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Wieder mal das leidige Thema Familienversicherung
Verfasst: 06.08.2009, 08:50
von Joe37
Hallo zusammen,
meine Frau war bisher, da sie nur eine geringfügige Beschäftigung für 320 Euro im Monat ausübt, kostenfrei in der Familienversicherung. Vor 2 Jahren haben wir von der Tante meiner Frau eine kleine Wohnung geschenkt bekommen, so das meine Frau inklusive der geringen Einkünfte aus der Vermietung auf 405 Euro kommt. Die Krankenkasse fordert jetzt von uns den Beitrag für die letzten Jahre zurück (von 2007 bis heute). Hier stellt sich mir die Frage, ob das wirklich möglich bzw. zulässig ist, das rückwirkend so eine grosse Summe eingefordert werden kann, gibt es da nicht irgendwelche Regelungen, das die nur das letzte Jahr zurückfordern können oder so, wer kennt sich hiermit aus ??
Danke euch schon mal vorab für die Infos
Grüsse Joachim
Verfasst: 06.08.2009, 08:57
von Czauderna
Hallo,
die Familienversicherung endet kraft Gesetz wenn die entsprechenden Einkommensgrenzen überschritten werden - das kann natürlich dann auch rückwirkend geschehen.
Beitragsforderungen verjähren grundsätzlich 4 Jahre nach Entstehung.
Bei den regelmässig (?!) stattfindenden Überprüfungen dern Familienversicherung wird im Allgemeinen in den Fragebögen darauf hingewiesen das Änderungen im Einkommen der Familienangehörigen sofort der Kasse mitzuteilen sind.
Von daher sieht es so aus das die Kasse hier im Recht ist.
Gruß
Czauderna
Pech gehabt
Verfasst: 06.08.2009, 09:12
von Joe37
Vielen Dank für die schnelle Rückinfo,
habe mir fast gedacht, das wir hier Pech gehabt haben, wir hatten die Mieteinkünfte zwar bereits 2007 angegeben, bisher wurde aber nie was zurückgefordert, aber anscheindend geht den Krankenkassen jetzt das Geld aus. Irgendwie verrückt, das wir jetzt wegen 80 Euro Mietüberschuss, 160 Euro im Monat zahlen müssen, sieht reichlich nach einem Verlustgeschäft aus diese Wohnung, da müssen wir zusehen sie schnellstmöglich zu verkaufen oder aber meine Frau hört auf zu arbeiten, verückte Welt.............
Verfasst: 06.08.2009, 10:43
von Czauderna
Hallo,
wie wäre es denn mit einer Mietsenkung -
der Mieter freut sich und Sie sparen sehr viel Geld.
Gruß
Czauderna
Gute Idee...
Verfasst: 06.08.2009, 11:14
von Joe37
...ich glaube das machen wir...
Verfasst: 06.08.2009, 13:21
von Rentner
....... oder den Mietvertrag auf dich laufen lassen
Verfasst: 06.08.2009, 21:20
von Krankenkassenfee
Hallo,
.... oder den Mietvertrag auf dich laufen lassen
Toller Tipp. Mal eben die Eigentümerin im Grundbuch ändern lassen. Kost ja nix
und geht voll schnell
Tja, dumm gelaufen. Andererseits, warum soll jemand kostenfrei familienversichert sein, wenn er über Einkünfte verfügt? Irgendwo muss ja die Grenze gezoge werden. Denn wenn niemand mehr einzahlt, dann ist alles nicht mehr finanzierbar.
LG, Fee
Verfasst: 07.08.2009, 10:30
von Rentner
Toller Tipp. Mal eben die Eigentümerin im Grundbuch ändern lassen. Kost ja nix und geht voll schnell
Liebe Fee,
um den Mietvertrag umzuschreiben, muß nicht gleich der Grundbucheintrag geändert werden. Dies geht auch so, da sich hierbei weder für Mieter noch für Vermieter was ändert.
Mag ja sein, daß dies an anderer Stelle Fragen ergibt, sicherlich nicht im Verhältnis Mieter/Vermieter.
Andererseits, warum soll jemand kostenfrei familienversichert sein, wenn er über Einkünfte verfügt? Irgendwo muss ja die Grenze gezoge werden. Denn wenn niemand mehr einzahlt, dann ist alles nicht mehr finanzierbar.
Hierbei haste vollkommen recht.
Verfasst: 07.08.2009, 16:08
von Rossi
Hm, man sollte jetzt erst einmal gucken, ob die Kv. dieses so ohne weiteres auch rückwirkend machen kann.
Nach der Schilderung hast Du ja schon 2007 alles angegeben. Wenn man 2007 alles angibt und dann erst in 2009 mit einem rückwirkenden Bescheid um die Ecke kommt, ist das nicht so ganz einfach.
Du musst Deine Unterlagen durchwühlen. Wenn Du in den Akten ein Schriftstück hast, wo aufgrund der eingereichten Unterlagen festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Familienversicherung vorliegen, sieht es gar nicht mal schlecht aus.
In dieser Konstellation kann die Krankenkasse den Bescheid über die damalige Feststellung grundsätzlich gem. § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X auch rückwirkend aufheben, weil ja Einkommen erzielt wurde, welches oberhalb der Freigrenze lag.
Allerdings hat die Krankenkasse diesen Bescheid über die rückwirkende Aufhebung innerhalb von 1 Jahr nach Kenntnis zu erteilen. Jenes ergibt sich aus § 48 Abs. 4 SGB X, der wiederrum auf § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X verweist. Und hier haben wir die Jahresfrist.
Will heissen, wenn Du einen Verwaltungsakt über die Feststellung der Familienversicherung hast und schon 2007 Angaben über die Mieteinnahmen gemacht wurden, kann die Kv. allenfalls jetzt für die Zukunft aufheben und nicht rückwirkend.
Verfasst: 08.08.2009, 11:01
von Czauderna
Hallo,
ergänzend zu rossis Beitrag - wobei es nicht entscheidend ist dass allein Mieteinnahmen angegeben wurde, nein, auch deren Höhe - denn wenn
angegeben , auch in der Höhe und diese berechtigten schon damals nicht zur Familienversicherung, dann klappt das so wie Rossi beschrieben hat.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 08.08.2009, 18:07
von Rossi
Völlig klar, wenn Joe37 alles 2007 oder Anfang 2008 korrekt angegeben hat, geht es nicht so ohne weiter, weil die Jahresfrist verstrichen wurde.
Jetzt muss man genau gucken, ob damals ein Bescheid über die Familienversicherung erteilt wurde (Bescheinigung / oder ähnliches Schreiben) und wann genau die Angaben über die Mieteinnahmen erfolgten.
Ich bin mir derzeit noch nicht einmal ganz sicher, ob die Krankenkasse berechtigt ist, selbst den Besheid für die Zukunft aufzuheben. Denn Jahresfrist ist Jahresfrist, egal rückwirkend oder gar für die Zukunft.
Czauderna, Du erinnerst dich mit Sicherheit an das dolle Urteil des LSG-NRW, wo auch versucht wurde, ohne Bescheid einfach die Familienversicherung aufzuheben. Man hat es noch nicht einmal im Widerspruchs- oder Klageverfahren gemacht. Dann hat das LSG aber auch die Jahresfrist gepocht. Ergebnis, an sich lagen die Voraussetzungen für die Familienversicherung nie vor und dennoch ist er weiterhin familienversichert. Und das alles nur, weil die Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden.
Verfasst: 09.08.2009, 17:07
von Czauderna
Hallo,
dunkel, sehr dunkel - aber was ich weiss, und das nicht nur im Zusammenhang mit Familienversicherung.
Wenn bei einem Verwaltungsakt Verfahrensfehler nachgewiesen werden dann sieht es immer schlecht aus für den Bescheidersteller.
Heutzutage wird aber immer wieder versucht ohne schriftlichen Verwaltungsakt auszukommen - das sieht so nach Behörde und amtlich aus.
Von diesem Image will man eben weg - ich meine nun speziell die Krankenkassen - obwohl, sie sind weder das Eine (Behörde) noch das Andere (Amt) - sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und von daher gezwungen solche Verwaltungsakte eigentlich in der geforderten Form
zu erlassen.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 09.08.2009, 17:31
von Lady Butterfly
jetzt muss man genau gucken, ob damals ein Bescheid über die Familienversicherung erteilt wurde (Bescheinigung / oder ähnliches Schreiben)
wieso braucht man eine schriftliche Bescheinigung? ein Verwaltungsakt kann schriftlich, mündlich oder durch konkludentes (= schlüssiges) Handeln erlassen werden - d. h. wenn eine Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung anhand eines Fragebogens durch die zuständige Krankenkasse durchgeführt wird, das Mitglied alle Angaben auf dem Fragebogen macht (nach bestem Wissen und Gewissen - in diesem Fall Angabe der Einnahmen aus Vermietung) und die Krankenkasse die Familienversicherung weiterlaufen lässt ohne irgendwelche Beanstandungen - ist das etwa kein schlüssiges Handeln?
@ Czauderna:
"Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist."
das bedeutet, wenn die Kasse ihren Versicherten Leistungen bewilligt oder ablehnt, Familienangehörige in). die Familienversicherung ´des Mitgliedes aufnimmt oder Befreiungskärtchen für Medikamente verteilt - das sind alles Verwaltungsakte (= Entscheidung einer Behörde/Krankenkasse zur Regelung eines Einzelfalles). Wenn die Kasse keine Rechtsbehelfsbelehrung drunter schreibt - umso besser für das Mitglied. Die Widerspruchsfrist verlängert sich dann von 4 Wochen auf 1 Jahr.
Verfasst: 09.08.2009, 19:00
von CiceroOWL
Grins wie der olle Geheimrat schon sagre , nur was schriftlichist hat Wert.
Verfasst: 09.08.2009, 23:20
von Rossi
wieso braucht man eine schriftliche Bescheinigung? ein Verwaltungsakt kann schriftlich, mündlich oder durch konkludentes (= schlüssiges) Handeln erlassen werden - d. h. wenn eine Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung anhand eines Fragebogens durch die zuständige Krankenkasse durchgeführt wird, das Mitglied alle Angaben auf dem Fragebogen macht (nach bestem Wissen und Gewissen - in diesem Fall Angabe der Einnahmen aus Vermietung) und die Krankenkasse die Familienversicherung weiterlaufen lässt ohne irgendwelche Beanstandungen - ist das etwa kein schlüssiges Handeln?
Nun denn, Lady Butterfly, jenes musst Du Czauderna und mich nicht fragen, sondern der gefestigten Rechtsprechung des BSG.
Grundsätzlich handelt es sich im Bereich der Krankenversicherung um ein sog. Massengeschäft. Die erforderlichen Kritierien eines Verwaltungsaktes werden dort vielfach nicht gesehen.
Wenn aber eine Bescheinigung oder ein Schreiben verzapft wird, worauf steht, wir haben alles geprüft, ab ..... liegen die Voraussetzungen für die Familienversicherung vor, dann handelt es sich um einen Verwaltungsakt!!