Mutter-Kind Kur
Moderator: Czauderna
Mutter-Kind Kur
Hallo ich wollte mal Fragen welche Anligen gegeben sein müssen das man eine Mutter-Kind Kur bewilligt bekommt?
Mfg Matthias
Mfg Matthias
Grundsätzlich hat jede Mutter Anspruch eine Mutter-Kind-Kur - jedoch nur dann, wenn diese auch medizinisch erforderlich ist. Allein das "Mutter sein" begründet keinen Anspruch auf eine Mutter-Kind-Kur, da diese Kuren medizinische Massnahmen sind.
Der Antrag auf eine Mutter-Kind-Kur wird ebenfalls bei der Krankenkasse gestellt und muss, wie bei anderen Kuren auch, medizinisch begründet werden. Auch hier entscheidet die Krankenkasse in Zusammenarbeit mit dem MDK über die Kostenübernahme.
Wichtig:
Bei einer Mutter-Kind-Kur steht immer die Mutter im Vordergrund. Diese muss auf jeden Fall behandlungsbedürftig sein und alle Behandlungsmöglichkeiten am Wohnort sollten bereits ausgeschöpft sein. Kinder sind bei Mutter-Kind-Kuren immer Begleitpersonen - können aber, wenn medizinisch erforderlich, ebenfalls in den Einrichtungen behandelt werden. Ob die Behandlungskosten für die Kinder ebenfalls übernommen werden, entscheidet die Krankenkasse ebenfalls nach Antrag.
Sofern "nur" das Kind behandlungsbedürftig ist, so handelt es sich nicht um eine Mutter-Kind-Kur. In diesem Fall wäre z. B. die Mutter Begleitperson bei einer Kinderkur. In diesen Fällen ist also keine Mutter-Kind-Kur zu beantragen.
Der Antrag auf eine Mutter-Kind-Kur wird ebenfalls bei der Krankenkasse gestellt und muss, wie bei anderen Kuren auch, medizinisch begründet werden. Auch hier entscheidet die Krankenkasse in Zusammenarbeit mit dem MDK über die Kostenübernahme.
Wichtig:
Bei einer Mutter-Kind-Kur steht immer die Mutter im Vordergrund. Diese muss auf jeden Fall behandlungsbedürftig sein und alle Behandlungsmöglichkeiten am Wohnort sollten bereits ausgeschöpft sein. Kinder sind bei Mutter-Kind-Kuren immer Begleitpersonen - können aber, wenn medizinisch erforderlich, ebenfalls in den Einrichtungen behandelt werden. Ob die Behandlungskosten für die Kinder ebenfalls übernommen werden, entscheidet die Krankenkasse ebenfalls nach Antrag.
Sofern "nur" das Kind behandlungsbedürftig ist, so handelt es sich nicht um eine Mutter-Kind-Kur. In diesem Fall wäre z. B. die Mutter Begleitperson bei einer Kinderkur. In diesen Fällen ist also keine Mutter-Kind-Kur zu beantragen.
Also bei uns ist folgender Fall.
Wir haben ein 14 Monate alte Tochter die uns extrem auf trab hält weil sie von Anfang an Schreikind ist und schlafen tut sie auch nur max 10 Stunden am Tag. Die restliche Zeit schreit sie und meckert sie? Oft mussten wir uns Sprüche anhören wie "das ist ein Kind es muß schreien"
Ok bis zum gewissen Maße stimmt das auch. auf jeden Fall sind wir Nervlich beide ziehmlich down und dazu kommt noch eine Krankheit bei meiner Freundin dazu die Epilepsie hat seit dem 8. Lebendsjahr.
Wir haben auch die Möglichkeit genutzt und einen Osteopaten aufgesucht und eine Sitzung hinter uns gebracht nur leider ohne Erfolg bis jetzt.
Wir merken es an uns selbst das die Stimmung zu Haus extrem gereizt ist und ganz schnell zur eskalation kommt. Wir schlafen seit 3 Monaten getrennt weil ich mit der langen wachphase unserer Tochter nicht klar komme weil sie Nachts um die 3 Stunden hellwach ist und spielt.
Wir haben ein 14 Monate alte Tochter die uns extrem auf trab hält weil sie von Anfang an Schreikind ist und schlafen tut sie auch nur max 10 Stunden am Tag. Die restliche Zeit schreit sie und meckert sie? Oft mussten wir uns Sprüche anhören wie "das ist ein Kind es muß schreien"
Ok bis zum gewissen Maße stimmt das auch. auf jeden Fall sind wir Nervlich beide ziehmlich down und dazu kommt noch eine Krankheit bei meiner Freundin dazu die Epilepsie hat seit dem 8. Lebendsjahr.
Wir haben auch die Möglichkeit genutzt und einen Osteopaten aufgesucht und eine Sitzung hinter uns gebracht nur leider ohne Erfolg bis jetzt.
Wir merken es an uns selbst das die Stimmung zu Haus extrem gereizt ist und ganz schnell zur eskalation kommt. Wir schlafen seit 3 Monaten getrennt weil ich mit der langen wachphase unserer Tochter nicht klar komme weil sie Nachts um die 3 Stunden hellwach ist und spielt.
wolfi160276 hat geschrieben:Grundsätzlich hat jede Mutter Anspruch eine Mutter-Kind-Kur - jedoch nur dann, wenn diese auch medizinisch erforderlich ist. Allein das "Mutter sein" begründet keinen Anspruch auf eine Mutter-Kind-Kur, da diese Kuren medizinische Massnahmen sind.
Der Antrag auf eine Mutter-Kind-Kur wird ebenfalls bei der Krankenkasse gestellt und muss, wie bei anderen Kuren auch, medizinisch begründet werden. Auch hier entscheidet die Krankenkasse in Zusammenarbeit mit dem MDK über die Kostenübernahme.
Wichtig:
Bei einer Mutter-Kind-Kur steht immer die Mutter im Vordergrund. Diese muss auf jeden Fall behandlungsbedürftig sein und alle Behandlungsmöglichkeiten am Wohnort sollten bereits ausgeschöpft sein. Kinder sind bei Mutter-Kind-Kuren immer Begleitpersonen - können aber, wenn medizinisch erforderlich, ebenfalls in den Einrichtungen behandelt werden. Ob die Behandlungskosten für die Kinder ebenfalls übernommen werden, entscheidet die Krankenkasse ebenfalls nach Antrag.
Sofern "nur" das Kind behandlungsbedürftig ist, so handelt es sich nicht um eine Mutter-Kind-Kur. In diesem Fall wäre z. B. die Mutter Begleitperson bei einer Kinderkur. In diesen Fällen ist also keine Mutter-Kind-Kur zu beantragen.
Hallo ,
einverstanden bis auf den letzten Absatz - es kommt auf die gewählte Einrichtung an - z.B., die, die sich auf behandlungsbedürftige Mütter und Kinder spezialsiert haben - da kann auch eine MU-KI-Kur in Frage kommen wenn es "nur" um das Kind geht.
Die Kinderkuren wie es sie "noch" gibt sind wirklich Kinderkuren, also ohne Mütter - zu.B. Spezialkuren für übergewichtige Kinder.
Gruß
Czauderna
Nee, das stimmt nicht. Wenn "nur" das Kind behandlungsbedürftig ist, ist es eine Kinder-Reha. Hierbei kann -wenn erfodrerlich-die Mutter oder der Vater als Begleitperson mitfahren. Das aber ist nunmal keine Mutter-Kind-Kur. Darum steht nämlich auch M"edizinische Reha für Mütter und Väter" (und nicht medzinische Reha für Kinder) über dem § 41 SGB V.Czauderna hat geschrieben: einverstanden bis auf den letzten Absatz - es kommt auf die gewählte Einrichtung an - z.B., die, die sich auf behandlungsbedürftige Mütter und Kinder spezialsiert haben - da kann auch eine MU-KI-Kur in Frage kommen wenn es "nur" um das Kind geht.
Die Kinderkuren wie es sie "noch" gibt sind wirklich Kinderkuren, also ohne Mütter - zu.B. Spezialkuren für übergewichtige Kinder.
Freundliche Grüße
ratte1
Hallo Ratte 1,
doch das stimmt schon - du schreibst von einer Kinder-Reha - also einer stationären Reha-Massnahme in Spezialeinrichtungen - d.h. es geht hier um Erkrankungen die eine solche Reha zu Lasten der Kasse oder sogar des Rentenversicherungsträgers notwendig machen, ich dagegen von einer
Mutter (Vater)-Kind - Kur - das ist schon ein Unterschied,
hier greift § 23.2 SGB V.
Wollen wir aber nicht darüber nicht streiten - ich kann nur definitiv sagen dass es möglich ist Mutter-Kind-Kuren zu erhalten wenn "nur" das Kind der Grund dafür ist - sicherlich ist das nicht die Regel, denn meistens "findet" sich für die Mutter (Vater) eine "passende" medizinische Begründung.
Gruß
Czauderna
doch das stimmt schon - du schreibst von einer Kinder-Reha - also einer stationären Reha-Massnahme in Spezialeinrichtungen - d.h. es geht hier um Erkrankungen die eine solche Reha zu Lasten der Kasse oder sogar des Rentenversicherungsträgers notwendig machen, ich dagegen von einer
Mutter (Vater)-Kind - Kur - das ist schon ein Unterschied,
hier greift § 23.2 SGB V.
Wollen wir aber nicht darüber nicht streiten - ich kann nur definitiv sagen dass es möglich ist Mutter-Kind-Kuren zu erhalten wenn "nur" das Kind der Grund dafür ist - sicherlich ist das nicht die Regel, denn meistens "findet" sich für die Mutter (Vater) eine "passende" medizinische Begründung.
Gruß
Czauderna
Hallo Czauderna,Czauderna hat geschrieben:Hallo Ratte 1,
doch das stimmt schon - du schreibst von einer Kinder-Reha - also einer stationären Reha-Massnahme in Spezialeinrichtungen - d.h. es geht hier um Erkrankungen die eine solche Reha zu Lasten der Kasse oder sogar des Rentenversicherungsträgers notwendig machen, ich dagegen von einer
Mutter (Vater)-Kind - Kur - das ist schon ein Unterschied,
hier greift § 23.2 SGB V.
Wollen wir aber nicht darüber nicht streiten - ich kann nur definitiv sagen dass es möglich ist Mutter-Kind-Kuren zu erhalten wenn "nur" das Kind der Grund dafür ist - sicherlich ist das nicht die Regel, denn meistens "findet" sich für die Mutter (Vater) eine "passende" medizinische Begründung.
streiten will ich mich auch nicht, aber an meiner Rechtsauffassung halte ich fest. Es gibt definitiv keine Mutter-Kind-Kur, wenn "nur" das Kind krank ist.
Freundliche Grüße
ratte1
Hallo!
Ich habe dich hier immer als kompetenten KKmitarbeiter erlebt. Aber ich muss hier ratte1 Recht geben. Eine Mutter-Kind-Kur kommt niemals in Frage, wenn nur das Kind behandlungsbedürftig ist. Ich mache den Job zwar "erst" 20 Jahre, aber in allen Fällen, wo nicht die Mutter/Vater behandlungsbedürftig waren, gab es die Kinderkur mit Begleitperson Mutter/Vater(RV oder KK).
Nicht umsonst gibt es den Fragebogen zur psychosozialen Situation der Eltern bei einem solchen Antrag.
Ist nicht böse gemeint, aber ich denke, dann hast du wirklich "mal" gegen das Gesetz bewilligt. Oder hast du eine passende Gesetzesgrundlage?
LG, KKbine
Ich habe dich hier immer als kompetenten KKmitarbeiter erlebt. Aber ich muss hier ratte1 Recht geben. Eine Mutter-Kind-Kur kommt niemals in Frage, wenn nur das Kind behandlungsbedürftig ist. Ich mache den Job zwar "erst" 20 Jahre, aber in allen Fällen, wo nicht die Mutter/Vater behandlungsbedürftig waren, gab es die Kinderkur mit Begleitperson Mutter/Vater(RV oder KK).
Nicht umsonst gibt es den Fragebogen zur psychosozialen Situation der Eltern bei einem solchen Antrag.
Ist nicht böse gemeint, aber ich denke, dann hast du wirklich "mal" gegen das Gesetz bewilligt. Oder hast du eine passende Gesetzesgrundlage?
LG, KKbine
Hallo!
Wenn sie/du sich darauf beziehen, hast du in der Tat falsches Recht angewandt.
§ 23 Abs.2 SGB V ist gedacht für die "umgangssprachlichen" Badekuren.
§ 24 SGB V regelt nun einmal die Voraussetzungen für eine Mutter-Kind-Kur. Und da kennt auch der MDK keine Ausnahme.
Ich mag nicht weiter streiten, war dann nett für deine Versicherten in der Vergangenheit;aber Lex Specialis vor Lex Generalis und das gilt insbesondere für die Mutter/Kind Kur!
LG und gute Nacht,
KKbine
P.S. Ich meine es immer noch nicht böse, aber deine Rechtsauffassung ist hier definitiv falsch......
Wenn sie/du sich darauf beziehen, hast du in der Tat falsches Recht angewandt.
§ 23 Abs.2 SGB V ist gedacht für die "umgangssprachlichen" Badekuren.
§ 24 SGB V regelt nun einmal die Voraussetzungen für eine Mutter-Kind-Kur. Und da kennt auch der MDK keine Ausnahme.
Ich mag nicht weiter streiten, war dann nett für deine Versicherten in der Vergangenheit;aber Lex Specialis vor Lex Generalis und das gilt insbesondere für die Mutter/Kind Kur!
LG und gute Nacht,
KKbine
P.S. Ich meine es immer noch nicht böse, aber deine Rechtsauffassung ist hier definitiv falsch......
Hallo,
okay, lassen wir es - bringt sowieso nix sich über §§ zu "streiten".
Wir haben eben verschiedene Rechtsauffassungen was dieses Thema angeht
und damit sollte es dann auch gut sein.
dem Fragesteller ist sowieso nur wichtig wie letztendlich seine Kasse entscheidet - er wird mit Sicherheit die rechtliche Grundlage dafür nur im Ablehnungsfalle wissen wollen.
Gruß
Czauderna
okay, lassen wir es - bringt sowieso nix sich über §§ zu "streiten".
Wir haben eben verschiedene Rechtsauffassungen was dieses Thema angeht
und damit sollte es dann auch gut sein.
dem Fragesteller ist sowieso nur wichtig wie letztendlich seine Kasse entscheidet - er wird mit Sicherheit die rechtliche Grundlage dafür nur im Ablehnungsfalle wissen wollen.
Gruß
Czauderna
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- Beiträge: 3599
- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Mutter-Kind-Kuren sind erst seit dem 01.04.2007 eine gesetzliche Leistung aller Krankenkassen. Vorher war es eine Kann-Leistung, die in der Satzung der jeweiligen KK verankert war. Wahrscheinlich spricht Czauderna von der früheren Satzungsleistung seiner Krankenkasse und nicht von der heutigen gesetzlichen Leistung.
@senatorb: Eine Mutter-Kind-Kur wird euer Problem wohl eher nicht lösen. Es gibt nicht viele Häuser, in denen Kinder unter 3 Jahren aufgenommen werden. Die Kinderbetreuung ist nicht rund um die Uhr, die Hauptverantwortung liegt weiterhin bei der Mutter. Und erfahrungsgemäß ist es mit der Fremdbetreuung für Kinder, die noch nicht im Kindergarten sind, sehr schwierig - auch oder gerade in einer Kur.
Sei mir nicht böse, aber aus deinen Schilderungen kann ich keine Behandlungsbedürftigkeit für eure Tochter erkennen. In eurem Fall fände ich zunächst eine Erziehungsberatung angebracht. Das Problem mit den drei Wachstunden hätte deine Freundin auch in der Mutter-Kind-Kur. Da müsst ihr was dran tun. Ich spreche aus Erfahrung, bei unserem ersten Kind machten wir den großen Fehler, es nicht rechtzeitig an das Alleine-Einschlafen zu gewöhnen. Also wurde es nachts wach, da es dann plötzlich alleine war und fing an zu schreien. Der Einfachheit halber nahmen wir es zu uns ins Bett. Bis sich das zweite Kind ankündigte und wir wussten, dass etwas ändern müssen. Die Umstellung des ersten Kindes war hart und beim zweiten Kind machten wir die Fehler nicht mehr. Es schlief von Anfang an alleine in seinem Bett - ohne Probleme.
GKV
@senatorb: Eine Mutter-Kind-Kur wird euer Problem wohl eher nicht lösen. Es gibt nicht viele Häuser, in denen Kinder unter 3 Jahren aufgenommen werden. Die Kinderbetreuung ist nicht rund um die Uhr, die Hauptverantwortung liegt weiterhin bei der Mutter. Und erfahrungsgemäß ist es mit der Fremdbetreuung für Kinder, die noch nicht im Kindergarten sind, sehr schwierig - auch oder gerade in einer Kur.
Sei mir nicht böse, aber aus deinen Schilderungen kann ich keine Behandlungsbedürftigkeit für eure Tochter erkennen. In eurem Fall fände ich zunächst eine Erziehungsberatung angebracht. Das Problem mit den drei Wachstunden hätte deine Freundin auch in der Mutter-Kind-Kur. Da müsst ihr was dran tun. Ich spreche aus Erfahrung, bei unserem ersten Kind machten wir den großen Fehler, es nicht rechtzeitig an das Alleine-Einschlafen zu gewöhnen. Also wurde es nachts wach, da es dann plötzlich alleine war und fing an zu schreien. Der Einfachheit halber nahmen wir es zu uns ins Bett. Bis sich das zweite Kind ankündigte und wir wussten, dass etwas ändern müssen. Die Umstellung des ersten Kindes war hart und beim zweiten Kind machten wir die Fehler nicht mehr. Es schlief von Anfang an alleine in seinem Bett - ohne Probleme.
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- Beiträge: 3599
- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Nicht nur in den §§. Auch im Leistungsträger. Kinderkur bei RVT-Anspruch über die Eltern über den RVT, Mutter-Kind-Kur über die Krankenkasse.Czauderna hat geschrieben: Kinderkur mit Begleitperson ??? - wenn die Einrichtung passt - wo liegt da eigentlich der Unterschied - in den §§ ??
Gruß
Czauderna
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