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Elternzeit - welchen Status hat meine Angestellte ?

Verfasst: 26.08.2009, 18:22
von Peter
Hallo,

ich bin Unternehmer und habe am 01.04.2008 eine frisch gebackene Mutti als Mitarbeiterin angestellt, deren Mutterschutz am 31.03.2008 zu Ende war.
Ich hatte diese Arbeitnehmerin schon länger auf Grund ihrer Fähigkeiten "im Auge" und war froh,
das ich Sie für meinen Betrieb gewinnen konnte.
Die Arbeitnehmerin wollte sich vorerst um den Nachwuchs kümmern und zu Hause bleiben, bis das Kind 1,5 Jahre alt ist und in eine Kindereinrichtung gehen kann, was ich auch vernünftig finde.
So haben wir vereinbart, daß sie vorerst in Elternzeit geht und sich während dieser für eventuelle Teilzeittätigkeit bereit hält.
Nach ausgiebigem Studium des Elternzeitgesetzes habe ich festgelegt, auf die 7-wöchige Frist der Beantragung zu verzichten, da diese nur den Arbeitgeber vor Überraschungen schützen soll und sie sofort in die Elternzeit gehen lassen. Außerdem wäre sie beitragsfrei versichert.
Beginn der Anstellung: 01.04.2008
Beginn der Elternzeit: 01.04.2008
Da diese Konstellation etwas ungewöhnlich ist, rief ich zur Sicherheit bei der zukünftigen Krankenkasse an und erhielt als Auskunft, daß sie so einen Fall noch nicht hatten, es aber kein Problem sei und das ich für den Anstellungsmonat eventuell einen Null-Beitragsnachweis erstellen müßte.
Also habe ich die Arbeitnehmerin ab 01.04.2008 bei der Kasse telefonisch angemeldet und auf den anschließenden Datenerhebungsbogen noch mal groß handschriftlich vermerkt: " Arbeitnehmerin geht ab 01.04.2008 in Elternzeit !".
Dann erhielt ich eine Aufforderung zur maschinellen Anmeldung im SV-NET, von denen ich 2 erstellte, einmal mit Grund 10 " Beginn der Beschäftigung", einmal mit 52 " Elternzeitbeginn" zum selben Tag.
Gleichzeitig wurde die Arbeitnehmerin als neues Mitglied in der Krankenkasse begrüßt.
Im Juni 2008 fragte ich nochmals telefonisch nach, ob für diese Arbeitnehmerin so alles korrekt sei, was mir bestätigt wurde.
Jetzt, im Juli 2009, erhielt ich eine Aufforderung, die maschinelle Jahresmeldung noch nachzuholen, was mir nicht gelang, da beim Entgeltfeld eine Null unzulässig ist.
Also rief ich wieder bei der Krankenkasse an und erfuhr, daß ich ja gar nichts zu melden hätte, das Schreiben wäre nur ergangen, weil eine Kopie der Elternzeitvereinbarung benötigt wird.
Nachdem ich diese zugefaxt hatte, erhielt ich heute im August 2009 einen Anruf von der Krankenkasse, daß das so alles nicht geht und die Arbeitnehmerin rückwirkend für sämtliche Monate Beiträge als freiwillig Versicherte zu zahlen habe.
Auf meine Frage nach dem Gesetzestext wurde mir erörtert, das dies nur "sinngemäß" aus der Sozialgesetzgebung hervorgehe.
In meinen Augen hat sich die Arbeitnehmerin ab 01.04.2008 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis befunden, es existiert ein Arbeitsvertrag und für mich die Verpflichtung der Unkündbarkeit und Weiterbeschäftigung nach Ende der Elternzeit, mit entsprechenden Vollbeiträgen zur gesetzlichen Krankenkasse.

Kennt sich hier wer aus, vielen Dank im Voraus.

Verfasst: 26.08.2009, 19:12
von Gast
so wie sich das darstellt mein die Krankenkasse die Elternzeit wie unbezahlten Urlaub anzusehen. ich bin der Meinung mit der Anmeldung 10 zum 01.04.2008 und der Unterbrechungsmeldung 52 ist von ihrer Seite alles richtig gelaufen. damit erübrigt sich eine Jahresmeldung. denn Elternzeit kann auch bei Arbeitgeberwechsel weitergeführt werden. haben sie mal nachgefragt, ob die 52er-Meldung bei der Krankenkasse im System ist? nachher fehlt die dort und das ist der Grund allen Übels...

Verfasst: 26.08.2009, 21:28
von GerneKrankenVersichert
Hmm, ich bin mir da nicht so sicher. Machen wir es heute mal ganz bürokratisch:

§ 190 Abs. 2 SGB V: Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter endet mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet.

Ausnahme: § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V: Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird.

Meiner Meinung nach ist der Knackpunkt, wann die Elternzeit juristisch beginnt. Im BEEG ist nur vom Beginn der Elternzeit nach Ablauf der Schutzfrist die Rede, was Sinn macht, da während der Schutzfrist nach der Geburt ein absolutes Beschäftigungsverbot besteht und eine Elternzeit somit nicht möglich ist. Weshalb m. E. die versicherungspflichtige Mitgliedschaft mit dem Ende der Schutzfrist endet.

Und am 01.04.2008 wird keine neue versicherungspflichtige Mitgliedschaft begründet, da ein wichtiges Merkmal dafür fehlt, nämlich die tatsächliche Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt.

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V: Versicherungspflichtig sind Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,

§ 7 Abs. 1 SGB IV: Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

§ 14 Abs. 1 SGB IV: Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Deshalb fehlt es m. E. an einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, aufgrunddessen eine versicherungspflichtige Mitgliedschaft fortbestehen kann. Weshalb keine Anmeldung mit Grund 10 erfolgen kann und der alte Arbeitgeber mit Grund 30 abgemeldet hat.

Allerdings würde ich bei einer konkreten Anfrage in einem solchen Fall immer Rücksprache mit der entsprechenden Fachabteilung halten.

GKV

Verfasst: 26.08.2009, 22:03
von Gast
Ich sehe das anders.

Das BEE-Gesetz enthält keine Einschränkung für den Arbeitgeberwechsel.

So muß nach § 15 BEerzGG der neue Arbeitgeber der Mutti die restliche Elternzeit gewähren.

Mit der Abgabe der Arbeitspapiere beim neuen Arbeitsgeber wird indirekt die Beschäftigung "aufgenommen".

laut DAK http://www.job-pages.de/pdf-recht/regelungen_gkv.pdf

Bewilligt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer mit dem Beschäftigungsbeginn einen unbezahlten Urlaub (ich setzte die Elternzeit mal diesem gleich), dann beginnt die Versicherungspflicht/ Mitgliedschaft auch mit dem vertraglich vorgesehenen Beginn des Arbeitsverhältnisses. Hier gilt das Beschäftigungsverhältnis als erfüllt, weil der Arbeitgeber seine Verfügungsgewalt ausgeübt hat und beim Arbeitnehmer grundsätzlich Arbeitsbereitschaft vorhanden ist. Besonders deutlich wird dies, wenn der Arbeitnehmer durch Abgabe seiner Arbeitspapiere seine Arbeitsbereitschaft bekundet hat.

Ergo ist die Beschäftigte in unserem Fall versicherungspflichtig anzumelden, und für die Elternzeit mit einer 52er-Meldung zu unterbrechen. Sie wäre dann wegen der Elterzeit beitragsfrei weiterversichert.

Verfasst: 26.08.2009, 22:20
von GerneKrankenVersichert
krümel2007 hat geschrieben:Ich sehe das anders.

Das BEE-Gesetz enthält keine Einschränkung für den Arbeitgeberwechsel.

So muß nach § 15 BEerzGG der neue Arbeitgeber der Mutti die restliche Elternzeit gewähren.
Wenn die Beschäftigte vorher schon in Elternzeit gewesen wäre. War sie aber nicht.
Mit der Abgabe der Arbeitspapiere beim neuen Arbeitsgeber wird indirekt die Beschäftigung "aufgenommen".

laut DAK http://www.job-pages.de/pdf-recht/regelungen_gkv.pdf

Bewilligt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer mit dem Beschäftigungsbeginn einen unbezahlten Urlaub (ich setzte die Elternzeit mal diesem gleich), dann beginnt die Versicherungspflicht/ Mitgliedschaft auch mit dem vertraglich vorgesehenen Beginn des Arbeitsverhältnisses. Hier gilt das Beschäftigungsverhältnis als erfüllt, weil der Arbeitgeber seine Verfügungsgewalt ausgeübt hat und beim Arbeitnehmer grundsätzlich Arbeitsbereitschaft vorhanden ist. Besonders deutlich wird dies, wenn der Arbeitnehmer durch Abgabe seiner Arbeitspapiere seine Arbeitsbereitschaft bekundet hat.

Ergo ist die Beschäftigte in unserem Fall versicherungspflichtig anzumelden, und für die Elternzeit mit einer 52er-Meldung zu unterbrechen. Sie wäre dann wegen der Elterzeit beitragsfrei weiterversichert.
Weiter unter steht beim Thema Unterbrechung wegen unbezahlten Urlaubs, dass während des unbezahlten Urlaubs keine LEL bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen werden darf. Von daher bleibe ich skeptisch. Auch, weil diese Möglichkeit sonst ja ein ganz toller Trick wäre, um vorher beschäftigungslosen Frauen eine kostenlose Versicherung über 3 Jahre zu ermöglichen, auch wenn das in diesem Fall nicht die Intention war.

GKV

Verfasst: 26.08.2009, 22:37
von Peter
Ich muß vielleicht noch dazu sagen, daß die Frau vorher bei einem anderen Arbeitgeber
mit einem befristeten Arbeitsvertrag für 1 Jahr beschäftigt war, den dieser 3mal verlängert hat. Dieser lief 1 Monat vor der Geburt des Kindes aus.
Zu der Zeit befand sich die Frau im ärztlich angeordneten Beschäftigungsverbot wegen Infektionsgefahr.
Ist im Nachhinein sicherlich als unbefristetes Arbeitsverhältnis zu bewerten, gegen dessen Aufhebung sie aus Unwissenheit nicht angegangen ist und die Fristen hat verstreichen lassen. Sonst wäre sie bei diesem Arbeitgeber problemlos beitragsfrei in der Elternzeit gewesen.
Jedenfalls liegt 1 Monat Arbeitslosigkeit zwischen letztem Arbeitsverhältnis und Mutterschutz.

Was mir an diesem Fall allerdings völlig abgeht, ist, daß nach einem Jahr und 4 Monaten die Krankenkasse "merkt", daß es so nicht geht und rückwirkend Beiträge von der Frau haben möchte.
Wer hat denn hier etwas falsch gemacht, der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder die Krankenkasse ?
Geht das so?

P.S.
1. Die Meldungen sind beide im System der Krankenkasse eingegangen, ich habe sie als Kopie aus dem SV-NET.
2. Dem "Trick", beschäftigungslosen Frauen eine 3-jährige beitragsfreie Zeit zu bescheren, kann sich doch eh jeder bedienen, der einen Monat lang 401,00 EURO
zahlt ?

Verfasst: 27.08.2009, 07:25
von GerneKrankenVersichert
Der besondere Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz verlängert bei Schwangerschaft die Befristung nicht. Das Arbeitsverhältnis endet zum vereinbarten Termin. Und darauf, dass der Vertrag aufgrund der Schwangerschaft nicht verlängert wurde, kann sie sich bei vorheriger dreimaliger Verlängerung m. E. nicht berufen.

Wenn ein Monat Arbeitslosigkeit zwischen dem alten Beschäftigungsverhältnis und dem Beginn der Mutterschutzfrist liegt und sie Arbeitslosengeld bezogen hat, kann sie zumindest für die Zeit des Eltergeldbezuges beitragsfrei weiterversichert werden, wenn zum 01.50.2008 kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen wäre, was allerdings noch abschließend mit der KK zu klären wäre.

Wer jetzt hier welchen Fehler gemacht hat, hängt davon ab, wie letztendlich entschieden wird. Die Frau soll sich von der Krankenkasse einen schriftlichen Bescheid anfordern, wieso weshalb warum sie Beiträge zahlen soll.

GKV

Verfasst: 27.08.2009, 09:46
von Peter
Sehe ich das richtig, daß mit einem Tag Beschäftigung und Entgeltzahlung
völlig zweifelsfrei die Versicherungspflicht eingetreten wäre ?

( Einstellungstag 01.04.2008, Elternzeit ab 02.04.2008 )