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Familienversicherung

Verfasst: 11.09.2009, 17:34
von Steinlaus
Hallo!

Wie schaut es eigentlich familienversicherungstechnisch aus wenn jemand die Vaterschaft seines Fami-Kindes anfechtet und ein Gericht rückwirkend die Vaterschaft aberkennt. Endet die Fami rückwirkend oder erst ab dem Zeitpunkt an dem das Urteil rechtskräftig wird. Hoffentlich weiß jemand bescheid und kann mir sagen wo es steht.

Ciao
die Laus

Verfasst: 11.09.2009, 18:24
von CiceroOWL
Das geht einfacher, wenn der Vater bekannt ist, der leibliche ist im Rahmen der Elterlichen Sorge, siehe BGB, er zuständig. Da es dennja ein Kuckuskind ist, vergl § 10 Abs. 1 SGB V, es ist hier die rEde von Kindern leiblichen Kindern vorrangig, besteht keine elterliche Sorge für den medizinsicehn Bereich. Ergo kann die Familenversichrung rückwirkend beendet werden.

Verfasst: 12.09.2009, 18:37
von Czauderna
CiceroOWL hat geschrieben:Das geht einfacher, wenn der Vater bekannt ist, der leibliche ist im Rahmen der Elterlichen Sorge, siehe BGB, er zuständig. Da es dennja ein Kuckuskind ist, vergl § 10 Abs. 1 SGB V, es ist hier die rEde von Kindern leiblichen Kindern vorrangig, besteht keine elterliche Sorge für den medizinsicehn Bereich. Ergo kann die Familenversichrung rückwirkend beendet werden.
Hallo,
und wieder lerne ich gerne dazu - wo steht etwas im § 10 SGB V. über den Unterschied zwischen leiblichen und nichtleiblichen Kindern - ich lese da nur etwas von Kindern - das können ja auch Stiefkinder sein - was in diesem Fall dann auch zutrifft.
Das Kind war Bestandteil der Familie - sein Status gegenüber dem Vater
hat sich geändert - aus leiblich wurde eben nicht leiblich, also Stiefkind - oder sehe ich das falsch. ??
Für Stiefkinder geht die Familienversicherung wenn der überwiegende Unerhalt vom "Stiefvater" geleistet wurde - trifft dies hier zu kann ich mir nicht vorstellen dass die Kasse die Familienversicherung rückwirkend beendet.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 12.09.2009, 23:23
von CiceroOWL
Stiefkind und ist nicht das in der Ehe geborene Kind im Sinne des BGB, ergo wenn wir nach dem BGB gehen ist dies ein nicht eheliches Kind der Vater ist ja auch kein Stiefvater,

Verfasst: 13.09.2009, 12:04
von Lady Butterfly
wo steht etwas im § 10 SGB V. über den Unterschied zwischen leiblichen und nichtleiblichen Kindern - ich lese da nur etwas von Kindern - das können ja auch Stiefkinder sein - was in diesem Fall dann auch zutrifft.
wie schon erwähnt, ist im BGB (§§ 1591 - 1600e) geregelt, wann jemand als Vater oder Mutter gilt, wer als Vater vermutet wird und wann wer wie die Vaterschaft anfechten kann. SGB ist lex specialis, BGB ist lex generalis, daher ist in diesen Fällen auch das BGB zu befragen, das regelt, wann jemand "Kind" ist

zu der ursprünglichen Frage (Ende der Familienversicherung bei Kindern, bei denen die Vaterschaft aberkannt wurde) kann ich aber leider auch nichts beitragen. der einfachste Weg wäre wohl der, das Kind über die Mutter oder (wenn bekannt) über den tatsächlichen Vater zu versichern.

Gruß Lady Butterfly

Verfasst: 13.09.2009, 12:09
von CiceroOWL
Danke Lady Butterfly. In diesem Fall ist es meiner Meinung nach keine Familienversicherung mehr möglich, da der Unterhalt nicht durch den mänlichen Eheparter zu zahlen ist.
Sofern eine Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater vorliegt ist dieser im Sinne des BGB zum Unterhalt und medizinischen Sorge verpflichtet.

Verfasst: 13.09.2009, 15:18
von Lady Butterfly
In diesem Fall ist es meiner Meinung nach keine Familienversicherung mehr möglich, da der Unterhalt nicht durch den mänlichen Eheparter zu zahlen ist.
bin mir da nicht ganz sicher...

In der Praxis würde man sicherlich versuchen, dass Kind anderweitig in die Familienversicherung zu bekommen - so wäre das Problem sauber und zur Zufriedenheit von allen gelöst.

was aber, wenn dies nicht möglich ist? die rückwirkende Beendigung der Familienversicherung wäre ja sicherlich ein gravierender Nachteil für das Kind. Für den Vater bedeutet das Bestehen der Familienversicherung aber keinen Nachteil, da sie ja kostenlos ist (wenn wir perönliche Befindlichkeiten außer acht lassen).

Vom Verwaltungsverfahrensrecht her ist es wohl so, dass es sich bei der Familienversicherung um einen "begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt" - und den rückwirkend aufzuheben, ist nicht eben einfach.

Ich neige daher dazu, die Familienversicherung ab dem Tag der Rechtskraft des Urteils zu beenden - allerdings ohne jegliche Garantie ob dies auch korrekt ist.

Gruß Lady Butterfly

Verfasst: 13.09.2009, 15:22
von CiceroOWL
Grundsätzlich nein, der Verwaltungsakt ist ja abhängig von der Rechtmäßigkeit, es wäre in diesem Fall ein Ermessensfall. Meiner Meinung nach müßte die Familienversichrung denn über den leiblichen Vater laufen, auch rückwirkend.

Verfasst: 13.09.2009, 15:33
von Lady Butterfly
Meiner Meinung nach müßte die Familienversichrung denn über den leiblichen Vater laufen, auch rückwirkend.
wenn bekannt und möglich - natürlich ja. sofort.
und wenn der Vater nicht bekannt ist (soll ja vorkommen) oder eine Familienversicherung über ihn nicht möglich ist, was dann?
Grundsätzlich nein, der Verwaltungsakt ist ja abhängig von der Rechtmäßigkeit,
zum Zeitpunkt, an dem die Versicherung beantragt wurde/durchgeführt wurde, war es ja noch rechtmäßig - bzw. alle am Verfahren beteiligten mussten von einer Rechtmäßigkeit ausgehen. Eine Ablehnung der Familienversicherung wäre gar nicht möglich gewesen. Und dann nachher rückwirkend beenden??
Daher auch meine Neigung, die Familienversicherung zum Tag der Rechtskraft des Urteils mit Wirkung für die Zukunft zu beenden.

Gruß Lady Butterfly

Verfasst: 13.09.2009, 15:41
von Czauderna
Hallo,
auch wenn der Status des Kindes nach dem BGB evtl. nun geklärt ist (kein Stiefkind weil während der Ehe geboren aber trotzdem kein leibliches Kind),
bin ich immer noch , nicht nur der Meinung sondern auch der festen Überzeugung dass in einem solchen Falle die Krankenkasse die Familiernversicherung nur für die Zukunft (also, ab Bekanntwerden des Umstandes) beenden wird.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 13.09.2009, 15:43
von CiceroOWL
Kannman so sehen, wäre aber dumm von der zuständigen KK wenn sie nicht positiv zu Gunsten des Kindes entscheidet. Also eine positive Ermessensentscheidung.