 15.10.2009, 21:09
von ratte1
Czauderna hat geschrieben:
Agion hat geschrieben:
Varadero hat geschrieben:IKK ist wohl nicht weiterzuempfehlen, und die Mitgliedschaft bei einer solchen KK werde ich wohl beenden....
Um welche IKK handelt es sich denn?
ich denke das dies uninteressant ist...
Warum? Bei den großen KK (wie z.B. AOK, DAK, BEK) wird doch auch der Name genannt um auf Fehlentwicklung in der einzelnen KK hinzuweisen. Also ich bin jedenfalls an den Namen der IKK interessiert!

MfG
ratte1

Verfasst: 16.10.2009, 07:46
von GerneKrankenVersichert
Aufgrund des Wohnortes vermute ich die IKK Südwest. Da hat doch eine Mitarbeiterin hier schon geschrieben, dass auch bei der Berechnung der Dreijahresfrist oft "Fehler" unterlaufen und die Anforderung eines rechtsmittelfähigen Bescheides empfohlen :roll: .

GKV

Krankiengeld

Verfasst: 25.10.2009, 07:27
von Varadero
Es war mal wieder die IKK Südwest Direkt!!!