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Vorlage Einkommensteuerbescheid, Pflicht?
Verfasst: 02.09.2009, 11:52
von martin_ol
Hallo,
ich habe von meiner Krankenkasse als Selbständiger mal wieder die jährliche Anforderung des Einkommensnachweises bekommen. Dieses mal liege ich über der Beitragsbemessungsgrenze. Frage: Muss ich trotzdem noch den Einkommensteuerbescheid vorlegen oder stuft man mich, wenn ich das nicht mache, automatisch in den höchsten Tarif ein?
Verfasst: 02.09.2009, 12:54
von Czauderna
Hallo,
ja klar - mehr wie der Höchstbeitrag geht nicht.
Da reicht ggf. nur ein Satz als Einkommenserklärung bzw. keine Rückgabe der Anfrage.
Letzteres zieht in der Praxis mindestens ein Erinnerung nach sich führt aber dann zum gleichen Ergebnis.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 02.09.2009, 12:59
von martin_ol
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
ja klar - mehr wie der Höchstbeitrag geht nicht.
Da reicht ggf. nur ein Satz als Einkommenserklärung bzw. keine Rückgabe der Anfrage.
Letzteres zieht in der Praxis mindestens ein Erinnerung nach sich führt aber dann zum gleichen Ergebnis.
Gruß
Czauderna
bloss ab welchen Zeitpunkt wird dann der Höchstbeitrag berechnet?
Verfasst: 08.09.2009, 11:18
von heinrich
Zur Frage "ab welchem Zeitpunkt der Höchstbeitrag gilt" gehe ich davon aus, dass in der Vergangenheit bereits Einkommensteuerbescheide eingereicht wurden und es sich daher nicht mehr um die Existenzgründerphase mit "vorläufiger" Beitragseinstufung handelt.
Wenn Einkommensteuerbescheid also eingereicht wird (dazu bist Du verpflichtet): Dann Höchstbeitrag ab ersten des nächsten Monats nach Erstellung dieses Einkommensteuerbescheides.
1.
Wenn Du den Einkommensteuerbescheid nicht einreichst, dann kommst Du Deinen Mitwirkungspflichten nach.
In der Regel wird die Krankenkasse einen Bescheid erlassen, der ab dem ersten des Monats, in dem der Bescheid erstellt wird, den Höchstbetrag vorsieht. Damit kämest Du dann sogar noch gut weg.
2.
Bei einem guten Mitarbeiter einer Krankenkasse, der sich Mühe macht, wird er eine Anfrage beim Finanzamt halten. Dann erhält er davon Antwort. Würde nicht gut für Dich aussehen. Es gibt Mitarbeiter die merken sich so ein Verhalten bzw. es ergibt sich aus der Aktenführung, dass Du nicht mitwirkst.
3.
Möglich wäre ggf. auch noch, dass der Mitarbeiter Dich "bösgläubig" stellt und rückwirkend zu igendeinem Zeitpunkt in den Höchstbeitrag nimmt.
ALSO: Sei doch erlich und reiche den Einkommensteuerbescheid ein. Hast ja auch die Kohle verdient. Für das jeweilige Wirtschafts/oder Steuerjahr erfolgt keine Nachberechnung, sondern erst ab ersten des Monats nach ERSTELLUNG durch das Finanzamt
Verfasst: 08.09.2009, 11:22
von heinrich
1.
Wenn Du den Einkommensteuerbescheid nicht einreichst, dann kommst Du Deinen Mitwirkungspflichten nach.
Sorry.
Es heißt natürlich....dann kommst Du Deinen Mitwirkungspflichten NICHT nach
Verfasst: 11.09.2009, 16:39
von Rentner
martin_ol hat geschrieben:bloss ab welchen Zeitpunkt wird dann der Höchstbeitrag berechnet?
ab dem 1. des Folgemonats in dem der Bescheid erstellt wurde.