Selbständig => Arbeitslos, über 55J, GKV-Rückkehr möglich
Verfasst: 28.07.2009, 10:57
Hallo,
ich habe mich am 1.7.2008 als Freiberufler selbständig gemacht und bin seitdem PKV-versichert. Vorher, also bis zum 30.6.2008 war ich mehr als 20 Jahre ununterbrochen GKV-Versichert (immer oberhalb der BBG). Ich bin 57 Jahre und meine Existenzgründung trägt sich insbes. wegen der Wirtschafskrise nicht.
Ich werde die Selbständigkeit daher zum 1.9.2009 aufgeben und mich arbeitslos melden (ein ALG-Anspruch von 9 Monaten besteht noch).
Ist unter diesen Umständen insbes. unter Berücksichtigung der 55-er Regel eine Rückkehr in die GKV möglich? Lt. SGB V §6 Abschnitt (3a) sollte das eigentlich möglich sein, oder interpretiere ich das falsch?
SGB V, §6, (3a): Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.
Gruss,
FranzP
ich habe mich am 1.7.2008 als Freiberufler selbständig gemacht und bin seitdem PKV-versichert. Vorher, also bis zum 30.6.2008 war ich mehr als 20 Jahre ununterbrochen GKV-Versichert (immer oberhalb der BBG). Ich bin 57 Jahre und meine Existenzgründung trägt sich insbes. wegen der Wirtschafskrise nicht.
Ich werde die Selbständigkeit daher zum 1.9.2009 aufgeben und mich arbeitslos melden (ein ALG-Anspruch von 9 Monaten besteht noch).
Ist unter diesen Umständen insbes. unter Berücksichtigung der 55-er Regel eine Rückkehr in die GKV möglich? Lt. SGB V §6 Abschnitt (3a) sollte das eigentlich möglich sein, oder interpretiere ich das falsch?
SGB V, §6, (3a): Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.
Gruss,
FranzP