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Kündigungsbestätigung?

Verfasst: 21.08.2009, 08:50
von ippuj
Hallo,

in meiner täglichen Praxis bin ich in der jüngeren Vergangenheit mehrfach über Fälle gestolpert, in denen die aufnehmenden Krankenkassen Mitgliedsbescheinigungen ausstellten, ohne daß eine Kündigungsbestätigung der Vorkasse vorlag. (Fälle, in denen eine Kündigungsbestätigung jedoch eindeutig hätte vorliegen müssen.)

Nun heißt es aber doch in § 175, Absatz 2 des SGB 5:
"Die gewählte Krankenkasse hat nach Ausübung des Wahlrechts unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen. Hat innerhalb der letzten 18 Monate vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse bestanden, kann die Mitgliedsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Kündigungsbestätigung nach Absatz 4 Satz 3 vorgelegt wird. Eine Mitgliedsbescheinigung ist zum Zweck der Vorlage bei der zur Meldung verpflichteten Stelle auch bei Eintritt einer Versicherungspflicht unverzüglich auszustellen."

Von einigen Krankenkassenmitarbeitern wurde mir im Vertrauen bestätigt, daß dies gängige Praxis sei. :shock:

Ich erinnere mich noch gut an die frühe Wachstumsphase einer BKK, als die es nicht schaffte, die Mitgliedsbescheinigungen schnell genug zu versenden. Da wurden die Versicherten wieder in die alte Kasse gezwungen, weil die Mitgliedsbescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt wurde. Auch heute noch versuchen die gekündigten Krankenkassen die Versicherten mit allen möglichen - teilweise mehr als fragwürdigen - Mitteln zu halten.

Allerdings ärgert es mich noch mehr, wenn Krankenkassen versuchen bei den Arbeitgebern in den Krümeln suchen, und derartig klare eigene Verstöße mit billigen Ausreden abtun. Nein, ich bin nicht der Meinung, daß ich aus den Fehlern anderer ein Recht auf eigene Fehler herleiten kann. Die Arroganz mancher Krankenkassen(-mitarbeiter) ist unter diesen Umständen jedoch mehr als fehl am Platz. :evil:

MfG Ippuj

Verfasst: 21.08.2009, 11:19
von Czauderna
Hallo,

ja sicher war und leider ist das auch heute noch gängige Praxis - "was wir haben, das haben wir und wo kein Kläger, da kein Richter".

Ich glaube allerdings nicht dass es da bei den Kassen so richtige Dienstanweisungen gibt die besagen auch ohne Kündigungsbestätigung der Vorgängerkasse eine Mitgliedschaft herzustellen - das fällt da mehr in die Rubrik "Eigenverantwortlichkeit, Kreativität oder Engagement".

Aus meiner Praxis heraus kann ich für mich nur bestätigen dass ich es nie nötig hatte solche "krummen Dinger" selbst zu drehen oder zu tolerieren,
aber vielleicht bin ich ja zu fossil ??

gruß

czauderna

Verfasst: 21.08.2009, 17:54
von GerneKrankenVersichert
Bei uns gibt es die Anweisung, dass dann, wenn die Kündigungsbestätigung der alten Kasse nicht fristgerecht ausgestellt wird, die Mitgliedschaft ohne Kündigungsbestätigung begründet werden darf. Allerdings muss alles sauber dokumentiert werden. Da wir eine ehemalige Billigkasse vor Ort haben, deren Kündigungsbestätigungen oft "nicht zugestellt werden" und die sich weigert, eine Zweitschrift zu erstellen, machen wir davon auch Gebrauch. Besonders lustig war es mal, als die Kündigungsbestätigung zunächst nicht ausgestellt wurde und dem Versicherten dann irgendwann zwei verschiedene zugeschickt wurden. Da konnte er sich das Datum aussuchen :twisted: . Diese Kasse ruft übrigens später die Arbeitgeber an und fragt nach, ob die Mitgliedsbescheinigung auch rechtzeitig zugegangen ist. Wenn nicht, lässt sie die Leute nicht raus.

GKV

Verfasst: 21.08.2009, 18:47
von CiceroOWL
Och , ich kenn das auch. Einige unserer Mitbeweber verfahren auch so. Leider. Aber es kommt wohl immer darauf an, wie gerade die Mitgliedszahlen sind, also positiv wachsend oder negativ sinkend.

Verfasst: 21.08.2009, 19:34
von Lady Butterfly
na ja, ich arbeite bei einer Wachstumskasse und kann auch einiges zu dem Thema beitragen :D

rechtlich ist es ja eigentlich ganz einfach: die alte Kasse muss die Kündigungsbestätigung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen ausstellen. Wobei unverzüglich heißt: ohne schuldhaftes Zögern
dass heißt die Kasse muss die Kündigungsbestätigung ausstellen noch bevor sie Rückwerbeaktivitäten betreibt (dazu gibt es sogar ein Urteil).

Daran hält sich nach meinem Wissen allerdings keine Kasse. Aber wie schon erwähnt wurde: wo kein Kläger, da kein Richter

Und die Rückwerbeaktivitäten sind manchmals kurios - manchmal schädigen sie meiner Meinung sogar das Ansehen der Kassen, was bestimmt nicht das Ziel sein kann. Ich kenne Fälle, da hat der jeweilige Kassenmitarbeiter die Angestellten des AG genötigt, die neue Mitgliedsbescheinigung auszuhändigen. Ein Verhalten, dass dann Hausverbote für den Mitarbeiter und alle anderen Mitarbeiter der Kasse nach sich gezogen hat. Oder da wurden mehrere Kündigungen aus teilweise lächerlichen Gründen mehrfach abgelehnt - solche Fälle könnte ich noch stundenlang aufzählen. Ich denke, das sind Methoden die vielleicht sogar manchmal funktionieren, wenn auch manchmal nur, weil die Mitglieder die Nerven verlieren. Aber was bedeutet das für das Image dieser Kassen???

Andere Kassen bezahlen Halteprämien oder lassen die Kunden Wahltarife unterschreiben, ohne über die Folgen (3 Jahre Bindungsfrist und Verlust des Sonderkündigungsrechts, eventl. Nachzahlungen bei bestimmten Varianten) aufzuklären.

Die Masche, den AG anzurufen, um nachzuhören ob die Kündigungsbestätigung da ist, kenne ich übrigens auch. Der Arbeitgeber ist zwar nicht verpflichtet, Auskunft zu geben, macht es aber in der Regel trotzdem. Die Weiterentwicklung ist, dem Versicherten erst mal einen Brief zu schicken, dass die Kündigung nicht funktioniert hat, weil der Arbeitgeber die Mitgliedsbescheinigung nicht rechtzeitig bekommen hat OHNE vorher beim Arbeitgeber anzurufen. Das verunsichert die Kunden ungemein...

Es sind übrigens in der Regel die großen Kassen, die so was machen. Wie gesagt, diese Methoden führen wohl gelegentlich zum Erfolg. Aber sind sie auch kundenfreundlich? Und welche Auswirkungen haben sie auf das Image der Kassen? Viele Versicherte, mit denen man sowas probiert, sind umso sauerer auf ihre alte Kasse - und kündigen im Zweifelsfall nochmals.

übrigens habe ich auch schon häufig mit Versicherten gesprochen, die so zufrieden mit ihren Kassen sind (sowohl mit uns als auch mit Mitbewerbern), dass sie gar nicht wechseln möchten. Das gibt doch zu denken, oder?

Gruß Lady Butterfly

Verfasst: 21.08.2009, 20:04
von GerneKrankenVersichert
Saarländische Wachstumskasse? Das ist die, die ich beschrieben habe :lol: . Die bei den Arbeitgebern anruft und keine Zweitschriften ausstellt. Aber nein - ihr macht so was ja nicht. Komisch nur, dass meine Kollegen von den "großen Kassen" dies übereinstimmend berichten. Und die Personalsachbearbeiter auch :D .

Bei meiner Kasse ist es übrigens Anweisung, die Kündigungsbestätigung innerhalb der 14 Tage rauszuschicken. Ohne wenn und aber. Aus genau den Imagegründen, die du beschreibst.

GKV

Verfasst: 21.08.2009, 21:44
von Lady Butterfly
und dann bist du wahrscheinlich jemand, der im Moment glaubt schadenfroh sein zu können - es sei dir gegönnt, wenn's denn Spass macht. Leg mir aber bitte nichts in den Mund, was ich nie gesagt hab...

übrigens, als kleine Nachhilfe in Sachen Kassenwahlrecht:
Besonders lustig war es mal, als die Kündigungsbestätigung zunächst nicht ausgestellt wurde und dem Versicherten dann irgendwann zwei verschiedene zugeschickt wurden. Da konnte er sich das Datum aussuchen
auch den Fall kenn ich - und hier ist die Lösung:
§ 38 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden soll.
wie gesagt: ich hab in den letzten Jahren viel gelernt, wie man Kunden, die wechseln wollen, das Leben schwer machen kann - von unseren lieben Mitbewerbern, hauptsächlich sog. Versorgungskassen die in den letzten Jahren viele Federn (bzw. Mitglieder) lassen mussten

Gruß Lady Butterfly

Verfasst: 09.09.2009, 07:51
von ippuj
Lady Butterfly hat geschrieben:... Die Masche, den AG anzurufen, um nachzuhören ob die Kündigungsbestätigung da ist, kenne ich übrigens auch. Der Arbeitgeber ist zwar nicht verpflichtet, Auskunft zu geben, macht es aber in der Regel trotzdem. Die Weiterentwicklung ist, dem Versicherten erst mal einen Brief zu schicken, dass die Kündigung nicht funktioniert hat, weil der Arbeitgeber die Mitgliedsbescheinigung nicht rechtzeitig bekommen hat OHNE vorher beim Arbeitgeber anzurufen. Das verunsichert die Kunden ungemein...
Hallo,

dieser Masche wirken wir so entgegen, daß wir keine Auskunft geben. Gestern hatte ich allerdings ein solches Telefonat mit der BKK einer Versicherungsgesellschaft und mir wurde ziemlich unverblümt gesagt, daß man dann den (Ex-)Versicherten informieren werde, daß der Wechsel nicht zustande gekommen sei.

Ich wünschte, daß manchmal das Bundesversicherungsamt mitbekommen würde, wie viele Krankenkassen das Recht vielleicht nicht komplett brechen aber doch zumindest bis kurz vor diesen Punkt biegen und sich eine rechthaberische Arroganz anmaßen, die ihnen aufgrund dieser Praxis beileibe nicht zusteht. Ich fürchte allerdings, daß das auch nichts ändern würde...

MfG Ippuj

Verfasst: 09.09.2009, 21:27
von CiceroOWL
Recht haben und recht bekommen sind zwei verschieden Dinge. Gesetze geben meist immer die Möglichkeit eine gewisse Auslegungsgrenze weit ziehen zu können.
Es müßte ja nur ein paar Unklarheiten im Versicherungsverlauf geben und so ......................

Verfasst: 10.09.2009, 16:51
von ippuj
Und weil ich genau diese Erfahrung in der letzten Zeit mehrfach gemacht habe, überlege ich manchmal ob es sich lohnt, gegen "Ungerechtigkeiten" etwas zu tun.

Das, was mich hin und wieder davon abhält, ist ein Spruch aus meiner Jugend: Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt.

MfG Ippuj

Verfasst: 10.09.2009, 19:57
von Lady Butterfly
es gibt zu diesem Thema bereits eine umfangreiche Rechtssprechung :lol: