Seite 1 von 1

Kein Versicherungsschutz

Verfasst: 20.08.2009, 10:20
von TanjaW.
Hallo ihr
hoffe es ist hier jemand der etwas ahnung hat ..und zwar bin ich 23 und nebenberuflich tätig seit april als Nageldesignerin mache es nicht hauptberuflich. Als ich mein Gewerbe angemeldet habe bekamen meine Mutter und ich Hartz4 .Mit dem Amt war alles besprochen wegen dem Gewerbe auch das ich bei denen Versichert bleibe aber dann bekamen wir Seit Mai kein Hartz4 mehr weil meine Mutter eine arbeitsstelle bekommen hat^^ vollzeit.Dann fiel die Familienversicherung weg weil ich 23 geworden bin. Man bot mir eine freiwillige versicherung an für 154 € im Monat da ich aber mit meinem Gewerbe mal gerade 200-300€ verdiene ist das nicht möglich gewesen und habe dann nach 3 Wochen einen Antrag auf Alg 2 gestellt ...nach 4 wochen bekam ich bescheid wo ich alles einreichen sollte verschiedene sachen..papiere usw. Das ganze zog sich hin. Dann lief der Antrag falsch weil sie meinen Bruder der langzeitsoldat ist mit einberechnet haben usw. Nun sind die 3 Monate um (die frist von der krankenversicherung) so das ich mich nicht mehr freiwillig versichern lassen´kann.Ich war bei der IKK und war nun auf der suche nach einer neuen Versicherung aber keiner nimmt mich auf weil ich jetzt 3 Monate ohne Versicherungsschutz war und sagen mir ich habe kein Wahlrecht. Die IKK selber sagte mir letztens ich sollte mich gesetzlich versichern aber ich muss die Beiträge nachzahlen und der mindestbeitrag liegt weit über 154€ die ich erst recht nicht zahlen kann. Meine Frage ist kann ich nix dagegen tun doch freiwillig versichert zu sein bei einer Krankenkasse ...oder kann ich einen Antrag stellen beim Amt das die es übernehm oder zumindest die hälfte?
Ich konnte nicht mal 150€ zahlen wie soll ich denn die nachzahlung locker machen. Mich belastet das ganze sehr..vielleicht weiss einer von euch nen Rat.

Lieben Gruss

Verfasst: 20.08.2009, 10:47
von Rentner
Hallo Tanja,

1. für die freiwillige Versicherung ist grundsätzlich mal deine letzte Kasse zuständig.

2. Da es eine Versicherungspflicht gibt, ist sind die 3 Monate Anmeldefrist kein Grund dich abzulehnen, jedoch die Beiträge ab Ende der Familienversicherung (23. Geburtstag) nachzuzahlen (144 € ohne eigene Kinder).

3. Diese Versicherung muß dir deine alte Kasse anbieten.

4. Sofern du ALG II bekommst, bist du auch versichert. Wie sieht´s mit deinen Antrag aus ?

5. Eine Beschäftigung von bis zu 300 € ist nebenberuflich, d.h. der Beitrag von 144 € ist in Ordnung, nur um die Nachzahlung kommst du nicht rum, sofern die ARGE nicht rückwirkend (ab Antrag) einspringt.

Verfasst: 20.08.2009, 10:55
von TanjaW.
Hallo Rentner,
danke für deine schnelle Antwort.

meine bisherige Krankenkasse sagt eine freiwillige versicherung können sie mir nun nicht mehr anbieten.

Ja mein Antrag muss ich erneut einwerfen weil die einen beleg sehen wollen was es kostet das problem ist das ich nix in der hand habe.Die eine Kasse nimmt mich nicht,die andere ist zu teuer.Meine bisherige redet jetzt von einer Pflichtversicherung. Ein totales hin und her oder ich reich den antrag erstmal so ein und den rest eben nach?! Möchte das nur so schnell wie möglich weg haben....
Ja das ich das nachzahlen muss auch komisch hier,monatlich hab ich die 150€ eur nicht aber die nachzahlung kann man locker machen :evil:
Das muss ich dann wohl bei der ARGE einreichen

Verfasst: 20.08.2009, 14:26
von Gast
richtig ist, dass die freiwillige Versicherung nicht mehr geht.

aber in Deutschland herrscht Versicherungspflicht. will heißen, dass alle diejenigen, die gesetzlich versichert waren und aus bestimmten Gründen keinen Anspruch auf eine Freiwillige Versicherung haben, oder ein anderer Sozialträger nicht dafür eintritt, als sogenannte "Nichtversicherte" eingestuft werden müssen.

Heißt für dich, du musst deine Beiträge selbst zahlen und das auf jeden Fall rückwirkend. Eine Antragsfrist, wie bei der Freiwilligen Versicherung gibt es nicht. Allerdings rate ich dir, die Versicherung so schnell wie möglich zu machen, denn mit jedem Monat, den du das nicht machst, erhöht sich später der Beitragsrückstand. Jede Kasse bietet auch Ratenzahlung an. Einfach deinen Sachbearbeiter drauf ansprechen.

ich weiß ja nicht wie du es siehst, aber dir ist schon bewusst, dass du derzeit ohne Versicherungsschutz bist und was das bedeutet?

Verfasst: 20.08.2009, 15:34
von TanjaW.
doofe frage wäre es mir nicht bewusst würde ich mich nicht erkundigen usw

leute die es dicke haben sagen das so einfach
sag mir doch mal wie ich von 300€ im monat eine versicherung zahlen soll von 150€ oder mehr??
Das ist unter dem Limit womit soll man leben quasi andere sachen bezahlen? Anspruch bei der ARGE kann man stellen hab mich so eben erkundingt arbeitslosengeldempfänger genauso wie für alg 2 empfänger.
Wie und was bewilligt/übernommen wird wird man dann wohl sehn.
Denn am Telefon wurde mir gesagt das 360€ frei sind aber die verdiene ich nicht mal...deswegen der antrag auf alg 2.
Die nachzahlung muss ich eben in raten abstottern wenn es keine andere möglichkeit gibt.
Dazu muss nur mal die IKK in die gänge kommen und mir die beläge zukommen lassen wie hoch die pflichtversicherung ist

Verfasst: 20.08.2009, 15:47
von Gast
TanjaW. hat geschrieben:Dazu muss nur mal die IKK in die gänge kommen und mir die beläge zukommen lassen wie hoch die pflichtversicherung ist
Du musst erst mal den Antrag auf "Nichtversicherung" stellen bei deiner Krankenkasse. Vorher bekommst du keinen Beitragsbescheid!

Verfasst: 24.08.2009, 11:59
von TanjaW.
tja falsch informiert
man bekommt jawohl muster zu wie hoch die beiträge sind und die sachen muss ich dem alg 2 antrag beifügen

Verfasst: 24.08.2009, 14:30
von Gast
der Beitrag richtet sich nach deinen Einkünften. erst wenn du den Antrag gestellt hast, kann man dir den Beitrag mitteilen. auch bei Nichtversicherten gibt es keinen Pauschalbetrag der festgeschrieben steht. mit den Antragsunterlagen musst man seine Einkommensverhältnisse darlegen, aus denen dann eben alles berechnet wird. dann bekommst du den Beitragsbescheid und kannst diesen dann bei deinem Jobcenter bzw. der Arge vorlegen.

Verfasst: 24.08.2009, 16:00
von Gast
§ 206 SGB V

Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten

(1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,

1. auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen,

2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.

Er hat auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Krankenkasse in deren Geschäftsräumen unverzüglich vorzulegen.