Freiwillige und Pflichtversicherung i.Z.m. LTA durch GRV
Verfasst: 24.09.2009, 16:00
Hallo,
ich versuche es noch mal, weil mein anderer Beitrag offensichtlich zu lang oder zu verwirrend war:
Mein Mann ist derzeit als Selbständiger freiwillig in der GKV versichert mit Anspruch auf Krankengeld noch nach altem Wahltarif, da er seit September 2008 arbeitsunfähig ist. Anfang Oktober startet seine von der Rentenversicherung als Kostenträger übernommene Weiterbildung; die letzte Prüfung (offizielle staatliche IHK-Prüfung gemäß BBiG) wird im September oder Oktober 2010 stattfinden. Und jetzt die Fragen:
Endet die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV komplett automatisch zu Anfang Oktober, weil dann von Gesetzes wegen die Pflichtversicherung während der Leistungen zur Teilhabe (mit Bezug von Übergangsgeld) starten? Muß er also nichts weiter unternehmen, oder sollte er sich noch mal bei der Krankenkasse melden (die laut DRV-Rehaberater aber sowieso von der DRV in Kenntnis gesetzt wird)?
Nach erfolgreicher Beendigung der Maßnahme endet laut Gesetz die Mitgliedschaft in der GKV, außer wenn z.B. Anschlußübergangsgeld gezahlt wird. Geschieht das automatisch - steht man also plötzlich ohne Krankenversicherung da, was ich mir kaum vorstellen kann -, oder weist die Krankenasse darauf hin? Falls mein Mann z.B. nach der Maßnahme oder im schlechtesten Fall nach den drei Monaten Anschlußübergangsgeld noch keine Anstellung gefunden hätte, wie könnte/müßte er sich dann krankenversichern?
Dazu folgendes zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen:
ALV: Es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, da er als Selbständiger keine Arbeitslosenversicherung abgeschlossen hat.
GRV: Während der Selbständigkeit bestand Versicherungspflicht in der GRV, und zwar die Handwerkerpflichtversicherung (noch keine 18 Jahre an Pflichtversicherungszeiten belegt).
GKV: Siehe ganz oben, zuletzt freiwilliges Mitglied mit KG-Anspruch aus altem Wahltarif. Wenn ich richtig recherchiert habe, dürfte nach Beendigung der Maßnahme der Anspruch auf Krankengeld nicht mehr bestehen, weil Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld ebenfalls die Anspruchsdauer auf Krankengeld mindern. d.h. ebenfalls von den maximal 78 Wochen abgezogen werden. Ist das korrekt?
Wichtig in diesem Zusammenhang ist auf jeden Fall, daß mein Mann aus Steuergründen sein Unternehmen nicht abmelden, aber zum Nebengewerbe ummelden kann. Deshalb bin ich mir nicht sicher, ob er sich nach der Maßnahme zum ermäßigten Satz für Selbständige versichern muß (obwohl er keine Einnahmen mehr haben wird) oder ob er über mich familienversichert werden kann.
Kann zu diesen Themen jemand Licht ins Dunkel bringen?
Vielen Dank
Koulchen
ich versuche es noch mal, weil mein anderer Beitrag offensichtlich zu lang oder zu verwirrend war:
Mein Mann ist derzeit als Selbständiger freiwillig in der GKV versichert mit Anspruch auf Krankengeld noch nach altem Wahltarif, da er seit September 2008 arbeitsunfähig ist. Anfang Oktober startet seine von der Rentenversicherung als Kostenträger übernommene Weiterbildung; die letzte Prüfung (offizielle staatliche IHK-Prüfung gemäß BBiG) wird im September oder Oktober 2010 stattfinden. Und jetzt die Fragen:
Endet die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV komplett automatisch zu Anfang Oktober, weil dann von Gesetzes wegen die Pflichtversicherung während der Leistungen zur Teilhabe (mit Bezug von Übergangsgeld) starten? Muß er also nichts weiter unternehmen, oder sollte er sich noch mal bei der Krankenkasse melden (die laut DRV-Rehaberater aber sowieso von der DRV in Kenntnis gesetzt wird)?
Nach erfolgreicher Beendigung der Maßnahme endet laut Gesetz die Mitgliedschaft in der GKV, außer wenn z.B. Anschlußübergangsgeld gezahlt wird. Geschieht das automatisch - steht man also plötzlich ohne Krankenversicherung da, was ich mir kaum vorstellen kann -, oder weist die Krankenasse darauf hin? Falls mein Mann z.B. nach der Maßnahme oder im schlechtesten Fall nach den drei Monaten Anschlußübergangsgeld noch keine Anstellung gefunden hätte, wie könnte/müßte er sich dann krankenversichern?
Dazu folgendes zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen:
ALV: Es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, da er als Selbständiger keine Arbeitslosenversicherung abgeschlossen hat.
GRV: Während der Selbständigkeit bestand Versicherungspflicht in der GRV, und zwar die Handwerkerpflichtversicherung (noch keine 18 Jahre an Pflichtversicherungszeiten belegt).
GKV: Siehe ganz oben, zuletzt freiwilliges Mitglied mit KG-Anspruch aus altem Wahltarif. Wenn ich richtig recherchiert habe, dürfte nach Beendigung der Maßnahme der Anspruch auf Krankengeld nicht mehr bestehen, weil Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld ebenfalls die Anspruchsdauer auf Krankengeld mindern. d.h. ebenfalls von den maximal 78 Wochen abgezogen werden. Ist das korrekt?
Wichtig in diesem Zusammenhang ist auf jeden Fall, daß mein Mann aus Steuergründen sein Unternehmen nicht abmelden, aber zum Nebengewerbe ummelden kann. Deshalb bin ich mir nicht sicher, ob er sich nach der Maßnahme zum ermäßigten Satz für Selbständige versichern muß (obwohl er keine Einnahmen mehr haben wird) oder ob er über mich familienversichert werden kann.
Kann zu diesen Themen jemand Licht ins Dunkel bringen?
Vielen Dank
Koulchen