Wie klagen gegen KK? (wegen Rauswurf und KG Stop)
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Wie klagen gegen KK? (wegen Rauswurf und KG Stop)
Unter folgendem Link ist der Beitrag, der meinen Fall schildert, einsehbar:
http://www.krankenkassenforum.de/rauswu ... t2783.html
Der Widerspruch ist eingelegt. Ich habe darin eine Frist von 3 Wochen gewährt. Nun will ich natürlich die darin angedrohte Klage so weit als möglich vorbereiten, damit der mir bereits jetzt entstandene finanzielle Engpass nicht noch größer wird. Ich darf daher keinerlei Verzögerungen verursachen.
Gibt es da etwas Wichtiges zu beachten?
Welche oder was für Anwälte sind da spezialisiert und empfehlenswert?
Macht die Beantragung von Prozesskostenhilfe schon jetzt Sinn? (Das geht glaub ich beim Amtsgericht.)
Bis die Sache geklärt ist, will ich mich erstmal nicht arbeitslos melden, da dies finanziell vorerst kaum etwas bringen würde (Sperrmöglichkeit?).
Vielen Dank für jeden Tipp!
http://www.krankenkassenforum.de/rauswu ... t2783.html
Der Widerspruch ist eingelegt. Ich habe darin eine Frist von 3 Wochen gewährt. Nun will ich natürlich die darin angedrohte Klage so weit als möglich vorbereiten, damit der mir bereits jetzt entstandene finanzielle Engpass nicht noch größer wird. Ich darf daher keinerlei Verzögerungen verursachen.
Gibt es da etwas Wichtiges zu beachten?
Welche oder was für Anwälte sind da spezialisiert und empfehlenswert?
Macht die Beantragung von Prozesskostenhilfe schon jetzt Sinn? (Das geht glaub ich beim Amtsgericht.)
Bis die Sache geklärt ist, will ich mich erstmal nicht arbeitslos melden, da dies finanziell vorerst kaum etwas bringen würde (Sperrmöglichkeit?).
Vielen Dank für jeden Tipp!
Zuletzt geändert von Jazzfest am 15.08.2009, 10:01, insgesamt 2-mal geändert.
Hallo,
vielleicht erstmal - was passiert denn nun bei der Kasse mit deinem widerspruch ?
es gibt drei denkbare Möglichkeiten :
1. dem Widerspruch wird abgeholfen - günstig für dich - alles geht
so aus wie du es willst.
2. Die Kasse antwortet auf deinen Widerspruch und du stehst vor der Frage ob du den Widerspruch aufrecht erhälst oder die Sache damit erledigt - wenn weiterhin widerspruch siehe 3.
3. Die Kasse hat einen sog. Widerspruchsausschuß, der sich bei Ersatzkassen aus Versicherten der Kasse (keine Kassenmitarbeiter) zusammensetzt - bei anderen sitzen da auch Arbeitgebervertreter mit drinne.
Dieser Ausschuss tagt nun nicht wöchentlich - ergo wird es dauern.
Der Ausschluss beschliesst nun entweder die Abhilfe - dann ist alles wieder klar oder schickt dir einen rechtsmittelfähigen Bescheid mit dem du dann zum Sozialgericht gehen kannst .
Du kannst natürlich auch direkt klagen - musst aber damit rechnen dass das Sozialgericht erst dann die Sache verhandelt wenn die Kasse
"endgültig" entschieden hat.
Was du bei einer Klage unbedingt benötigst ist entweder eine Rechtschutzversicherung auf jeden Fall aber einen Fachanwalt und vor allen Dingen viel Zeit denn du weißt sicher, die Mühlen der Justiz mahlen langsam.
Ich wünsche dir viel Glück bei deinem Fall.
Gruß
Czauderna
vielleicht erstmal - was passiert denn nun bei der Kasse mit deinem widerspruch ?
es gibt drei denkbare Möglichkeiten :
1. dem Widerspruch wird abgeholfen - günstig für dich - alles geht
so aus wie du es willst.
2. Die Kasse antwortet auf deinen Widerspruch und du stehst vor der Frage ob du den Widerspruch aufrecht erhälst oder die Sache damit erledigt - wenn weiterhin widerspruch siehe 3.
3. Die Kasse hat einen sog. Widerspruchsausschuß, der sich bei Ersatzkassen aus Versicherten der Kasse (keine Kassenmitarbeiter) zusammensetzt - bei anderen sitzen da auch Arbeitgebervertreter mit drinne.
Dieser Ausschuss tagt nun nicht wöchentlich - ergo wird es dauern.
Der Ausschluss beschliesst nun entweder die Abhilfe - dann ist alles wieder klar oder schickt dir einen rechtsmittelfähigen Bescheid mit dem du dann zum Sozialgericht gehen kannst .
Du kannst natürlich auch direkt klagen - musst aber damit rechnen dass das Sozialgericht erst dann die Sache verhandelt wenn die Kasse
"endgültig" entschieden hat.
Was du bei einer Klage unbedingt benötigst ist entweder eine Rechtschutzversicherung auf jeden Fall aber einen Fachanwalt und vor allen Dingen viel Zeit denn du weißt sicher, die Mühlen der Justiz mahlen langsam.
Ich wünsche dir viel Glück bei deinem Fall.
Gruß
Czauderna
Vielen Dank!
Wie sieht das mit Prozesskostenhilfe beim Sozialgericht aus?
Ich würde es vorziehen, wenn über den Widerspruch nicht bis Fristende positiv entschieden wird, direkt zu klagen, um das Widerspruchsverfahren so auch evt. zu beeinflussen.
@Czauderna: Fachanwalt heisst dann also einer für Sozialrecht oder welcher?
Wie sieht das mit Prozesskostenhilfe beim Sozialgericht aus?
Ich würde es vorziehen, wenn über den Widerspruch nicht bis Fristende positiv entschieden wird, direkt zu klagen, um das Widerspruchsverfahren so auch evt. zu beeinflussen.
@Czauderna: Fachanwalt heisst dann also einer für Sozialrecht oder welcher?
Dat gibbet et nicht. Bevor über den Widerspruch nicht abschließend entschieden ist, wird das Sozialgericht sich nicht mit der Klage beschäftigen (Ausnahme Untätigkeitsklage)Jazzfest hat geschrieben:Ich würde es vorziehen, wenn über den Widerspruch nicht bis Fristende positiv entschieden wird, direkt zu klagen, um das Widerspruchsverfahren so auch evt. zu beeinflussen.
MfG
ratte1
folgende Infos vielleicht noch:
* grundsätzlich ist der Klageweg bei Sozialgerichten für den Kläger kostenfrei
* es besteht auch keine Verpflichtung, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen
* wenn ein Anwalt genommen wird, dann aber wirklich bitte einen Fachanwalt (persönlicher Tipp)
* der Krankenkasse eine Frist zu setzen wann über den Widerspruch entschieden werden soll ist nicht zielführend. Meines Erachtens sind die Regelungen zum Widerspruchsausschuss Satzungsregelungen und somit von dern Aufsichtsbehörden genehmigt. Natürlich gibt es auch die Untätigkeitsklage. Bevor es soweit kommt sollte aber jede Kasse eine Entscheidung erzielen können.
* kein Sozialgericht wird über eine Klage entscheiden vor Ablauf des Widerspruchsverfahrens!
* es kann jedoch ein ER-Verfahren angestrebt werden (siehe hierzu auch http://de.wikipedia.org/wiki/Vorl%C3%A4 ... chtsschutz ). Dabei kann eine gerichtliche Entscheidung auch vor Ablauf des Widerspruchverfahrens erzielt werden - hierfür gibt es aber Voraussetzungen die dem Link zu entnehmen sind!
Ich hoffe, dies hilft ein wenig weiter.
Viele Grüße
* grundsätzlich ist der Klageweg bei Sozialgerichten für den Kläger kostenfrei
* es besteht auch keine Verpflichtung, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen
* wenn ein Anwalt genommen wird, dann aber wirklich bitte einen Fachanwalt (persönlicher Tipp)
* der Krankenkasse eine Frist zu setzen wann über den Widerspruch entschieden werden soll ist nicht zielführend. Meines Erachtens sind die Regelungen zum Widerspruchsausschuss Satzungsregelungen und somit von dern Aufsichtsbehörden genehmigt. Natürlich gibt es auch die Untätigkeitsklage. Bevor es soweit kommt sollte aber jede Kasse eine Entscheidung erzielen können.
* kein Sozialgericht wird über eine Klage entscheiden vor Ablauf des Widerspruchsverfahrens!
* es kann jedoch ein ER-Verfahren angestrebt werden (siehe hierzu auch http://de.wikipedia.org/wiki/Vorl%C3%A4 ... chtsschutz ). Dabei kann eine gerichtliche Entscheidung auch vor Ablauf des Widerspruchverfahrens erzielt werden - hierfür gibt es aber Voraussetzungen die dem Link zu entnehmen sind!
Ich hoffe, dies hilft ein wenig weiter.
Viele Grüße
Hallo an alle!
Meine Meinung hierzu:
Ist man krankheitsbedingt nicht in der Lage, das Haus oder die Wohnung zu verlassen, um einen Arzt aufzusuchen, dann hat man die Möglichkeit, den (Haus-)Arzt zu sich zu bestellen (Hausbesuch).
Gerade wenn es um Fristen hinsichtlich einer nahtlosen AU-Bescheinigung geht, sollte man unbedingt darauf achten, dass diese eingehalten werden, um letztlich Nachteile zu vermeiden. Gibt man vor Gericht an, dass man den Praxisbesuch aufgrund einer Erkrankung nicht wahrnehmen konnte, dann ist es doch naheliegend, dass der Arzt in diesem Fall zum Patienten kommt, um den Patienten behandeln oder in eine Klinik einweisen zu können, sollte es sich beispielsweise um eine Akuterkrankung handeln, die einen Klinikaufenthalt zwingend erfordert.
Leider habe ich selbst die Erfahrung gemacht, dass sich Ärzte nicht unbedingt mit dem Gesetz auskennen oder eingehender auseinandersetzen. Mein Arzt war bislang davon überzeugt, das Kündigungen während oder wegen Krankheit rechtlich nicht möglich wären und diese daher im Fall einer Kündigung unwirksam sind. Leider musste er sich eines besseren belehren lassen, da dies vielleicht mal vor ein paar Jahren so war, sich aber im Laufe der Zeit zum Nachteil der Arbeitnehmer änderte.
Kann also der Patient krankheitsbedingt keinen Arzt aufsuchen, muss der Arzt eben zum Patienten kommen. Wäre ich Richter, würde ich so argumentieren bzw. dem Kläger die Fragen dahingehend stellen. Was soll man dann darauf antworten?!
Deshalb glaube ich nicht, dass eine Klage erfolgreich sein wird. Auch dann nicht, wenn man sich lediglich auf die Aussage des Arztes verlassen hat und Fristen deshalb nicht einhielt. Kommt leider oftmals auch auf die Laune des Richters an. Im Recht zu sein bedeutet leider nicht, dass man vor Gericht auch Recht bekommt.
Es genügt nicht, wenn die AU z.B. am 26.5. bis zum 31.5.2008 (Samstag) bescheinigt wird, der Versicherte dann aber erst am Montag, den 2.6.2008 den Arzt zur Feststellung der Fortdauer der AU aufsucht, selbst wenn der Arzt rückwirkend ab 1.6.2008 AU bescheinigt oder für dieselbe Erkrankung eine Folgebescheinigung ab 1.6.2008 erstellt (BSG vom 26.6.2007 - B 1 KR 8/07 R; B 1 KR 2/07 R).
Tritt eine Lücke bei Feststellung der AU auf, endet die über das frühere Arbeitsverhältnis vermittelte und infolge des Krankengeldanspruchs nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fortbestehende Mitgliedschaft.
Quelle: info also, 2/2008 (Udo Geiger, Richter Sozialgericht Berlin)
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Der Anspruch auf Krankengeld entsteht ab Beginn einer stationären Maßnahme der Krankenkasse bzw. von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 SGB V). Voraussetzung ist, dass der Versicherte die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung pünktlich der Krankenkasse nachweist. Die Frist hierzu beträgt eine Woche (§ 49 Nr. 5 SGB V).
Quelle: BKK online Lexikon
Trotzdem hoffe ich für dich, dass du in dieser Angelegenheit erfolgreich sein wirst. Wäre schön, wenn du uns auf dem Laufenden halten könntest, falls ähnliche Fälle und Fragen bestehen.
Gruß
Marcel
Meine Meinung hierzu:
Ist man krankheitsbedingt nicht in der Lage, das Haus oder die Wohnung zu verlassen, um einen Arzt aufzusuchen, dann hat man die Möglichkeit, den (Haus-)Arzt zu sich zu bestellen (Hausbesuch).
Gerade wenn es um Fristen hinsichtlich einer nahtlosen AU-Bescheinigung geht, sollte man unbedingt darauf achten, dass diese eingehalten werden, um letztlich Nachteile zu vermeiden. Gibt man vor Gericht an, dass man den Praxisbesuch aufgrund einer Erkrankung nicht wahrnehmen konnte, dann ist es doch naheliegend, dass der Arzt in diesem Fall zum Patienten kommt, um den Patienten behandeln oder in eine Klinik einweisen zu können, sollte es sich beispielsweise um eine Akuterkrankung handeln, die einen Klinikaufenthalt zwingend erfordert.
Leider habe ich selbst die Erfahrung gemacht, dass sich Ärzte nicht unbedingt mit dem Gesetz auskennen oder eingehender auseinandersetzen. Mein Arzt war bislang davon überzeugt, das Kündigungen während oder wegen Krankheit rechtlich nicht möglich wären und diese daher im Fall einer Kündigung unwirksam sind. Leider musste er sich eines besseren belehren lassen, da dies vielleicht mal vor ein paar Jahren so war, sich aber im Laufe der Zeit zum Nachteil der Arbeitnehmer änderte.
Kann also der Patient krankheitsbedingt keinen Arzt aufsuchen, muss der Arzt eben zum Patienten kommen. Wäre ich Richter, würde ich so argumentieren bzw. dem Kläger die Fragen dahingehend stellen. Was soll man dann darauf antworten?!
Deshalb glaube ich nicht, dass eine Klage erfolgreich sein wird. Auch dann nicht, wenn man sich lediglich auf die Aussage des Arztes verlassen hat und Fristen deshalb nicht einhielt. Kommt leider oftmals auch auf die Laune des Richters an. Im Recht zu sein bedeutet leider nicht, dass man vor Gericht auch Recht bekommt.
Es genügt nicht, wenn die AU z.B. am 26.5. bis zum 31.5.2008 (Samstag) bescheinigt wird, der Versicherte dann aber erst am Montag, den 2.6.2008 den Arzt zur Feststellung der Fortdauer der AU aufsucht, selbst wenn der Arzt rückwirkend ab 1.6.2008 AU bescheinigt oder für dieselbe Erkrankung eine Folgebescheinigung ab 1.6.2008 erstellt (BSG vom 26.6.2007 - B 1 KR 8/07 R; B 1 KR 2/07 R).
Tritt eine Lücke bei Feststellung der AU auf, endet die über das frühere Arbeitsverhältnis vermittelte und infolge des Krankengeldanspruchs nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fortbestehende Mitgliedschaft.
Quelle: info also, 2/2008 (Udo Geiger, Richter Sozialgericht Berlin)
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Der Anspruch auf Krankengeld entsteht ab Beginn einer stationären Maßnahme der Krankenkasse bzw. von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 SGB V). Voraussetzung ist, dass der Versicherte die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung pünktlich der Krankenkasse nachweist. Die Frist hierzu beträgt eine Woche (§ 49 Nr. 5 SGB V).
Quelle: BKK online Lexikon
Trotzdem hoffe ich für dich, dass du in dieser Angelegenheit erfolgreich sein wirst. Wäre schön, wenn du uns auf dem Laufenden halten könntest, falls ähnliche Fälle und Fragen bestehen.
Gruß
Marcel
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- Beiträge: 83
- Registriert: 19.09.2009, 14:01
Also ganz ehrlich, auf einen Rechtsstreit mit Deiner KK würde ich verzichten. Gute Anwälte auf diesem Gebiet gibt es sowieso nur sehr wenige, da sich bei diesem Themebereich für die Anwälte kein Geld verdienen lässt.... Ausserdem prüfen die KK sehr genau ihre Fälle, bevor diese vor Gericht gehen. In fast allen Fällen gewinnt am Ende die KK. Diesen Streß würde ich mir persönlich nicht geben. Unwissenheit schützt vor Strafe (oder anderen Folgen) nicht, dass hört sich zwar bitter an, ist aber Realität!