Seite 1 von 1

Beitragsberechnung (Mann privat, Frau freiw. GKV)

Verfasst: 18.05.2009, 17:52
von Herby
Hallo,

ich habe eine Frage zur Beitragseinstufung.

Sachverhalt:
Ich bin „in sich beurlaubter“ Beamter, d.h. der Beamtenstatus ruht zur Zeit, da ich bei einem Tochterunternehmen meines ehemaligen Dienstherren beschäftigt bin. Ich bin privat Krankenversichert, da für mich keine Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenkasse besteht.
Zur Wahrung meiner Pensionsansprüche zahlt mein derzeitiger Arbeitgeber an meinen ehemaligen Dienstherren für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag in Höhe von ca. 30% meines Bruttoarbeitslohnes.
Dieser Versorgungszuschlag wird auf meiner Bezügemitteilung ausgewiesen und muss von mir versteuert werden. Über einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte bzw. über die ESt-Erklärung bekomme ich die auf den Versorgungszuschlag entrichtete Steuer komplett erstattet.

Meine Frau ist seit längerem ohne Arbeit und freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert.

Problemstellung:
Für die Berechnung des Krankenkassebeitrages meiner Frau wird die Hälfte meines Einkommens zu Grunde gelegt. Soweit auch nachvollziehbar.
Allerdings wird auch der Versorgungszuschlag zu meinem Einkommen hinzugerechnet und somit auch zur Beitragseinstufeng meiner Frau.
Dieser Versorgungszuschlag stellt aus meiner Sicht jedoch kein Einkommen dar, da er ausschließlich zur Wahrung meiner Pensionsansprüche dient.

Leider habe ich nirgendwo Informationen zu diesem Thema gefunden. Evtl. kann mir hier jemand weiterhelfen

Besten Dank
Herby

Versorgungsbezüge

Verfasst: 26.05.2009, 16:38
von CiceroOWL
Grundsätzlich gilt: Alles was steuerpfichtig ist wird in der GKV auch dem Einkommen zugerechnet, dies gilt auch in diesem Fall.

Verfasst: 26.05.2009, 19:37
von Herby
Danke für die Auskunft.

Für meine Frau ist der Höchstsatz 314,-€ (Beitragsbemessungsgrenze) fällig und ich bezahle 200,- € Krankenversicherung.

Macht zusammen 25% meines Nettoeinkommens aus. Ganz schön happig!

Gruß
Herby

Re: Versorgungsbezüge

Verfasst: 27.05.2009, 13:20
von rmol
CiceroOWL hat geschrieben:Grundsätzlich gilt: Alles was steuerpfichtig ist wird in der GKV auch dem Einkommen zugerechnet
Ist es wirklich schon so weit? Ich dachte immer, z.B. Zins- und Mieteinkünfte zählen noch nicht dazu.

Re: Beitragsberechnung (Mann privat, Frau freiw. GKV)

Verfasst: 27.05.2009, 17:15
von GerneKrankenVersichert
Herby hat geschrieben: Allerdings wird auch der Versorgungszuschlag zu meinem Einkommen hinzugerechnet und somit auch zur Beitragseinstufeng meiner Frau.
Dieser Versorgungszuschlag stellt aus meiner Sicht jedoch kein Einkommen dar, da er ausschließlich zur Wahrung meiner Pensionsansprüche dient.
Letztes Jahr war es noch so, dass dieser Zuschlag nicht zum Einkommen hinzugerechnet werden durfte. Die genaue Rechtsgrundlage kann ich zur Zeit nicht nennen und auch nicht, ob es dieses Jahr (Gesundheitsfonds etc.) immer noch so ist, da ich Urlaub habe :lol: . Ich schaue nächste Woche nach und melde mich dann wieder.

GKV

Re: Versorgungsbezüge

Verfasst: 27.05.2009, 17:16
von GerneKrankenVersichert
rmol hat geschrieben:
CiceroOWL hat geschrieben:Grundsätzlich gilt: Alles was steuerpfichtig ist wird in der GKV auch dem Einkommen zugerechnet
Ist es wirklich schon so weit? Ich dachte immer, z.B. Zins- und Mieteinkünfte zählen noch nicht dazu.
Es kommt darauf an, ob es sich um eine Pflicht- oder freiwillige Versicherung handelt. Bei der Pflichtversicherung zählen Zins- und Mieteinkünfte nicht dazu (außer 5,1,13), bei der freiwilligen Versicherung schon.

GKVb

Vieleicht hilft das ja weiter

Verfasst: 27.05.2009, 17:28
von CiceroOWL
Es erfolgt grundsätzlich eine Einkommensteuerveranlagung, weil der "Geber" seine Zahlungen als "dauernde Lasten" einkommensteuermindernd geltend macht. Insofern kann hierbei auf einen entsprechenden Steuerbescheid zurückgegriffen werden.

Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstverhältnissen

*

Pensionen, Ruhegelder
*

Witwen-, Witwer- und Waisengelder

Die Besteuerung dieser Bezüge erfolgt wie bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Bei der Beitragsfestsetzung gilt auch hier das Bruttoprinzip. Werbungskosten, Arbeitnehmerfreibeträge und Versorgungsfreibetrag mindern die beitragspflichtigen Einnahmen nicht.

Renten der gesetzlichen Unfallversicherung

Zu den sonstigen Einkünften gehören neben Wohn-, Kinder- und Pflegegeld auch andere Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die aus Krankheits-, Behinderungs- oder anderen Gründen den besonderen Mehrbedarf decken sollen. Sie gelten somit als beitragspflichtige Einnahmen (vgl. BSG, 06.09.2001 - B 12 KR 14/00 R).