Rauswurf aus KK u. KG Stop trotz durchgehender AU?
Verfasst: 11.08.2009, 14:03
Rauswurf aus KK und Krankengeld-Stopp trotz zusätzlicher, akuter Erkrankung und durchgehend bescheinigter Arbeitsunfähigkeit.
Kurz der Sachverhalt:
Ich war als 39-jähriger, versicherungspflichtiger Arbeitnehmer bei einem Veranstaltungstechnik-Unternehmen beschäftigt, bis ich am 5. April diesen Jahres einen Hüftgelenkschaden erlitt, der mich arbeitsunfähig machte. Aufgrund fortgesetzter Arbeitsunfähigkeit konnte mir der Arbeitgeber Mitte Mai rechtmäßig kündigen (da unter 10 Beschäftigte). Wegen des fortdauernden Krankengeldanspruches blieb trotzdem meine Mitgliedschaft in der KK nach §192 SGB V erhalten.
AU und damit KG-Anpruch wurden danach fortlaufend verlängert.
Am 19.06.2009 endete zunächst meine bescheinigte AU. Da ich mir einige Tage zuvor eine schwere Grippe eingefangen hatte, die bis zu diesem Tag nicht nachließ, konnte ich den geplanten Arztbesuch unmittelbar vor bzw. am 19.06. nicht antreten. Ich rief beim Arzt an, um ihm dies mitzuteilen und fragte nach, wie sich diese krankheitsbedingte Verspätung auf den KG-Anspruch auswirke. Er sagte mir, das sei kein Problem, ich könne erscheinen, wenn es mir besser gehe. Er kenne ja meinen Hüftschaden bereits genau.
Ich erschien am 29.06. persönlich beim Arzt, der die AU rückwirkend vom 19.06. und bis zum 10.07.2009 ausstellte. Aufgrund des verspäteten Eingangs der AU bei der KK, rief diese beim Arzt an und fragte nach, ob ich am 19.06. persönlich erschienen sei. Es wurde das Datum meines persönlichen Erscheinens genannt (29.06). Daraufhin teilte mir die Kasse mit, dass meine Mitgliedschaft am 19.06. geendet habe und somit am Datum meines späteren Erscheinens beim Arzt keine Mitgliedschaft mehr bestanden habe. Somit auch kein weiterer Krankengeldanpruch.
Nun der Knackpunkt bzw. das Problem :
Die Kasse bindet in Ihrer Argumentation die ärztliche Feststellung der fortgesetzten AU absolut zwingend an das persönliche Erscheinen beim Arzt spätestens am letzten Tag der bescheinigten AU, ohne Rücksicht auf eine akute Zusatzerkrankung, die dies verhindern könnte. Dies ist meines Erachtens weder durch das Sozialgesetzbuch, noch durch die „Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zu stufenweisen Wiedereingliederung“ bzw. AU-Richtlinien ausreichend gedeckt. Beim KG kommt es dem Gesetz nach nämlich in erster Linie darauf an, dass „die Krankheit [den Versicherten] arbeitsunfähig macht…“ (§44 SGB V). Der Krankengeldanspruch entsteht dann am Tag nach ärztlicher Feststellung (§46). Von einem zwingenden persönlichen Erscheinen ist nirgends die Rede. Vielmehr kommt es neben der Mitgliedschaft auf den kausalen Zusammenhang der Krankheit mit der Arbeitsunfähigkeit an.
Bleibt also die Klärung des Begriffs der „ärztlichen Feststellung“. Guter Ausgangspunkt sind dafür die AU-Richtlinien. Ich konnte nicht erkennen, dass hier für „Feststellung“ oder „Bescheinigung“ jeweils andere Kriterien gelten sollen. Auch hier wird eindeutig auf „den kausalen Zusammenhang Krankheit und der dadurch bedingten Unfähigkeit zur Fortsetzung der ausgeübten Tätigkeit“ (AU-Richtlinien §2 Abs. 5) abgestellt.
In diesem Zusammenhang erscheint es folgerichtig, dass es dem Arzt ausdrücklich ermöglicht wird, auch nach Ablauf der Entgeltfortzahlung längere Zeiträume als rückwirkend sieben Tage und zwei Tage im Voraus zu bescheinigen, wenn dies „auf Grund der Erkrankung oder eines besonderen Krankheitsverlaufs offensichtlich sachgerecht“ ist (AU-Richtlinien §6 Abs. 2).
Also ist aus meiner Sicht meine AU für den unmittelbaren Folgezeitraum hinreichend „festgestellt“ worden. Es steht auf der Bescheinigung auch „festgestellt am: 19.06.2009“ drauf. Da also mein KG-Anspruch weiterhin bestand, konnte meine verlängerte Mitgliedschaft nicht am Folgetag beendet sein.
Welche Meinung habt Ihr zu dem Fall, der sicher kein Einzelfall sein dürfte?
Auch bin ich nicht ganz im Klaren darüber, wie es sich mit der akuten Zusatzerkrankung verhält, die mich am rechtzeitigen Arztbesuch hinderte. Diese machte mich ja schon für sich genommen arbeitsunfähig. (Ausdrücklich „dieselbe“ Arbeitsunfähigkeit fordert das Gesetz nach meinem Kenntnisstand nur in bezug auf die maximale Bezugsdauer des KG.)?
Die KK will jedenfalls, dass ich mich arbeitslos melde.
Für jeden hilfreichen Beitrag sei im Voraus gedankt!
Kurz der Sachverhalt:
Ich war als 39-jähriger, versicherungspflichtiger Arbeitnehmer bei einem Veranstaltungstechnik-Unternehmen beschäftigt, bis ich am 5. April diesen Jahres einen Hüftgelenkschaden erlitt, der mich arbeitsunfähig machte. Aufgrund fortgesetzter Arbeitsunfähigkeit konnte mir der Arbeitgeber Mitte Mai rechtmäßig kündigen (da unter 10 Beschäftigte). Wegen des fortdauernden Krankengeldanspruches blieb trotzdem meine Mitgliedschaft in der KK nach §192 SGB V erhalten.
AU und damit KG-Anpruch wurden danach fortlaufend verlängert.
Am 19.06.2009 endete zunächst meine bescheinigte AU. Da ich mir einige Tage zuvor eine schwere Grippe eingefangen hatte, die bis zu diesem Tag nicht nachließ, konnte ich den geplanten Arztbesuch unmittelbar vor bzw. am 19.06. nicht antreten. Ich rief beim Arzt an, um ihm dies mitzuteilen und fragte nach, wie sich diese krankheitsbedingte Verspätung auf den KG-Anspruch auswirke. Er sagte mir, das sei kein Problem, ich könne erscheinen, wenn es mir besser gehe. Er kenne ja meinen Hüftschaden bereits genau.
Ich erschien am 29.06. persönlich beim Arzt, der die AU rückwirkend vom 19.06. und bis zum 10.07.2009 ausstellte. Aufgrund des verspäteten Eingangs der AU bei der KK, rief diese beim Arzt an und fragte nach, ob ich am 19.06. persönlich erschienen sei. Es wurde das Datum meines persönlichen Erscheinens genannt (29.06). Daraufhin teilte mir die Kasse mit, dass meine Mitgliedschaft am 19.06. geendet habe und somit am Datum meines späteren Erscheinens beim Arzt keine Mitgliedschaft mehr bestanden habe. Somit auch kein weiterer Krankengeldanpruch.
Nun der Knackpunkt bzw. das Problem :
Die Kasse bindet in Ihrer Argumentation die ärztliche Feststellung der fortgesetzten AU absolut zwingend an das persönliche Erscheinen beim Arzt spätestens am letzten Tag der bescheinigten AU, ohne Rücksicht auf eine akute Zusatzerkrankung, die dies verhindern könnte. Dies ist meines Erachtens weder durch das Sozialgesetzbuch, noch durch die „Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zu stufenweisen Wiedereingliederung“ bzw. AU-Richtlinien ausreichend gedeckt. Beim KG kommt es dem Gesetz nach nämlich in erster Linie darauf an, dass „die Krankheit [den Versicherten] arbeitsunfähig macht…“ (§44 SGB V). Der Krankengeldanspruch entsteht dann am Tag nach ärztlicher Feststellung (§46). Von einem zwingenden persönlichen Erscheinen ist nirgends die Rede. Vielmehr kommt es neben der Mitgliedschaft auf den kausalen Zusammenhang der Krankheit mit der Arbeitsunfähigkeit an.
Bleibt also die Klärung des Begriffs der „ärztlichen Feststellung“. Guter Ausgangspunkt sind dafür die AU-Richtlinien. Ich konnte nicht erkennen, dass hier für „Feststellung“ oder „Bescheinigung“ jeweils andere Kriterien gelten sollen. Auch hier wird eindeutig auf „den kausalen Zusammenhang Krankheit und der dadurch bedingten Unfähigkeit zur Fortsetzung der ausgeübten Tätigkeit“ (AU-Richtlinien §2 Abs. 5) abgestellt.
In diesem Zusammenhang erscheint es folgerichtig, dass es dem Arzt ausdrücklich ermöglicht wird, auch nach Ablauf der Entgeltfortzahlung längere Zeiträume als rückwirkend sieben Tage und zwei Tage im Voraus zu bescheinigen, wenn dies „auf Grund der Erkrankung oder eines besonderen Krankheitsverlaufs offensichtlich sachgerecht“ ist (AU-Richtlinien §6 Abs. 2).
Also ist aus meiner Sicht meine AU für den unmittelbaren Folgezeitraum hinreichend „festgestellt“ worden. Es steht auf der Bescheinigung auch „festgestellt am: 19.06.2009“ drauf. Da also mein KG-Anspruch weiterhin bestand, konnte meine verlängerte Mitgliedschaft nicht am Folgetag beendet sein.
Welche Meinung habt Ihr zu dem Fall, der sicher kein Einzelfall sein dürfte?
Auch bin ich nicht ganz im Klaren darüber, wie es sich mit der akuten Zusatzerkrankung verhält, die mich am rechtzeitigen Arztbesuch hinderte. Diese machte mich ja schon für sich genommen arbeitsunfähig. (Ausdrücklich „dieselbe“ Arbeitsunfähigkeit fordert das Gesetz nach meinem Kenntnisstand nur in bezug auf die maximale Bezugsdauer des KG.)?
Die KK will jedenfalls, dass ich mich arbeitslos melde.
Für jeden hilfreichen Beitrag sei im Voraus gedankt!