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Selbstständig - Nachforderung Beiträge - Frist?

Verfasst: 28.05.2009, 16:25
von LakeToba
Hallo,
ich bin seit 10/2003 selbstständig und freiwillig gesetzlich versichert, die ersten 3 Jahre mit ICH-AG-Zuschuss bei der TK. Ich habe die ESt.Bescheide 2003-2005 dort vorgelegt, musste auch teilweise nachzahlen, da 2004 mein "umsatzstärkstes Jahr" war, 2005+2006 leider weniger gut gelaufen sind.
Ich habe die TK zum 12/2006 gekündigt und zur IKK online gewechselt, wo ich auch bis 12/2008 versichert war und meine Beiträge entsprechend meiner EStBescheide bezahlt habe. Soweit so gut.

Die IKK online hat aber zum 01.01.2009 mit der TK fusioniert und ich bin automatisch wieder Mitglied der TK geworden. Aufgrund der Turbulenzen mit dem Gesundheitsfond wollte ich ja auch erst einmal abwarten, wie sich alles entwickelt etc.

Nun mein Problem: die TK hat meine Beiträge rückwirkend NEU berechnet und ich muss 1.089 Euro nachzahlen (für den Zeitraum 01/2004-12/2006) mit Zahlungsdatum 15.06.09.

Ich hatte heute eine persönliche Vorsprache bei der TK, wo mir aber nix klarer wurde, nur soviel: dass ich Widerspruch einlegen möchte, weil ich in den Jahren 2005+2006 wenig Umsatz gemacht habe und somit weit unter der Beitragsbemessungsgrenze gelegen bin.
Wer weiß, wie lange die GKV Beiträge nachfordern kann bzw. ist dies rechtlich überhaupt möglich? Welche gesetzliche Grundlage gibt es dafür?

Ich freue mich über eure Hilfe! Vielen Dank!

Verfasst: 28.05.2009, 17:50
von berkas
Welche Steuerbescheide lagen der TK vor. Denn so wie ich das hier rauslese, wurdest du ja aufgrund derer eingestuft. Ein Steuerbescheid gilt immer ab Folgemonat der Erlasses durch das Finanzamt und auch solange bis der nächste erlassen wird.

Widerspruch kannst Du immer einlegen. Ist eine Rechtsbehelfsbelehrung drauf, ist die Frist 1 Monat, ansonsten 12 Monate. Allerdings hat ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. D.H. die Nachzahlung wird am 15.06. fällig.

Verfasst: 28.05.2009, 20:19
von LakeToba
Hallo,

danke für die Antwort. Die Bescheide 2004+2005 lagen der TK vor (und jetzt aktuell natürlich 2007). 2006 liegt ihnen deshalb nicht vor, weil dieser an die IKK geschickt wurde und es wohl Probleme mit dem Datentransfair gab oder gibt .
Auf dem Bescheid ist keinerlei Rechtsbehelfsbelehrung drauf, aber ich lege trotzdem Widerspruch ein. Wie ist das dann mit den Zahlungen? Weißt du, ob es eine Frist gibt, in der nachgefordert werden kann?

LG + danke

Verfasst: 28.05.2009, 20:36
von berkas
Beiträge können innerhalb der verjährungsfrist (4 jahre) nachgefordert werden. kann dem versicherten grobe fahrlässigkeit oder vorsatz nachgewiesen werden, dann kann auch außerhalb der verjährung nachgefordert werden.

allerdings kapier ich hier nicht warum die tk nachfordert. es liegen ja alle steuerbescheide vor und demnach bist du ja auch nicht mehr unter vorbehalt eingestuft (das wird nur bei existenzgründern gemacht, bis der 1. steuerbescheid vorliegt)

Demnach hast du Beitragsbescheide bekommen, die nicht unter vorbehalt waren. wenn du die steuerbescheide immer vorgelegt hat (egal ob es zwischenzeitlich bei der ikk direkt war, denn das ist jetzt das problem der tk, das die datenübernahme nicht funktioniert hat) müssten die beiträge auch richtig berechnet worden sein.

Ein Beitragsbescheid ist ein Verwaltungsakt. Wenn der aus irgendeinem Grund (den du nicht zu verschulden hast) zu niedrig ausfällt, handelt es ich um einen rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt. Diese können nur für die Zukunft geändert werden, da du auf deren richtigkeit vertraut hast (wie auch oben, es sei denn du handelst vorsätzlich und machst falsche angaben)

am besten nochmal kontakt mit der tk aufnehmen und lass dir die nachberechnung genau erklären und aufschlüsseln.

Verfasst: 28.05.2009, 21:14
von LakeToba
super!
in der zwischenzeit hab ich es auch herausgefunden: ich habe ein schreiben von 2006 gefunden, in dem die ENTGÜLTIGE Festsetzung der Beiträge steht + dass danach nichts mehr neuberechnet werden darf.

und den termin bei der tk kann ich mir schenken, die dame hat wirklich weniger ahnung als ich (die konnte mir das heute nicht plausibel erklären).
Danke nochmals für deine Hilfe!

Verfasst: 28.05.2009, 21:40
von berkas
Die einzigs Möglichkeit dann noch rückwirkend beiträge nachzufordern ist, wenn Du mit einem niedrigeren einkommen lt. stb. eingestuft bist, der neue z.B. am 15.01. erlassen wird und du ihn der kasse aber erst am z.b. 20.08. zur verfügung stellst. wenn dieser dann mehr als der vorherige ausweist erfolgt eine höherstufung rückwirkend zum 01.02.

umgekehrt ist dies allerdings nicht so. sprich weist der ein niedriges einkommen aus, und du vergisst es ihr rechtzeitig vorzulegen, dann ist es deine schuld, dann erfolgt eine runterstufung erst zum folgemonat nach eingang bei der kasse.

Verfasst: 30.05.2009, 23:18
von LakeToba
ja klar, aber die steuerbescheide liegen de´r Tk ja seit ein paar jahren :)) vor und die berechnen meine beiträge neu, obwohl alles vor der kündigung unter dach und fach war (die bescheide nach 2004 waren alle niedriger).
und außerdem habe ich nachgezahlt, nach dem mir eine nachzahlung in rechnung gestellt wurde. ich blicks einfach immer weniger, warum ich nachzahlen soll