Seite 1 von 1

von PKV über ALG II zur GKV dann Lücke dann erneut ALG II

Verfasst: 29.04.2009, 01:03
von biene73
Da ich meinen Fall (gestern hier gepostet)im Forum nicht mehr finden konnte, hier nochmals in dieser Rubrik.

Bin seit einigen Jahren selbständig und habe von Jan bis Mai 2008 von der ARGE Leistungen bezogen, da meine Einnahmen eingebrochen waren.
Auf Anraten der Arge bin ich seit Jan. 2008 aus der PKV raus, um nicht doppelt versichert zu sein (automatisch GKV versichert, bei staatl. Leistungsbezug).
Auf Anraten der ARGE(stellen sie lieber einen Wohngeldantrag da bekommen sie mehr...) habe ich ab Mai 2008 keinen Folgeantrag für den Leistungsbezug mehr gestellt, sondern zwei Monate später (dazwischen Krankheit) einen Wohngeldantrag der wegen zu hohem Gesamteinkommen der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft abgelehnt wurde.
Daraufhin habe ich Widerspruch eingelegt, da meine Lebenspartnerin mit ihrem Kind, als Zweipersonenhaushalt gezählt wurde, und ich quasi nicht vollwertig dazuzuzählen war, laut Gesetz, was seit Januar 2009 erstaunlicherweise abgeschafft ist.

Die GKV hat mir im August 2008 schriftlich mitgeteilt, dass meine Mitgliedschaft im Mai 2008 endete und ich die Gesundheitscard zurücksenden solle.
Im Dezember habe ich erneut Antrag auf ALG II gestellt, da mein Gewinn weiterhin unter 200€ liegt (eine Partner-Firma hatte mir monatelang zustehende Provisionen vorenthalten und ist dann insolvent gegangen) die der bis heute noch nicht entschieden ist, da ich da Formular SV noch nicht abgegeben habe mit neuer Krankenversicherungsnummer.

Folgende Fragen:
1. die Nichtversicherte Lücke von Mai bis November 2008 kann ich nicht aufbringen (da derzeit mittellos), und will es auch nicht, da ich seit dem Zeitpunkt kein Mitglied mehr (laut GKV-Schreiben) war. Hat die GKV das Recht auf Grund der Nichtversicherungs- Lücke 06-11/08 Beiträge zurückzufordern? Wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage? Wie soll ich mich bei einer möglichen Beitrags-Rückforderungen verhalten?
2. Besteht überhaupt bei diesem Sachverhalt eine Weiterversicherungspflicht in der GKV? Wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage?

Über kompetente, neutrale Antwort/Unterstützung würde ich mich sehr freuen.

MfG
Biene73

Verfasst: 30.04.2009, 13:07
von Bodi
Grundlage für Nachforderungen ist § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V:

"Versicherungspflichtig sind....

13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren"

Diese Versicherungspflicht erlischt erst, wenn
-eine vorrangige Versicherung in der GKV entsteht (d.h. z.B. sozialversicherungspflichtiger Job oder Familienversicherung) oder
-eine PKV abgeschlossen wird oder
- bei Wegzug ins Ausland mit Aufgabe des deutschen Wohnsitzes.

Die zeitliche Lücke im Versicherungsschutz wird spätestens bei Wiederanmeldung auffallen und in der Regel zu Nachforderungen führen.

Zitat:
"Die GKV hat mir im August 2008 schriftlich mitgeteilt, dass meine Mitgliedschaft im Mai 2008 endete und ich die Gesundheitscard zurücksenden solle. "

Dies ist aufgrund des o.g. Gesetzes ohne Nachweis einer Anschlussversicherung nicht zulässig, daher liegt m.E. ein Mitverschulden der Krankenkasse vor. Die Krankenkasse darf zwar bei Beitragsrückständen die Karte zurückfordern, aber nicht die Mitgliedschaft beenden.

Außerdem siehe § 186 (11) SGB V:

(11) "Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. ... ..... Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach den in Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann."

Diese Ermäßigungsmöglichkeit kann und sollte man mit einer Portion Hartnäckigkeit beantragen. Die "Kulanz" der Kassen ist aber sehr unterschiedlich.