Master in Frankreich -> nicht mehr studentisch?!
Moderator: Czauderna
Master in Frankreich -> nicht mehr studentisch?!
Guten Morgen!
Ich suche seit Tagen nach einer Loesung und hoffe jetzt auf Sachwissen und Hilfe in diesem Forum.
Ich bin 25 Jahre alt und Studentin.
Bis zu meinem 25. Geburtstag war ich ueber meinen Vater gesetzlich mitversichert, seitdem habe ich die studentische Versicherung fuer ca. 55€ im Monat.
Ich werde ab September meinen Master in Paris machen und zwar ausserhalb jedweden Austauschprogramms.
Die BKK hat mir mitgeteilt, dass ich somit nicht mehr als Student gelte und mein Monatssatz sich auf ca. 140€ erhoeht. Das kann ich nicht bezahlen.
Ich suche jetzt nach Moeglichkeiten, mich anders zu versichern. In die franzoesische sécurité sociale, also gesetzliche Krankenversicherung, komme ich nicht rein, da die Kriterien ziemlich schwierig sind (zwei Jahre ununterbrochener Aufenthalt, Lohnblaetter, Elternteil mit Wohnort in F...).
Ich bin auf die Care College Versicherung gestossen, die mir guenstiger erscheint, ich habe allerdings nicht ganz verstanden, ob das wirklich eine Alternative ist oder lediglich eine deutsche Pflichtversicherung ergaenzt. Hat jemand Erfahrung mit dieser oder anderen Auslandsstudienversicherungen?
Ich denke darueber nach, ob die Moeglichkeit einer Doppelimmatrikulation besteht. Koennte ich in Deutschland immatrikuliert bleiben um weiterhin studentisch versichert zu sein?
Vielen Dank an alle, denen etwas dazu einfaellt, denn meine Pariszukunft gestaltet sich als finanziell sowieso schon nahezu suizitoes, 140€ Krankenversicherung kann ich mir einfach nicht leisten.
Einen sonnigen Tag,
Annika
Ich suche seit Tagen nach einer Loesung und hoffe jetzt auf Sachwissen und Hilfe in diesem Forum.
Ich bin 25 Jahre alt und Studentin.
Bis zu meinem 25. Geburtstag war ich ueber meinen Vater gesetzlich mitversichert, seitdem habe ich die studentische Versicherung fuer ca. 55€ im Monat.
Ich werde ab September meinen Master in Paris machen und zwar ausserhalb jedweden Austauschprogramms.
Die BKK hat mir mitgeteilt, dass ich somit nicht mehr als Student gelte und mein Monatssatz sich auf ca. 140€ erhoeht. Das kann ich nicht bezahlen.
Ich suche jetzt nach Moeglichkeiten, mich anders zu versichern. In die franzoesische sécurité sociale, also gesetzliche Krankenversicherung, komme ich nicht rein, da die Kriterien ziemlich schwierig sind (zwei Jahre ununterbrochener Aufenthalt, Lohnblaetter, Elternteil mit Wohnort in F...).
Ich bin auf die Care College Versicherung gestossen, die mir guenstiger erscheint, ich habe allerdings nicht ganz verstanden, ob das wirklich eine Alternative ist oder lediglich eine deutsche Pflichtversicherung ergaenzt. Hat jemand Erfahrung mit dieser oder anderen Auslandsstudienversicherungen?
Ich denke darueber nach, ob die Moeglichkeit einer Doppelimmatrikulation besteht. Koennte ich in Deutschland immatrikuliert bleiben um weiterhin studentisch versichert zu sein?
Vielen Dank an alle, denen etwas dazu einfaellt, denn meine Pariszukunft gestaltet sich als finanziell sowieso schon nahezu suizitoes, 140€ Krankenversicherung kann ich mir einfach nicht leisten.
Einen sonnigen Tag,
Annika
danke fuer die reaktion!
nein, ich bin noch immatrikuliert, aber nach allem was ich weiss, ist doppelimmatrikulation verboten. und ich befuerchte einfach bei 2 jahren studiendauer, dass es irgendwann bloed auffliegt, wenn ich nie in deutschland bin..
wenn es eine legalere loesung gaebe, waere mir das lieber.
hab noch was gefunden:
dkv.com/ausland-krankenversicherung-36-monate_167_179_700_8852.html
kling fuer mich laien auch erstmal machbar. blicks aber vielleicht einfach nicht richtig.
ansonsten hab ich mir das mit dem eingeschrieben bleiben auch schon ueberlegt..
glaubst du das waere machbar bzw kennst du jemenden, der.. oder meinungen zu.. ?
vielen dank
nein, ich bin noch immatrikuliert, aber nach allem was ich weiss, ist doppelimmatrikulation verboten. und ich befuerchte einfach bei 2 jahren studiendauer, dass es irgendwann bloed auffliegt, wenn ich nie in deutschland bin..
wenn es eine legalere loesung gaebe, waere mir das lieber.
hab noch was gefunden:
dkv.com/ausland-krankenversicherung-36-monate_167_179_700_8852.html
kling fuer mich laien auch erstmal machbar. blicks aber vielleicht einfach nicht richtig.
ansonsten hab ich mir das mit dem eingeschrieben bleiben auch schon ueberlegt..
glaubst du das waere machbar bzw kennst du jemenden, der.. oder meinungen zu.. ?
vielen dank
hallo windkom.
das klingt sehr einfach. allerdings faend ich das eher ueberraschend.
denn ich bin doch versicherungsverpflichtet, ausser bei nachweis einer auslaendischen Krankenversicherung (zu der ich aber hoechstwahrscheinlich keinen zugang habe). wie ich mich da freiwillig versichern soll ist mir schleierhaft.
oder hast du vielelicht einen link oder den namen einer krankenkasse, die das so handhabt?
vielen dank!
das klingt sehr einfach. allerdings faend ich das eher ueberraschend.
denn ich bin doch versicherungsverpflichtet, ausser bei nachweis einer auslaendischen Krankenversicherung (zu der ich aber hoechstwahrscheinlich keinen zugang habe). wie ich mich da freiwillig versichern soll ist mir schleierhaft.
oder hast du vielelicht einen link oder den namen einer krankenkasse, die das so handhabt?
vielen dank!
Ja, ich kenne einen konkreten Fall, wo eine GKV das so gemacht hat.das klingt sehr einfach. allerdings faend ich das eher ueberraschend.
Es existiert ein spezieller GKV-Tarif, wonach man nur den ermäßigten Beitrag (also diese EUR 57,-) zahlen muss, wenn man sich in der Ausbildung befindet (aber eben nicht an einer dt. Hochschule eingeschrieben ist).
@windkom
wirklich? das ist tatsaechlich spannend. denn ich habe in langen telefonaten mit der bkk nur rausbekommen, dass es DEFINITIV keine andere moeglichekeit gibt als den 140€-Beitrag und erst recht nicht bei anderen krankenkassen..
wenn du mir die krankenkasse angeben koenntest, wuerde mich das sehr freuen - ich koennte ja sonst einfach wechseln. ich werde auf jeden fall noch mal meine bkk um praezisionen bitten...
wirklich? das ist tatsaechlich spannend. denn ich habe in langen telefonaten mit der bkk nur rausbekommen, dass es DEFINITIV keine andere moeglichekeit gibt als den 140€-Beitrag und erst recht nicht bei anderen krankenkassen..
wenn du mir die krankenkasse angeben koenntest, wuerde mich das sehr freuen - ich koennte ja sonst einfach wechseln. ich werde auf jeden fall noch mal meine bkk um praezisionen bitten...
ich hab da was gefunden, was windkoms Aussage unterstützt:
Seit 1. April 2007 gelten auch für freiwillige Mitglieder einer
gesetzlichen Krankenkasse, die als Studenten an einer ausländischen
staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben
sind, die beitragsrechtlichen Vergünstigungen der
Krankenversicherung für Studenten. Weisen diese Versicherten ab
dem 01. April 2007 nach, dass sie zum Kreis der Studierenden
gehören, zahlen sie für ihre freiwillige Krankenversicherung in
Deutschland nur noch den oben genannten „Studentenbeitrag“.
Seit 1. April 2007 gelten auch für freiwillige Mitglieder einer
gesetzlichen Krankenkasse, die als Studenten an einer ausländischen
staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben
sind, die beitragsrechtlichen Vergünstigungen der
Krankenversicherung für Studenten. Weisen diese Versicherten ab
dem 01. April 2007 nach, dass sie zum Kreis der Studierenden
gehören, zahlen sie für ihre freiwillige Krankenversicherung in
Deutschland nur noch den oben genannten „Studentenbeitrag“.
Mein Tip an Dich: Kündige bei der BKK!!!wirklich? das ist tatsaechlich spannend. denn ich habe in langen telefonaten mit der bkk nur rausbekommen, dass es DEFINITIV keine andere moeglichekeit gibt als den 140€-Beitrag und erst recht nicht bei anderen krankenkassen..
Und falls Dich die BKK fragen sollte, warum Du kündigst, sage den netten Damen und Herren, dass die sich mit dem Sozialrecht nicht auskennen und "geldgeil" sind.
Zum Nachlesen
§ 240 SGB V
(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421l des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches haben, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt werden. Dabei sind insbesondere das Vermögen des Mitglieds sowie Einkommen und Vermögen von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der selbständigen Erwerbstätigkeit einer Tagespflegeperson gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 240 SGB V
(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421l des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches haben, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt werden. Dabei sind insbesondere das Vermögen des Mitglieds sowie Einkommen und Vermögen von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der selbständigen Erwerbstätigkeit einer Tagespflegeperson gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
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- Beiträge: 3599
- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Ist doch mittlerweile ganz einfach, da die Beitragsfestsetzung für freiwillig Versicherte kein Satzungsrecht mehr ist, sondern für alle Krankenkassen einheitlich.
http://www.gkv-spitzenverband.de/upload ... 8_6932.pdf
Seite 11, Nr. 8: Für freiwillige Mitglieder, die ... gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag ein Dreißigstel des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen.. Gleiches gilt für Personen, die als Studierende einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind, bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.
Das bedeutet, dass freiwillig versicherte Studenten, die an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind, denselbsen Beitrag zahlen wie an deutschen Unis eingeschriebene Studenten, solange sie dem Grunde nach die Voraussetzungen für die deutsche Versicherungspflicht erfüllen, ihnen aber eine deutsche Hochschule fehlt.
§ 236 Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten
(1) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein Dreißigstel des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Änderungen des Bedarfsbetrags sind vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters an zu berücksichtigen.
GKV
http://www.gkv-spitzenverband.de/upload ... 8_6932.pdf
Seite 11, Nr. 8: Für freiwillige Mitglieder, die ... gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag ein Dreißigstel des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen.. Gleiches gilt für Personen, die als Studierende einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind, bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.
Das bedeutet, dass freiwillig versicherte Studenten, die an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind, denselbsen Beitrag zahlen wie an deutschen Unis eingeschriebene Studenten, solange sie dem Grunde nach die Voraussetzungen für die deutsche Versicherungspflicht erfüllen, ihnen aber eine deutsche Hochschule fehlt.
§ 236 Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten
(1) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein Dreißigstel des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Änderungen des Bedarfsbetrags sind vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters an zu berücksichtigen.
GKV