Seite 1 von 1
Freiwillig oder Pflichtversichert?
Verfasst: 09.09.2009, 14:54
von gonzo
Hallo zusammen,
seit vielen Jahren bin ich als Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.
Bis zum Jahr 2005 war ich Pflichtversichert.
Seit dem 1.1.2006 wurde ich als Arbeitnehmer mit einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze freiwillig versichert.
Am 1.9.2007 ging ich für ein Jahr ins Ausland (Kanada) und wurde, weil ich in Deutschland keinen Wohnsitz mehr hatte, von der Krankenversicherung befreit.
Ein Jahr später (31.8.2008) kam ich nach Deutschland wieder zurück und nahm meine alte Tätigkeit mit einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze wieder auf.
Obwohl ich als Arbeitnehmer in Deutschland bis vor meiner Abreise ins Ausland stets freiwillig versichert war, stufte mich die Krankenkasse nach meiner Rückkehr aus dem Ausland nun als Pflichtversicherter ein.
Die Krankenkasse teilte mir mit, dass ich die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung und damit zu einem eventuellen Wechsel in eine PKV erst nach 3 Jahren hätte.
Es kann doch nicht sein, dass ich wegen eines Auslandaufenthaltes meinen Status als freiwillig Versicherter verliere und obwohl ich in D stets über der Beitragsbemessungsgrenze lag, nun die nächsten 3 Jahre zur gesetzlichen KV gezwungen werde.
Ist das so in Ordnung?
Gruss, Gonzo
Verfasst: 09.09.2009, 21:22
von CiceroOWL
Grundsätzlich ja, da du ja wieder in Deutschland als Arbeitnehmer tätig bist. Durch deinen Auslandsaufenthalt hast du denn Bereich des SGB V verlassen.
Mit Einführung des GKV WSG wurden die Vorrausetzungen für den Übertritt in die PKV entsprechend geändert.
Da du jetzt wieder inn Deutschland bist, fällst du unter diese Neuregelung.
Verfasst: 09.09.2009, 23:34
von gonzo
Danke für die Antwort. Aber im SGB 5 unter §9 (1), 5 steht folgendes:
§9 Freiwillige Versicherung
(1) Der Versicherung können beitreten
...
5. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen
Demnach hätte mich die GKV nach meiner Rückkehr als freiwilliges Mitglied versichern können, jedoch nicht als Pflichtversicherer. Oder liege ich hier falsch?
Verfasst: 10.09.2009, 07:47
von CiceroOWL
Falsch, das gilt nur wenn du in diesem Fall einen 400 € Job gehabt hättest, da du aber der JAE liegst, und due dein Arbeitsverhältnis und somit deine Mitgliedschaft neu begründet hast, nach der Ausreise aus Deutschland, hat die Krankenkasse erneut zu prüfen.
Verfasst: 10.09.2009, 08:27
von heinrich
Hallo gonzo,
die Frage kann man m. E. erst richtig beantworten, wenn geklärt ist, was du das eine Jahr in Kanada gemacht hast.
Bist du dort Arbeitnehmer gewesen. Falls ja. Lagen die Bezüge in dieser Zeit (nachweisbar) auch oberhalb der in Deutschland gültigen Jahresarbeitsentgelt-Grenze (umgerechnet in EUR natürlich)?
Verfasst: 10.09.2009, 09:10
von gonzo
Hallo heinrich:
Das kann der Krankenkasse ja egal sein. Fakt ist, dass ich 1 Jahr lang im Ausland war und in D in diesem Zeitraum von der Versicherungspflicht befreit war. In diesem einem Jahr bekam ich von meinem Arbeitgeber in D eine Beurlaubung ohne Fortsetzung des Entgeldes. Es geht keine Krankenkasse etwas an, was ich im Ausland gemacht habe und wieviel ich verdient habe.
Aber ich beziehe mich nun auf folgenden Gesetzestext, der eventuell auf mich zutrifft:
§6 im SVG V regelt die Versicherungsfreiheit:
(1) Versicherungsfrei sind
1.Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat...
weiterhin steht:
(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. .... Für Zeiten, in denen bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis kein Arbeitsentgelt erzielt worden ist, insbesondere bei Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung sowie bei Bezug von Entgeltersatzleistungen, ist ein regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Höhe anzusetzen, in der es ohne die Unterbrechung erzielt worden wäre. Für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit, für Zeiten, in denen als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz geleistet worden ist, sowie im Falle des Wehr- oder Zivildienstes ist ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen, wenn spätestens innerhalb eines Jahres nach diesen Zeiträumen eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird; dies gilt auch für Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a, 2, 2a oder 3.
Ich verstehe den fett gedruckten Absatz nun so, dass in dem Zeitraum, in dem ich kein Entgeld erhielt, von meinem Arbeitgeber jedoch ohne Gehaltfortzahlung beurlaubt wurde, ein regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Höhe anzusetzen ist, wie es ohne die Unterbrechung erzielt worden wäre.
Folglich bin ich trotz Auslandaufenthalt bereits länger als 3 Jahre mit einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitnehmer tätig und im Sinne des §6 versicherungsfrei.
Stimmt meine Argumentation nun?
Verfasst: 10.09.2009, 09:36
von Michael
für die Beurteilung, ob kv-pflicht oder kv-freiheit vorliegt, ist entscheidend, ob in dem jahr in kanada eine beschäftigung mit einem regelmäßigen jae über der jae-grenze ausgeübt wurde.
voraussetzung für die kv-freiheit ist u.a., dass die jae-grenze in den letzten 3 kalenderjahren überschritten wurde. zu beschäftigungen im ausland ist im gemeinsamen rundschreiben der spitzenverbände der sv-träger vom 08.03.2007 folgendes geregelt:
Der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V verwendete Begriff des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ist im Übrigen gebietsneutral zu verstehen. Das bedeutet, dass ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze tatbestandlich auch dann erfüllt werden kann, wenn die Beschäftigung, mit der das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt erzielt wurde, im Ausland ausgeübt wurde. Für die Feststellung des im Ausland erzielten Jahresarbeitsentgelts kann aus Vereinfachungsgründen auf das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt eines Jahres abgestellt werden, wenn sich unregelmäßige Bezügebestandteile oder mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlte Bezüge nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand feststellen lassen.