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AOK Bayern verweigert die Zahlung von Krankengeld

Verfasst: 12.09.2009, 20:50
von Marcel75
Hallo! :)

Leider zählt meine Frau auch zu denjenigen, der die AOK Bayern die Zahlung von Krankengeld verweigert!

Kurz zum Sachverhalt:

Zum Zeitpunkt der erstmals eingetretenen AU (20.07.09) befand sich meine Frau in einem festen Vollzeit-Arbeitsverhältnis als Restaurantfachkraft. Seit 20.07.09 ist sie deshalb aufgrund eines Bandscheibenvorfalls durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.

Die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den AG erfolgte zunächst am 22.07.09 zum 31.07.09 sowie mit Kündigung vom 31.07.09 zum 15.08.09. Nach Klageeinreichung und außergerichtlicher Einigung erfolgte die Kündigung jedoch am 22.07.09 zum 31.08.09.

Da sie sich zum Zeitpunkt der erstmals eingetretenen AU (20.07.09) in einem festen Arbeitsverhältnis befand, muss/müsste die Krankenkasse Krankengeld zahlen.


Stattdessen teilte die KK am 13.08.09 folgendes mit:


Ende Ihrer Arbeitsunfähigkeit zum 15.08.2009

Sehr geehrte Frau ******,

nach sorgfältiger Prüfung der medizinischen Unterlagen über den Verlauf Ihrer Erkrankung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung wurde für Sie ein Leistungsbild erstellt, nach dem Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingesetzt werden können. Das Leistungsbild ist für Arbeitslose die Grundlage zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit. Die erforderlichen medizinischen Informationen wurden von Ihren behandelnden Ärzten erhoben.

Das Leistungsbild erstreckt sich auf vollschichtige leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne gesteigerte Anforderungen an Konzentration und Reaktionsvermögen, keine Tätigkeiten die das Führen eines Kfz erfordern, keine Tätigkeiten an Maschinen mit Verletzungsgefahr oder an Maschinen deren Bedienung andere Personen gefährden könnte.

Ihre behandelnden Ärzte wurden über das Ende der Arbeitsunfähigkeit informiert.


Am Ende des Briefes steht noch der Hinweis, dass sie gegenüber der Agentur für Arbeit Meldepflichten hat und sich nach Beendigung ihrer AU arbeitslos melden soll. Außerdem enthält der Bescheid eine Belehrung über Rechtsmittel.

_______________________________________


Die Begutachtung durch den MDK erfolgte nach Aktenlage! Ihre behandelnden Ärzte wurden zu keinem Zeitpunkt befragt. Zwar hatte die KK bzw. der MDK einen Fragebogen an den Hausarzt übersandt, jedoch lag dieser noch immer unausgefüllt bei ihm in der Praxis. Die Entscheidung beruht vermutlich auf dem Entlassungsbericht aus der Klinik, in dem sie sich ab 20.07.09 stationär befand. Der Entlassungsbericht wurde jedoch von der Klinik nicht den Tatsachen entsprechend erstellt.

Gegen den Bescheid der KK wurde sowohl von ihrem Hausarzt (telefonisch und schriftlich) als auch von meiner Frau Widerspruch erhoben. Dem Widerspruch lag ein ärztliches Attest vom HA und ein fachärztliches Attest vom Orthopäden bei. Beide Ärzte bescheinigen ihr das Vorliegen einer weiteren Arbeitsunfähigkeit über den 15.08.09 hinaus.
Der Widerspruch vom HA wurde jedoch bereits abgelehnt. Dies hat eine Nachfrage in der Hausarztpraxis ergeben.

Über den Widerspruch meiner Frau vom 26.08.09 wurde bislang noch nicht entschieden. Vorsorglich hat sie sich deshalb bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet.

Wie schätzt ihr den Fall ein?

Die KK muss doch Krankengeld zahlen, da meine Frau ihre zum Zeitpunkt der AU ausgeübte Vollzeit-Tätigkeit (8 Std. und mehr) nicht verrichten kann. Dass das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet wurde, spielt dabei doch keine Rolle, oder?

Sie hat Köchin/Kellnerin gelernt. Außerdem hat sie das Fachabitur als Hotelfachkraft. Da es sich bei ihrem zuletzt ausgeübten Beruf (Restaurantfachkraft) um einen Ausbildungsberuf handelt, dürfte auch eine Verweistätigkeit nicht in Betracht kommen, oder?

Wird/muss die Krankenkasse einlenken und Krankengeld zahlen, solange die AU fortbesteht?

Muss meine Frau hinsichtlich ihrer Arbeitslosmeldung etwas beachten?
Wie soll sie sich verhalten, sollte die Agentur für Arbeit den ärztlichen Dienst einschalten und sie begutachten?

Fakt ist, dass sie ihren zuletzt ausgeübten Beruf derzeit nicht ausüben kann und auch eine Bandscheiben-OP angeraten wurde :!:


Viele Grüße
Marcel


Verfasst: 12.09.2009, 23:39
von CiceroOWL
Also Kündigung zum 30:08.09, das bedeutet eine Anspruch auf Entgeldfortzahlung durch den Arbeitgeber, grundsätzlich. Also kein Anspruch auf Krankengeld. Krankengeld wird nur dann gezahlt wenn der Arbeitgeber nicht zahlt wegen Kündigung. Grundsätzlich besteht also ein Anspruch auf Krankengeld.

Lohnfortzahlung wg. Krankheit

Verfasst: 13.09.2009, 01:13
von Marcel75
Die Lohnfortzahlung des AG (20.07. bis 31.08.09) endete nach 6 Wochen mit dem Austritt aus dem Arbeitsverhältnis.

Verfasst: 13.09.2009, 12:50
von CiceroOWL
Also würde ein Anspruch auf Krankengeld ab dem 01.09.09 entstehen.

Verfasst: 13.09.2009, 15:29
von Czauderna
Hallo,

das der Anspruch auf Krankengeld eingetreten ist (Tag nach ärztlicher Feststellung), das ist wohl zweifelsfrei - der Anspruch ruht solange Arbeitsentgelt gezahlt wird - dies muss in der Regel sechs Wochen lang erfolgen.
Liegt das Ende des Beschäftigungsverhältnis (egal aus welchen Gründen) innerhalb dieser 6-Wochen-Frist zahlt die Kasse ab dem Folgetag Krankengeld dessen Höhe sich aus dem im Monat vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielten Arbeitsentgeltes berechnet wird.

Was die AOK hier bezüglich der Belastbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt schreibt ist nicht zureffend.

Da die Erkrankuing während einer Beschäftigung erfolgte muss auch bei der Beurteilung die zuletzt ausgeübte Tätigkeit berücksichtig werden.

Nur bei Arbeitsunfähigen, die bei Beginn derselben bereits arbeitslos waren kann der allg. Arbeitsmarkt herangezogen werden.

Gruß

Czauderna

Verfasst: 13.09.2009, 15:46
von CiceroOWL
BKK online Lexikon
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht ab Beginn einer stationären Maßnahme der Krankenkasse bzw. von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 SGB V). Voraussetzung ist, dass der Versicherte die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung pünktlich der Krankenkasse nachweist. Die Frist hierzu beträgt eine Woche (§ 49 Nr. 5 SGB V). Das Krankengeld ruht jedoch, soweit und solange der Versicherte u.a. Entgeltfortzahlung (bzw. Leistungsfortzahlung der Arbeitsagentur) erhält (§ 49 Nr. 1 bis 4 SGB V).
1.2 Aktuelle BSG-Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Anspruchsbeginns

Das Bundessozialgericht hat mit mehreren Urteilen entschieden, dass das bei Entstehen des Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang Anspruch auf Krankengeld hat (vgl. u.a. Urteile vom 14.12.2006 - B 1 KR 9/06 R - und vom 26.06.2007 - B 1 KR 37/06 R, B 1 KR 2/07 R, B 1 KR 8/07 R -).

Das BSG hat klargestellt, dass es sich bei § 46 SGB V nicht um eine bloße Vorschrift über den Beginn der Krankengeldzahlung handelt, sondern dass die Vorschrift das Entstehen des Krankengeldanspruchs regelt. Zudem ist nach Auffassung des BSG für das Entstehen des Krankengeldanspruchs die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, nicht der bescheinigte Beginn der Arbeitsunfähigkeit maßgebend.

Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt unter den Voraussetzungen des § 192 SGB V erhalten. Nach seinem eindeutigen Wortlaut fordert § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V für den Erhalt der Mitgliedschaft, dass ein Krankengeldanspruch besteht oder Krankengeld tatsächlich bezogen wird (vgl. Beschluss des BSG vom 16.12.2003 - B 1 KR 24/02 B -).

Als Folge der BSG-Rechtsprechung haben die Krankenkassen-Spitzenverbände am 06./07.05.2008 die Auffassung vertreten, dass für die Entstehung des Krankengeldanspruchs inzwischen von ständiger Rechtsprechung des BSG auszugehen ist. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht - abgesehen von Fällen des § 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V - grundsätzlich von dem Tag an, der auf den Tag der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.

Bei Mitgliedern, die bis zum letzten Tag ihrer den Krankengeldanspruch umfassenden Mitgliedschaft arbeitsunfähig erkranken (z.B. versicherungspflichtig Beschäftigte), deren Arbeitsunfähigkeit jedoch erst am letzten Tag dieser Mitgliedschaft oder danach festgestellt wird, kann auch ein Krankengeldanspruch frühestens am Tage nach der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, somit also nach Ende der den Krankengeldanspruch umfassenden Mitgliedschaft, entstehen (z.B. nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses). Sofern an diesem Tag allerdings keine oder nur eine den Krankengeldanspruch nicht umfassende Mitgliedschaft/Versicherung besteht, da durch die vorherige Beendigung der (früheren) Mitgliedschaft (z.B. nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V)

* mangels Krankengeldanspruchs bzw. -zahlung die Mitgliedschaft nicht nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten bleibt oder
* sich eine bislang nachrangige Versicherungspflicht (z.B. als Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V), welche keinen Krankengeldanspruch umfasst, an das Ende der vorherigen Versicherung nahtlos anschließt,

kann ein Anspruch auf Krankengeld nicht entstehen.

Ergo muß der erkrankte Arbeitnehmer zusehen das die AU der Kasse rechtzeitig zugeht.

Verfasst: 13.09.2009, 19:48
von Marcel75
Hallo!

Danke für eure Meinung zum gegenwärtigen Fall!

Aktuell ist meine Frau gemäß Auszahlschein für Krankengeld bis einschl. 21.09.2009 arbeitsunfähig krank geschrieben.
Den Auszahlschein für Krankengeld habe ich am Tag der ärztlichen Feststellung persönlich bei der KK abgegeben. Zwar wollte der Mitarbeiter der AOK diesen erst nicht annehmen, da ich aber darauf bestand, nahm er ihn mit dem Satz, dass dieser aufgrund der "Gesundschreibung" sowieso hinfällig ist, doch entgegen.

Mal sehen, wie die KK über den Widerspruch entscheidet. Eine Klage kann die KK ja nur verlieren. Da diese jedoch sehr langwierig sein kann, ist diese Möglichkeit für den Versicherten der letzte Ausweg und ohne ausreichend finanzielle Mittel auf Dauer kaum zu bewältigen.

Bei aller Klarheit; wieso stellen sich die Krankenkassen (nach Meinung der Arbeitsamtmitarbeiterin vor allem die AOK) beim Thema Krankengeld gegen ihre Mitglieder?

Gerade die AOK war mal eine Krankenkasse, die unsere höchste Anerkennung fand. Bis vor ein paar Monaten (ich selbst hatte vor einiger Zeit auch Ärger mit der KK und bekam am Ende recht) gab es nie Probleme. Seit einiger Zeit müssen wir jedoch feststellen, dass sich in der/unserer Geschäftsstelle fast ausschliesslich neue, junge Mitarbeiter befinden. Gerade diese sind es, die nunmehr die Probleme bereiten und erstmal quer schiessen! Erfolgsdruck?

Sollte eine Klage unausweislich sein: Kann man beim Sozialgericht (bei aller Klarheit über den Sachverhalt) eine einstweilige Verfügung zur Zahlung auf Krankengeld erwirken, bis die AU beendet oder ggf. später über die Klage gerichtlich entschieden wurde, oder ist eine einstweilige Verfügung beim KG ausgeschlossen?


Viele Grüße
Marcel

Verfasst: 13.09.2009, 20:11
von CiceroOWL
korrrekt, Eitelkeit der Jugend gegen die bewährten und Mitgliederbezogene Arbeitsweise der alten Häsinen und Hasen. Das gleiche gilt glaub ich zur Zeit für die BKK Mobil Oil. Die verlieren nicht umsonst so viele Mitglieder.

Verfasst: 13.09.2009, 20:14
von Marcel75
Sorry, ich war zu langsam oder du zu schnell :-)
Hab meinem obigen Beitrag noch etwas hinzugefügt. Bitte aktualisieren (F5) :-)

Verfasst: 13.09.2009, 20:19
von CiceroOWL
Einstweillige Verfügung, du mußt erst abwarten wie de Widerspruch gegen den negativen Bescheid. ausgeht, denn klagen.

Verfasst: 13.09.2009, 20:24
von Marcel75
Ich meine, ob ich nach erfolglosen Widerspruch und während der Klage eine einstweilige Verfügung erwirken kann oder ob dies beim KG ausgeschlossen ist?
Da die Sach- und Rechtslage ja eigentlich klar ist, soll die KK doch erst mal in Vorleistung treten, anstatt die Sache bis zum Urteilsspruch auszusitzen, und das Mitglied trotz Anspruch am langen Arm "verhungern" zu lassen.

Verfasst: 13.09.2009, 21:08
von CiceroOWL
Wenn Sie das wollen machen Sie das, ist nur die Frage ob ggf das Sozialgericht da mitspielt kann das gehen.

Verfasst: 13.09.2009, 23:27
von ratte1
Hallo,

der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, die Klage nicht. S. auch hier: http://www.krankenkassenforum.de/-vp12060.html

Auch ist die AU bei ungekündigten Arbeitnehmern anders zu beurteilen, als bei gekündigten Arbeitnehmern. Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien § 2 Nr. 4, s.hier: http://www.g-ba.de/downloads/62-492-56/ ... -09-19.pdf

MfG

ratte1

Verfasst: 14.09.2009, 02:30
von Marcel75
@ Ratte1

Danke für die Verlinkungen!

Momentan ist sie bei der Agentur für Arbeit gemeldet und bezieht solange ALG1. Von einer aufschiebenden Wirkung ist leider nichts zu erkennen.

Da es sich bei ihrer Tätigkeit um einen Ausbildungsberuf handelt, scheidet eine Verweistätigkeit aus.
Außerdem wäre sie momentan nicht einmal in der Lage, überhaupt in die Arbeit zu kommen, da sie aufgrund der Schmerzmittel (Oxycodon) kein Fahrzeug führen darf. Des Weiteren wäre mit einer Zunahme der Beschwerden und einer Verschlimmerung der Erkrankung zu rechnen.

Aktuelle Urteile, die nach Veröffentlichung der Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses vom Dezember 2003 bzw. Dezember 2006 gefällt wurden, bestätigen, dass der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit entscheidend ist. Daran ändert auch die zwischenzeitliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses nichts. Ferner ist eine Gesundschreibung die nach Aktenlage (wie im Fall meiner Frau) entschieden wurde unzulässig.

Daher muss sie bis zur vollständigen Arbeitsfähigkeit Krankengeld beziehen können, selbst wenn ihr Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet wurde. Es ist schliesslich ihr gutes Recht. Sie hat in die Versicherung einbezahlt und einen Schaden erlitten, den sie selbst nicht verursacht hat. Auch sollte sie das Recht haben, erst einmal gesund werden zu dürfen, bevor sie eine neue Stelle antritt und erneut ausfällt bzw. arbeitsunfähig wird!
Illegal wäre die Erschleichung von Leistungen. Dies könnte man im weitesten Sinne und vorsichtig ausgedrückt höchstens auf den Bezug von ALG1 aufgrund der vom Arzt weiterhin bescheinigten AU beziehen, die im Widerspruchsverfahren zur Widerspruchsbegründung notwendig ist. Schliesslich steht man im eigentlichen Sinne dem Arbeitsmarkt in dieser Zeit nicht zur Verfügung. Durch erfolgreichen Widerspruch und rückwirkenden Anspruch auf Krankengeld tritt dieser Fall der "zeitweisen Leistungserschleichung" letztlich ein.

Soll aber nicht heissen, dass sich meine Frau bewusst Leistungen erschleichen möchte! Sie bedient sich lediglich der ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmittel. Da bei etwaiger Widerspruchablehnung durch die KK keine rückwirkende Antragstellung auf ALG1 möglich ist, musste sie sich vorsorglich arbeitslos melden.

Letztendlich kann ich nur zu dem Entschluss kommen, dass Krankengeld zu gewähren ist!


Viele Grüße
Marcel

Verfasst: 14.09.2009, 19:24
von ratte1
Marcel75 hat geschrieben:Momentan ist sie bei der Agentur für Arbeit gemeldet und bezieht solange ALG1. Von einer aufschiebenden Wirkung ist leider nichts zu erkennen.
Das Problem ist, dass sie sich arbeitslos gemeldet hat und damit zu erkennen gegeben hat, dass sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Das schließt natürlich einen vom Widerspruchsausschuss nachträglich festgestellten Krankengeldanspruch nicht aus, schwächt aber m.E. ihre Position und mindert ihre Chance darauf .
Marcel75 hat geschrieben: Aktuelle Urteile, die nach Veröffentlichung der Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses vom Dezember 2003 bzw. Dezember 2006 gefällt wurden, bestätigen, dass der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit entscheidend ist.
M.W. gibt es seitdem keine höchstrichterliche und damit wegweisenden (BSG-)Urteile. Die Urteile von Sozialgerichten und auch Landessozialgerichten taugen aber meistens wenig zur Durchsetzung von Ansprüchen, auch wenn es sich um vergleichbare Sachverhalte handeln sollte.
Marcel75 hat geschrieben: Letztendlich kann ich nur zu dem Entschluss kommen, dass Krankengeld zu gewähren ist!
Nichts für ungut, Sie haben zwar eine (begründete) Einschätzung abgegeben, aber ein Entschluss müsste von der Widerspruchsstelle oder dem Gericht gefasst werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ratte1