Kündigungsbestätigung?
Verfasst: 21.08.2009, 08:50
Hallo,
in meiner täglichen Praxis bin ich in der jüngeren Vergangenheit mehrfach über Fälle gestolpert, in denen die aufnehmenden Krankenkassen Mitgliedsbescheinigungen ausstellten, ohne daß eine Kündigungsbestätigung der Vorkasse vorlag. (Fälle, in denen eine Kündigungsbestätigung jedoch eindeutig hätte vorliegen müssen.)
Nun heißt es aber doch in § 175, Absatz 2 des SGB 5:
"Die gewählte Krankenkasse hat nach Ausübung des Wahlrechts unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen. Hat innerhalb der letzten 18 Monate vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse bestanden, kann die Mitgliedsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Kündigungsbestätigung nach Absatz 4 Satz 3 vorgelegt wird. Eine Mitgliedsbescheinigung ist zum Zweck der Vorlage bei der zur Meldung verpflichteten Stelle auch bei Eintritt einer Versicherungspflicht unverzüglich auszustellen."
Von einigen Krankenkassenmitarbeitern wurde mir im Vertrauen bestätigt, daß dies gängige Praxis sei.
Ich erinnere mich noch gut an die frühe Wachstumsphase einer BKK, als die es nicht schaffte, die Mitgliedsbescheinigungen schnell genug zu versenden. Da wurden die Versicherten wieder in die alte Kasse gezwungen, weil die Mitgliedsbescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt wurde. Auch heute noch versuchen die gekündigten Krankenkassen die Versicherten mit allen möglichen - teilweise mehr als fragwürdigen - Mitteln zu halten.
Allerdings ärgert es mich noch mehr, wenn Krankenkassen versuchen bei den Arbeitgebern in den Krümeln suchen, und derartig klare eigene Verstöße mit billigen Ausreden abtun. Nein, ich bin nicht der Meinung, daß ich aus den Fehlern anderer ein Recht auf eigene Fehler herleiten kann. Die Arroganz mancher Krankenkassen(-mitarbeiter) ist unter diesen Umständen jedoch mehr als fehl am Platz.
MfG Ippuj
in meiner täglichen Praxis bin ich in der jüngeren Vergangenheit mehrfach über Fälle gestolpert, in denen die aufnehmenden Krankenkassen Mitgliedsbescheinigungen ausstellten, ohne daß eine Kündigungsbestätigung der Vorkasse vorlag. (Fälle, in denen eine Kündigungsbestätigung jedoch eindeutig hätte vorliegen müssen.)
Nun heißt es aber doch in § 175, Absatz 2 des SGB 5:
"Die gewählte Krankenkasse hat nach Ausübung des Wahlrechts unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen. Hat innerhalb der letzten 18 Monate vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse bestanden, kann die Mitgliedsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Kündigungsbestätigung nach Absatz 4 Satz 3 vorgelegt wird. Eine Mitgliedsbescheinigung ist zum Zweck der Vorlage bei der zur Meldung verpflichteten Stelle auch bei Eintritt einer Versicherungspflicht unverzüglich auszustellen."
Von einigen Krankenkassenmitarbeitern wurde mir im Vertrauen bestätigt, daß dies gängige Praxis sei.
Ich erinnere mich noch gut an die frühe Wachstumsphase einer BKK, als die es nicht schaffte, die Mitgliedsbescheinigungen schnell genug zu versenden. Da wurden die Versicherten wieder in die alte Kasse gezwungen, weil die Mitgliedsbescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt wurde. Auch heute noch versuchen die gekündigten Krankenkassen die Versicherten mit allen möglichen - teilweise mehr als fragwürdigen - Mitteln zu halten.
Allerdings ärgert es mich noch mehr, wenn Krankenkassen versuchen bei den Arbeitgebern in den Krümeln suchen, und derartig klare eigene Verstöße mit billigen Ausreden abtun. Nein, ich bin nicht der Meinung, daß ich aus den Fehlern anderer ein Recht auf eigene Fehler herleiten kann. Die Arroganz mancher Krankenkassen(-mitarbeiter) ist unter diesen Umständen jedoch mehr als fehl am Platz.
MfG Ippuj