hallo,
mit nachzahlen meint der KK-Mitarbeiter (da die meisten Versichten nichts melden - es entweder versäumen oder es drauf ankommen lassen; sory ist leider so), dass, wenn bei der nächsten routinemäßigen Anfrage eine Erhöhung rauskommt, dann rückwirend nachzuzahlen sei. Also ab dem Zeitpunkt, ab dem die Erhöhung oberhalb der maßgenden Grenze erfolgt.
Da hat der KK-Mitarbeiter sehr gut aufgepasst, dass er Ihnen beireits zeitig den Tipp gab, dass Änderungen der Bezüge mitzuteilen sind. Dies war seinerseits schon überhaupt nicht nötig. Dazu sind Sie per Gesetz verpflichtet.
Dies wird zusätzlich - ohne dass es rechtliche nötig wäre - auch sicherlich auf jedem Familienfragebogen von Ihnen unterschrieben, dass Sie Änderunge mitteilen werden.
Änderunge der Bezüge können z. B. folgende sein:
1.Tariferhöhung (diese lächerlichen 1 oder 2 Prozent, die da schon mal kommen
2.Beförderung (von A ? auf A ??)
oder aber
3. eine Erhöhung wegen Änderung des Familienzuschlages.
Um diese (3.) scheint es ja hier zu gehen.
UND gerade hierzu gibt es ein BSG-Urteil, welches aussagt, dass Bezüge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, N I C H T angerechnet werden. Wissen leider nicht alle Sachbearbeiter bei Krankenkassen.
Sie sollten den Tatbestand der Erhöhung trotzdem unverzüglich Ihrer gesetzlichen KK melden und ggf. auf dieses Urteil hinweisen.
Hab es hier nochmals reinkopiert
http://dejure.org/dienste/lex/SGB_V/10/1.html
BSG, 29.07.2003 - B 12 KR 16/02
Familienversicherung - Ausschluss - Gesamteinkommen - Jahresarbeitsentgeltgrenze - Nichtberücksichtigung - Familienzuschläge - Verfassungsmäßigkeit - Systemabgrenzung - gesetzliche Krankenversicherung - private Krankenversicherung
1. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Halbs 3 SGB V), bleiben auch bei der Feststellung der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Familienversicherung (§ 10 Abs. 3 SGB V) u n b e r ü c k s i c h t i g t.
2. Nach besoldungsrechtlichen Vorschriften gewährte Familienzuschläge (§§ 39ff BBesG) gehören zwar zum Gesamteinkommen iS von § 16 SGB IV, bei der Prüfung der Ausschlussnorm des § 10 Abs. 3 SGB V sind sie jedoch außer Ansatz zu lassen.
Abschließend eine Frage, die ich hier sehr oft stellt.
Warum vertrauen Sie Ihrer KK eigentlich nicht. Diese Frage hätten Sie doch dort schon gestellt haben müssen. Die haben Sie doch auch bisher gut beraten, wie ich erkenne