KK-Wechsel nicht möglich?
Moderator: Czauderna
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KK-Wechsel nicht möglich?
Hallo,
folgende Situation. Freundin möchte KK wechseln, AOK verweigert jedoch die Kündigung.
Verlauf:
... - 31.07.2008 - Arbeitnehmer
01.08.2008 - 22.09.2008 - Bezug ALG 1
22.09.2007 - 30.12.2007 - Mutterschaftsgeld
30.10.2007 - 29.12.2008 - Elterngeld
31.12.2008 - 30.09.2009 - Bezug ALG 1
Zum 01.10.2009 soll nun eine freiweillige studentische KV erfolgen. Diese soll bei einer anderen Krankenkasse sein. Die AOK verweigert jedoch die Kündigung, da zwischem dem 29.12.2008 und dem 31.12.2008 ein Tag Unterbrechung liegt und somit am 31.12.2008 angeblich ein Wahlrecht ausgeübt wurde, obwohl die Versichterte bisher immer bei der AOK war und nie gewechselt hat.
Ist dieses Vorgehen der KK korrekt oder muss sie der Kündigung zum 30.09.2009 zustimmen?
Viele Grüße,
deadcantdance
folgende Situation. Freundin möchte KK wechseln, AOK verweigert jedoch die Kündigung.
Verlauf:
... - 31.07.2008 - Arbeitnehmer
01.08.2008 - 22.09.2008 - Bezug ALG 1
22.09.2007 - 30.12.2007 - Mutterschaftsgeld
30.10.2007 - 29.12.2008 - Elterngeld
31.12.2008 - 30.09.2009 - Bezug ALG 1
Zum 01.10.2009 soll nun eine freiweillige studentische KV erfolgen. Diese soll bei einer anderen Krankenkasse sein. Die AOK verweigert jedoch die Kündigung, da zwischem dem 29.12.2008 und dem 31.12.2008 ein Tag Unterbrechung liegt und somit am 31.12.2008 angeblich ein Wahlrecht ausgeübt wurde, obwohl die Versichterte bisher immer bei der AOK war und nie gewechselt hat.
Ist dieses Vorgehen der KK korrekt oder muss sie der Kündigung zum 30.09.2009 zustimmen?
Viele Grüße,
deadcantdance
Hallo,
(1) Nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft kann bei erneutem Eintritt von Versicherungspflicht eine andere Krankenkasse gewählt werden, wenn die 18-monatige Bindungsfrist vor dem Beginn der neuen Mitgliedschaft abgelaufen ist. Da der Unterbrechungszeitraum auf die Bindungsfrist angerechnet wird (vgl. Abschnitt 5.5.2), ist bei einer Unterbrechung der Mitgliedschaft von mindestens 18 Monaten die Wahl einer anderen Krankenkasse unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft bei der früheren Krankenkasse möglich.
(2) In diesen Fällen darf die gewählte Krankenkasse ohne Vorlage einer Kündigungsbestätigung die Mitgliedschaft begründen und eine Mitgliedsbescheinigung der zur Meldung verpflichteten Stelle ausstellen (BSG vom 13. 6. 2007 — B 12 KR 19/06 R —, USK 2007-51).
(3) Eine Unterbrechung liegt vor, wenn zwischen 2 Mitgliedschaften für mindestens einen Kalendertag eine Familienversicherung oder keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. auf Grund einer privaten Krankenversicherung oder einer Krankenversicherung im Ausland) bestand. Zeiten eines nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 Abs. 2 SGB V gelten ebenfalls als Unterbrechungen. Eine Unterbrechung kann auch auf einen Feiertag oder ein Wochenende fallen
das ist der Gesetzestext dazu.
Die Mitgliedschaft endete am 29.12. und begann wieder am 31.12.2008,
ergo liegt eine Unterbrechung von 1 Kalendertag vor.
Gruß
Czauderna
(1) Nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft kann bei erneutem Eintritt von Versicherungspflicht eine andere Krankenkasse gewählt werden, wenn die 18-monatige Bindungsfrist vor dem Beginn der neuen Mitgliedschaft abgelaufen ist. Da der Unterbrechungszeitraum auf die Bindungsfrist angerechnet wird (vgl. Abschnitt 5.5.2), ist bei einer Unterbrechung der Mitgliedschaft von mindestens 18 Monaten die Wahl einer anderen Krankenkasse unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft bei der früheren Krankenkasse möglich.
(2) In diesen Fällen darf die gewählte Krankenkasse ohne Vorlage einer Kündigungsbestätigung die Mitgliedschaft begründen und eine Mitgliedsbescheinigung der zur Meldung verpflichteten Stelle ausstellen (BSG vom 13. 6. 2007 — B 12 KR 19/06 R —, USK 2007-51).
(3) Eine Unterbrechung liegt vor, wenn zwischen 2 Mitgliedschaften für mindestens einen Kalendertag eine Familienversicherung oder keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. auf Grund einer privaten Krankenversicherung oder einer Krankenversicherung im Ausland) bestand. Zeiten eines nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 Abs. 2 SGB V gelten ebenfalls als Unterbrechungen. Eine Unterbrechung kann auch auf einen Feiertag oder ein Wochenende fallen
das ist der Gesetzestext dazu.
Die Mitgliedschaft endete am 29.12. und begann wieder am 31.12.2008,
ergo liegt eine Unterbrechung von 1 Kalendertag vor.
Gruß
Czauderna
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sehe ich anders, auch die vorherigen Zeiten sind anzurechnen und die 18monatige Bindungsfrist ist somit erfüllt und ein Wechsel ist möglich.
soweit ich informiert bin, sagt das BSG-Urteil aus, dass du auch mit nur einem Tag Unterbrechung ein neues Wahlrecht hast. Das heißt aber nicht, dass die vorherige Mitgliedschaft nicht auf die Bindungsfrist anzurechnen ist.ü
also:
kündigen
Kündigungsbestätigung einfordern
wenn diese nicht ausgestellt wird, schrifltiche Ablehnung mit rechtlicher Begründung verlangen
und dann Widerspruch einlegen mit der Begründung, dass du schon seit Jahren Mitglied bei der AOK bist und daher die 18monatige Bindungsfrist erfüllt hast
Gruß Lady Butterfly
soweit ich informiert bin, sagt das BSG-Urteil aus, dass du auch mit nur einem Tag Unterbrechung ein neues Wahlrecht hast. Das heißt aber nicht, dass die vorherige Mitgliedschaft nicht auf die Bindungsfrist anzurechnen ist.ü
dass es alle Kassen so machen, glaub ich nicht. Und selbst wenn, heißt das noch lange nicht, dass es auch rechtmäßig ist. Schließlich halten sich auch die wenigsten Kassen an die Frist zur Ausstellung der Kündigungsbestätigung (unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen) oder daran Anmeldungen von bisher nicht versicherten Arbeitnehmern dahingehend zu prüfen, ob ein Beitrittsrecht bestehtkeine Chance, neue Bindungsfrist ab 31.12.2008. Das neue BSG-Urteil sagt es ganz klar.
Machen mittlerweile alle Kassen so.
also:
kündigen
Kündigungsbestätigung einfordern
wenn diese nicht ausgestellt wird, schrifltiche Ablehnung mit rechtlicher Begründung verlangen
und dann Widerspruch einlegen mit der Begründung, dass du schon seit Jahren Mitglied bei der AOK bist und daher die 18monatige Bindungsfrist erfüllt hast
Gruß Lady Butterfly
Hallo,
und schon wieder muss ich dir widersprechen.
Wenn du aufgrund der Gesetzeslage ein neues Wahlrecht einräumst dann hätte die Betreffende zu Beginn der neuen Mitgliedschaft auch eine andere Kasse wählen können und das ohne Kündigungsbestätigung.
An die neue Kasse wäre sie dann auch 18 Monate gebunden.
Das die neue Kasse mit der alten identisch ist spielt dabei aber keine Rolle.
Neue (alte Kasse), neue Mitgliedschaft, neues Wahlrecht, deshalb auch die neue Bindungsfrist.
So sehe ich das !!
Gruß
Czauderna
und schon wieder muss ich dir widersprechen.
Wenn du aufgrund der Gesetzeslage ein neues Wahlrecht einräumst dann hätte die Betreffende zu Beginn der neuen Mitgliedschaft auch eine andere Kasse wählen können und das ohne Kündigungsbestätigung.
An die neue Kasse wäre sie dann auch 18 Monate gebunden.
Das die neue Kasse mit der alten identisch ist spielt dabei aber keine Rolle.
Neue (alte Kasse), neue Mitgliedschaft, neues Wahlrecht, deshalb auch die neue Bindungsfrist.
So sehe ich das !!
Gruß
Czauderna
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richtig, aber er hat das Wahlrecht ja nicht ausgeübt, oder? ich glaub, ich muss mich morgen mal durch unsere Rundschreiben zum Kassenwahlrecht wühlen - da war auch eines zu dem neuesten BSG-Urteil dabei...
Wenn du aufgrund der Gesetzeslage ein neues Wahlrecht einräumst dann hätte die Betreffende zu Beginn der neuen Mitgliedschaft auch eine andere Kasse wählen können und das ohne Kündigungsbestätigung.
Ich stimme Czauderna zu. Durch den einen Tag Unterbrechung und der erneuten Anmeldung beginnt eine neue Bindungsfrist von 18 Monaten. Die alten Versicherungszeiten vor der Unterbrechung könnten nicht mehr auf die neue Bindungsfrist angerechnet werden.
@deadcantdance: Warum soll das Arbeitsamt Schuld haben? Wann und ab welchem Zeitraum habt ihr denn den Antrag auf ALG gestellt?
@deadcantdance: Warum soll das Arbeitsamt Schuld haben? Wann und ab welchem Zeitraum habt ihr denn den Antrag auf ALG gestellt?
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Hallo zusammen,
ich bin immer noch der Meinung, ein Wechsel ist möglich. Begründung:
§ 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V
das BSG-Urteil besagt bloss, dass man nach Unterbrechungen der Mitgliedschaft von min. 1 Tag sofort ein Wahlrecht hat, sofern die Mitgliedschaft kraft Gesetz geendet hat => hat also nichts mit dem hier vorliegenden Sachverhalt zu tun
Gruß Lady Butterfly
ich bin immer noch der Meinung, ein Wechsel ist möglich. Begründung:
§ 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V
da steht ganz eindeutig drinnen, dass die Bindungsfrist dann eintritt, wenn das Wahlrecht ausgegübt wird. Es wurde aber in diesem Fall hier nicht ausgeübt. Daher kann auch keine Bindungsfrist eintreten...es reicht nicht aus, wenn ein Wahlrecht besteht (wie hier).Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden, wenn sie das Wahlrecht ab dem 1. Januar 2002 ausüben.
das BSG-Urteil besagt bloss, dass man nach Unterbrechungen der Mitgliedschaft von min. 1 Tag sofort ein Wahlrecht hat, sofern die Mitgliedschaft kraft Gesetz geendet hat => hat also nichts mit dem hier vorliegenden Sachverhalt zu tun
Gruß Lady Butterfly
Doch es handelt sich hier um den selben Sachverhalt.Lady Butterfly hat geschrieben:ich bin immer noch der Meinung, ein Wechsel ist möglich. Begründung:
§ 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V
da steht ganz eindeutig drinnen, dass die Bindungsfrist dann eintritt, wenn das Wahlrecht ausgegübt wird. Es wurde aber in diesem Fall hier nicht ausgeübt. Daher kann auch keine Bindungsfrist eintreten...es reicht nicht aus, wenn ein Wahlrecht besteht (wie hier).Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden, wenn sie das Wahlrecht ab dem 1. Januar 2002 ausüben.
das BSG-Urteil besagt bloss, dass man nach Unterbrechungen der Mitgliedschaft von min. 1 Tag sofort ein Wahlrecht hat, sofern die Mitgliedschaft kraft Gesetz geendet hat => hat also nichts mit dem hier vorliegenden Sachverhalt zu tun
Wie meine Vorredner schon treffend ausführten, hat der TE am 31.12.08 sein Wahlrecht ausgeübt (er hat es wohl nur nicht selbst gemerkt).
Daher beginnt am 31.12.08 die Bindungswirkung von 18 Monaten neu.
MfG
ratte1
Könnte man denken. Aber unsere Variante ist logischer und auch durch das aktuelle Rdschr. bestätigt. Im Grunde wird das ganze wie ein KASW betrachtet.
"Wird nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft das Wahlrecht durch das versicherungspflichtige
Mitglied nicht selbst wahrgenommen, hat ihn die zur Meldung verpflichtete Stelle bei der Krankenkasse
anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand (vgl. auch Abschnitt 5.3). Diese
wahlersetzende Anmeldung der zur Meldung verpflichteten Stelle löst eine neue Bindungsfrist von
18 Monaten aus (BSG-Urteil vom 8. Oktober 1998 - B 12 KR 11/98 R , USK 9834). Danach knüpft
die in § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V vorgesehene Mindestbindung an das neu entstandene Wahlrecht
bei Eintritt der erneuten Versicherungspflicht an, ohne dass ein Wechsel der Krankenkasse
damit zwingend einhergehen muss (vgl. Abschnitt 5.5.2)."
Na ja, ich sag nicht immer um sonst, dass das alles eine Wissenschaft für sich ist. Kaum denkt man man kennt sich aus, schwubs da ist ein neues Rdschr. da.
VG
Hucky
"Wird nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft das Wahlrecht durch das versicherungspflichtige
Mitglied nicht selbst wahrgenommen, hat ihn die zur Meldung verpflichtete Stelle bei der Krankenkasse
anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand (vgl. auch Abschnitt 5.3). Diese
wahlersetzende Anmeldung der zur Meldung verpflichteten Stelle löst eine neue Bindungsfrist von
18 Monaten aus (BSG-Urteil vom 8. Oktober 1998 - B 12 KR 11/98 R , USK 9834). Danach knüpft
die in § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V vorgesehene Mindestbindung an das neu entstandene Wahlrecht
bei Eintritt der erneuten Versicherungspflicht an, ohne dass ein Wechsel der Krankenkasse
damit zwingend einhergehen muss (vgl. Abschnitt 5.5.2)."
Na ja, ich sag nicht immer um sonst, dass das alles eine Wissenschaft für sich ist. Kaum denkt man man kennt sich aus, schwubs da ist ein neues Rdschr. da.
VG
Hucky
"Unterbrechung"
Schöne Erklärung zur Rechtslage.
Mich würde aber mal viel eher interessieren, wie es zu dieser angeblichen Unterbrechung kommen konnte, die den ganzen Schlamassel erst ausgelöst hat?? deadcantdance? Komisch, dass das bei Euch zwischen zwei Behörden passiert sein soll... Wie war die Begründung genau?
Ich dachte meine Lebensgef. wäre die einzige mit einer "Ein-Tages-Unterbechung" und einer daraus resultierenden 18mon. Bindungsfrist an ihre GKV (AOK).
Ihr Fall liegt ähnlich:
4 Jahre bei der AOK krankenversichert - unvorhersehbare, fristlose, betriebsbedingte Kündigung zum 02.11.2010 während einer AU die noch bis 14.11. lief (Krankheit nich länger als 6 Wochen, kein Krankentagegeld bekommen) und einer Meldung des Job Centers an die GKV am 04.11.2010.
Sie wollte nun die GKV wechseln, aber die AOK verweist auf eine Unterbrechung (EIN Tag), erneuter Eintritt in eine Versicherungspflicht und die damit einhergehende neue Bindefrist.
Kann das so richtig sein? Zumal sie ja gem. dem SGB in AU nicht arbeitslos ist (weil nicht vermittelbar) und sich erst danach bzw. zum Ende ihrer Krankheit hätte arbeitslos melden müsste, oder?
Mich würde aber mal viel eher interessieren, wie es zu dieser angeblichen Unterbrechung kommen konnte, die den ganzen Schlamassel erst ausgelöst hat?? deadcantdance? Komisch, dass das bei Euch zwischen zwei Behörden passiert sein soll... Wie war die Begründung genau?
Ich dachte meine Lebensgef. wäre die einzige mit einer "Ein-Tages-Unterbechung" und einer daraus resultierenden 18mon. Bindungsfrist an ihre GKV (AOK).
Ihr Fall liegt ähnlich:
4 Jahre bei der AOK krankenversichert - unvorhersehbare, fristlose, betriebsbedingte Kündigung zum 02.11.2010 während einer AU die noch bis 14.11. lief (Krankheit nich länger als 6 Wochen, kein Krankentagegeld bekommen) und einer Meldung des Job Centers an die GKV am 04.11.2010.
Sie wollte nun die GKV wechseln, aber die AOK verweist auf eine Unterbrechung (EIN Tag), erneuter Eintritt in eine Versicherungspflicht und die damit einhergehende neue Bindefrist.
Kann das so richtig sein? Zumal sie ja gem. dem SGB in AU nicht arbeitslos ist (weil nicht vermittelbar) und sich erst danach bzw. zum Ende ihrer Krankheit hätte arbeitslos melden müsste, oder?