Gibt es bei der GBK ein Sonderkündigungsrecht
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Gibt es bei der GBK ein Sonderkündigungsrecht
Hallo,
es scheint wirklich zu stimmen, dass die GBK als erste Krankenkassen einen Sonderbeitrag verlangt. Rückwirkend zum 01.07.09 werden 8 EUR zusätzlich verlangt. Das steht jetzt auch auf deren WEB- Seite. Wie sieht das denn dann mit dem Sonderkündigungsrecht aus. Ich habe gelesen, die Krankenkassen sind verpflichtet, vor Inkrafttreten die Versicherten zu informieren. Bis zur Fälligkeit besteht Sonderkündigungsrecht und die Versicherten brauchen den Sonderbeitrag nicht bezahlen. Weiß da einer, wie das gehandhabt wird, wenn der Beitrag erst rückwirkend verlangt wird?
es scheint wirklich zu stimmen, dass die GBK als erste Krankenkassen einen Sonderbeitrag verlangt. Rückwirkend zum 01.07.09 werden 8 EUR zusätzlich verlangt. Das steht jetzt auch auf deren WEB- Seite. Wie sieht das denn dann mit dem Sonderkündigungsrecht aus. Ich habe gelesen, die Krankenkassen sind verpflichtet, vor Inkrafttreten die Versicherten zu informieren. Bis zur Fälligkeit besteht Sonderkündigungsrecht und die Versicherten brauchen den Sonderbeitrag nicht bezahlen. Weiß da einer, wie das gehandhabt wird, wenn der Beitrag erst rückwirkend verlangt wird?
Das Sonderkündigungsrecht besagt, daß man 2 Monate nach Inkrafttreten der Erhöhung - also bis Ende August - ein Sonderkündigungsrecht besitzt.
Die Veröffentlichung des Sonderbeitrags ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, dies wird meist in den Mitgliederzeitschriften gedruckt.
Die Verpflichtung zur Zahlung des Sonderbeitrags bleibt jedoch definitiv erhalten.
Im übrigen bin ich mir sicher, daß noch vor Ablauf der Bindefrist bei deiner neuen Kasse, diese auch einen Zusatzbeitrag erheben wird.
Denn deine Kasse war der Startschuß für viele andere und bis Sommer 2010 werden wohl so ziemlich alle mitgemacht haben.
Die Veröffentlichung des Sonderbeitrags ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, dies wird meist in den Mitgliederzeitschriften gedruckt.
Die Verpflichtung zur Zahlung des Sonderbeitrags bleibt jedoch definitiv erhalten.
Im übrigen bin ich mir sicher, daß noch vor Ablauf der Bindefrist bei deiner neuen Kasse, diese auch einen Zusatzbeitrag erheben wird.
Denn deine Kasse war der Startschuß für viele andere und bis Sommer 2010 werden wohl so ziemlich alle mitgemacht haben.
Gibt es bei der GBK ein Sonderkündigungsrecht
Das glaube ich nicht. Sicher werden einige folgen. Das ist auch gut so, damit es wieder Bewegung bei den Krankenkassen gibt und man endlich wirkliche Auswahlkriterien hat. Es wird aber wie früher auch immer einige geben, die Prämien ausschütten und damit Neukunden werben wollen. Die GBK ist übrigens nicht meine Kasse. Ich interessiere mich halt nur für das Thema. Ich habe in der Vergangenheit regelmäßig gewechselt (KKH, GEK, TK, BKK Zollern Alb, sancura BKK, BIG), halt immer in die günstigste. Jetzt habe ich aber keine wirklichen Argumene für einen Wechsel, wenn alle gleich sind. Wer aber z.B. von der GBK in die IKK Südwest wechselt, kann nun schon 196 EUR pro Jahr sparen. Da wird es dann doch langsam wieder interessant.
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- Registriert: 04.01.2009, 13:26
@ Rentner
Der Zusatzbeitrag muss den Mitgliedern rechtzeitig vor Fälligkeit der Beiträge bekanntgegeben werden. Rückwirkend ab 01.07.09 ist für mich nicht rechtzeitig, da der Juli bereits durch ist. Es sei denn, dass da irgendein findiger Winkeladvokat eine Ausnahme gefunden hat.
Außerdem war da nicht mal etwas mit ab dem Monat der Bekanngabe und dem Folgemonat = Sonderkündigungsrecht?
Wo war denn nochmal mein eSsGeBe ?
Der Zusatzbeitrag muss den Mitgliedern rechtzeitig vor Fälligkeit der Beiträge bekanntgegeben werden. Rückwirkend ab 01.07.09 ist für mich nicht rechtzeitig, da der Juli bereits durch ist. Es sei denn, dass da irgendein findiger Winkeladvokat eine Ausnahme gefunden hat.
Außerdem war da nicht mal etwas mit ab dem Monat der Bekanngabe und dem Folgemonat = Sonderkündigungsrecht?
Wo war denn nochmal mein eSsGeBe ?
Gibt es bei der GBK ein Sonderkündigungsrecht
So wie ich es verstanden habe, ist das entscheidende Kriterium, wann der Beitrag gezahlt werden muss. Sicher wird die GBK in den nächsten Wochen Zahlungsaufforderungen verschicken. Wenn man die erhalten hat, kann man kündigen.
Hallo,
ich kann mir nicht vorstellen, wie das mit der rückwirkenden Erhöhung klappen soll. Darüber hinaus glaube ich gelesen zu haben, daß der Versicherte im Fall der Sonderkündigung den Zusatzbeitrag bis zum Ausscheiden nicht bezahlen muß.
Den Veröffentlichungen in der Presse nach ist es allerdings erschreckend, wie zwei Schwerkranke eine Kasse "ruinieren". 30000 Versicherte - vermuten wir dahinter mal 10000 Beitragszahler - können nicht genug einzahlen um die Kosten für 2 extrem Kranke zu decken?!? Ebenso erschreckend ist es für mich, daß es überhaupt eine Krankheit gibt, deren Medikamente so viel kosten (zumindest handelte es sich nach Presseberichten nicht um irgendeine teure Apparatemedizin). Ich beginne mir Sorgen über meinen Wechsel zur TK zu machen, angeblich soll einer der beiden dorthin gewechselt sein...
MfG Ippuj
ich kann mir nicht vorstellen, wie das mit der rückwirkenden Erhöhung klappen soll. Darüber hinaus glaube ich gelesen zu haben, daß der Versicherte im Fall der Sonderkündigung den Zusatzbeitrag bis zum Ausscheiden nicht bezahlen muß.
Den Veröffentlichungen in der Presse nach ist es allerdings erschreckend, wie zwei Schwerkranke eine Kasse "ruinieren". 30000 Versicherte - vermuten wir dahinter mal 10000 Beitragszahler - können nicht genug einzahlen um die Kosten für 2 extrem Kranke zu decken?!? Ebenso erschreckend ist es für mich, daß es überhaupt eine Krankheit gibt, deren Medikamente so viel kosten (zumindest handelte es sich nach Presseberichten nicht um irgendeine teure Apparatemedizin). Ich beginne mir Sorgen über meinen Wechsel zur TK zu machen, angeblich soll einer der beiden dorthin gewechselt sein...
MfG Ippuj
Hallo,
mal unabhängig von der Frage ob tatsächlich zwei Versicherte genügen um einen Zusatzbeutrag zu rechtfertigen ist es doch tatsächlich so, dass es Erkrankungen gibt deren Behandlung im Jahr in den Millionen Bereich gehen können - haben wir auch schon gehabt.
Bestes Beispiel sind die sog. "Bluter" - da kann das durchaus der Fall sein.
Sicher, keine Kasse wird begeistert sein wenn jemand mit solch einer Krankheit Mitglied werden will - die Kasse darf ihn nicht ablehnen und das ist auch gut so.
Zum Ursprungsthema zurück - sicher, wenn eine relativ kleine Kasse gleich zwei solcher Fälle hat dann wirkt sich das auf den Etat logischerweise mehr aus als wenn z.B. die Techniker, die Barmer, die DAK oder eine AOK
die Leistungen erbringen muss.
Da verlangt der Solidargedanke eben deshalb nicht nach mehr Geld -
da genügt noch die Solidarität als Solches.
Gruß
Czauderna
mal unabhängig von der Frage ob tatsächlich zwei Versicherte genügen um einen Zusatzbeutrag zu rechtfertigen ist es doch tatsächlich so, dass es Erkrankungen gibt deren Behandlung im Jahr in den Millionen Bereich gehen können - haben wir auch schon gehabt.
Bestes Beispiel sind die sog. "Bluter" - da kann das durchaus der Fall sein.
Sicher, keine Kasse wird begeistert sein wenn jemand mit solch einer Krankheit Mitglied werden will - die Kasse darf ihn nicht ablehnen und das ist auch gut so.
Zum Ursprungsthema zurück - sicher, wenn eine relativ kleine Kasse gleich zwei solcher Fälle hat dann wirkt sich das auf den Etat logischerweise mehr aus als wenn z.B. die Techniker, die Barmer, die DAK oder eine AOK
die Leistungen erbringen muss.
Da verlangt der Solidargedanke eben deshalb nicht nach mehr Geld -
da genügt noch die Solidarität als Solches.
Gruß
Czauderna
Gar nicht.... "Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder auf das Kündigungsrecht nach Satz 5 spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen" (§175 Abs. 4 SGB V).ich kann mir nicht vorstellen, wie das mit der rückwirkenden Erhöhung klappen soll.
"Von Mitgliedern, die das Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 wegen der erstmaligen Erhebung des Zusatzbeitrags fristgemäß ausgeübt haben, wird der Zusatzbeitrag nicht erhoben. " (§242 SGB V)Darüber hinaus glaube ich gelesen zu haben, daß der Versicherte im Fall der Sonderkündigung den Zusatzbeitrag bis zum Ausscheiden nicht bezahlen muß.
"Erhebt die Krankenkasse ab dem 1. Januar 2009 einen Zusatzbeitrag, erhöht sie ihren Zusatzbeitrag oder verringert sie ihre Prämienzahlung, kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung, der Beitragserhöhung oder der Prämienverringerung gekündigt werden" (§175 Abs. 4 SGB V)
Damit ist eine rückwirkende Erhöhung quasi ausgeschlossen, weil die Mitglieder damit keinen Kündigungszeitraum hätten. Versucht das doch jemand ist das mindestens frech, im Zweifel ein Fall fürs Sozialgericht.
Wenn die Kasse das so gesagt hat, dann hat sie schlicht kein Existenzrecht.Den Veröffentlichungen in der Presse nach ist es allerdings erschreckend, wie zwei Schwerkranke eine Kasse "ruinieren". 30000 Versicherte - vermuten wir dahinter mal 10000 Beitragszahler - können nicht genug einzahlen um die Kosten für 2 extrem Kranke zu decken?!?
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- Beiträge: 1363
- Registriert: 21.03.2009, 22:52
Auszug aus § 175 SGB Abs. 4 SGB V
also Volltreffer: die Kasse musste den Zusatzbeitrag spätestens am 20.08.2009 bekanntgeben, gestern war der 18.09.2009 - passt. Und ein Sonderkündigungsrecht besteht bis zur erstmaligen Fälligkeit, also bis 20.09.2009. Die Kündigungsfrist ist wie gehabt 2 volle Kalendermonate, also frühestens zum 31.10.2009
Gruß Lady Butterfly
es gibt als definitiv ein SonderkündigungsrechtErhebt die Krankenkasse ab dem 1. Januar 2009 einen Zusatzbeitrag, erhöht sie ihren Zusatzbeitrag oder verringert sie ihre Prämienzahlung, kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung, der Beitragserhöhung oder der Prämienverringerung gekündigt werden.
damit das Mitglied nämlich von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen kann. Die Frage, die sich mir stellt, ist: wann ist der Sonderbeitrag erstmals fällig? dazu hier ein Ausschnitt aus der Satzung der GBK:Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder auf das Kündigungsrecht nach Satz 5 spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen
Link: http://www.bkk.de/bkk/powerslave,id,288,nodeid,.htmlII. Die Betriebskrankenkasse erhebt von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag nach § 242 Abs. 1 SGB V. Die Höhe des Zusatzbeitrages beträgt pauschal 8,00 € monatlich, unabhängig von der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds.
Der Zusatzbeitrag wird quartalsweise erhoben; er ist jeweils am 20. des dritten Monats des Quartals, erstmalig am 20.09.2009 fällig.
also Volltreffer: die Kasse musste den Zusatzbeitrag spätestens am 20.08.2009 bekanntgeben, gestern war der 18.09.2009 - passt. Und ein Sonderkündigungsrecht besteht bis zur erstmaligen Fälligkeit, also bis 20.09.2009. Die Kündigungsfrist ist wie gehabt 2 volle Kalendermonate, also frühestens zum 31.10.2009
Gruß Lady Butterfly
Meinst du die Kündigungswelle wird da rollen? Hab in einem anderem Beitrag gelesen, die GBKK Köln hatte vor dem Einheitsbeitrag noch einen viel höheren Beitrag. Grundsätzlich haben die Kunden ja jetzt trotz Zusatzbeitrag einen günstigeren Beitrag! Im Vergleich zum Bundesdurschnitt sind die teurer.
Und bei der Informationspolitik (Ankündigung per Internet...eher still und heimlich und rückwirkend) wird das so schnell keiner mitbekommen, oder sind hier GBKK Köln Versicherte?
Und bei der Informationspolitik (Ankündigung per Internet...eher still und heimlich und rückwirkend) wird das so schnell keiner mitbekommen, oder sind hier GBKK Köln Versicherte?
Hallo!
Ich bin mir gerade unsicher, da eben noch keine Praxiserfahrung: Aber:
Wenn ich das richtig verstehe, besteht auch hier ein zweimonatiges Kündigungsrecht. Wenn die Kündigung wirksam wird, zahlt das Mitglied auch nicht den Zusatzbeitrag.
Erhebt die Krankenkasse ab dem 1. Januar 2009 einen Zusatzbeitrag, erhöht sie ihren Zusatzbeitrag oder verringert sie ihre Prämienzahlung, kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung, der Beitragserhöhung oder der Prämienverringerung gekündigt werden. Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder auf das Kündigungsrecht nach Satz 5 spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen. Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 6 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, verschiebt sich für dieses Mitglied die Erhebung oder die Erhöhung des Zusatzbeitrags und die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum
Somit kann doch von heimlich still und leise keine Rede sein, denn die Frist läuft doch erst, wenn die Kasse aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung ihre Mitglieder schriftlich informiert hat. Und das wird die GBK tun müssen. Sprich: Hinweis an Mitglieder in August, Kündigung zum 31.10.09 ohne Zahlungsverpflichtung des Mitgliedes.
Wer würde da nicht kündigen? Klärt mich auf!
LG, die Bine
Ich bin mir gerade unsicher, da eben noch keine Praxiserfahrung: Aber:
Wenn ich das richtig verstehe, besteht auch hier ein zweimonatiges Kündigungsrecht. Wenn die Kündigung wirksam wird, zahlt das Mitglied auch nicht den Zusatzbeitrag.
Erhebt die Krankenkasse ab dem 1. Januar 2009 einen Zusatzbeitrag, erhöht sie ihren Zusatzbeitrag oder verringert sie ihre Prämienzahlung, kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung, der Beitragserhöhung oder der Prämienverringerung gekündigt werden. Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder auf das Kündigungsrecht nach Satz 5 spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen. Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 6 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, verschiebt sich für dieses Mitglied die Erhebung oder die Erhöhung des Zusatzbeitrags und die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum
Somit kann doch von heimlich still und leise keine Rede sein, denn die Frist läuft doch erst, wenn die Kasse aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung ihre Mitglieder schriftlich informiert hat. Und das wird die GBK tun müssen. Sprich: Hinweis an Mitglieder in August, Kündigung zum 31.10.09 ohne Zahlungsverpflichtung des Mitgliedes.
Wer würde da nicht kündigen? Klärt mich auf!
LG, die Bine
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- Beiträge: 222
- Registriert: 19.08.2009, 20:28
Jetzt muss ich mich doch auch mal einschalten...
Laut dfg hat die GBK ihre Mitglieder schriftlich auf den Zusatzbeitrag hingewiesen. Die Schreiben sollen angeblich am 12.8. verschickt worden sein. Damit ist erstens die Monatsfrist vor der erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrags (20.9.) eingehalten.
Außerdem haben die Mitglieder bis zum 20.9. ein Sonderkündigungsrecht und müssen den Zusatzbeitrag nicht zahlen, falls sie davon Gebrauch machen. Auf diese Möglichkeit hat die Kasse in ihrem Anschreiben hinzuweisen.
Ich verstehe nicht so ganz, warum diese recht einfache Neuregelung sich für einige so kompliziert darstellt...
Laut dfg hat die GBK ihre Mitglieder schriftlich auf den Zusatzbeitrag hingewiesen. Die Schreiben sollen angeblich am 12.8. verschickt worden sein. Damit ist erstens die Monatsfrist vor der erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrags (20.9.) eingehalten.
Außerdem haben die Mitglieder bis zum 20.9. ein Sonderkündigungsrecht und müssen den Zusatzbeitrag nicht zahlen, falls sie davon Gebrauch machen. Auf diese Möglichkeit hat die Kasse in ihrem Anschreiben hinzuweisen.
Ich verstehe nicht so ganz, warum diese recht einfache Neuregelung sich für einige so kompliziert darstellt...