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Rehaabbruch/Krankengeldberechnung

Verfasst: 15.04.2009, 12:00
von jewtis
Hallo!
Es sind zwar mehrere Beiträge zu diesem Thema zu finden, jedoch keine eindeutige und abschließende Regel für die Berechnung des Krankengeldes im Anschluss an Übergangsgeld der DRV. Ich bitte daher die Spezialisten unter Euch, den Sachverhalt nochmals so zu beleuchten, das etwas handfestes dabei rauskommt...

Sachverhalt:
Ich war seit 06/08 in einer beruflichen Reha und bezog Übergangsgeld der DRV. Dieses wurde nach §48 SGB9 berechnet.
Leider erlitt ich kürzlich einen Herzinfarkt und die berufl. RehaMaßnahme wurde nach 6 Wochen abgebrochen.

Nun soll ich Krankengeld erhalten. Über die Berechnung gibt es Streitigkeiten mit der Barmer.

Zahlen zum Übergangsgeld:
Mtl. tarifliches Arbeitsentgelt = 3087,- x12 = 37052,- davon 65% =
24083,- / 360 = 66,90 Berechnungsgrundlage, davon 68% = 45,49 > Tagessatz Übergangsgeld.

Die Barmer will nun die 66,90 als Regelentgelt bezeichnen.
66,90 *80% =53,52 *70% = 37,46 Brutto-Krankengeld. Letztlich bleiben 32 Euro statt 45,5 übrig, die ich Netto bekommen soll.
Kann das sein? :( Angeblich soll doch das KG etwas höher ausfallen als das ÜG???

So wie ich die Seite 67 des Rundschreibens der Spitzenverbände deute, müsste eigentlich wie folgt gerechnet werden:
3087*80%=2469,- / 30 = 82,30 *70%=57,61 KG Brutto täglich.

Ich bitte Euch, die Berechnung mal wasserdicht zu klären und möglichst so zu beschreiben, das ich damit ggf. die Barmer überzeugen kann, die Berechnung zu korrigieren...

Vielen Dank!

jewtis

Verfasst: 15.04.2009, 20:37
von Krankenkassenfee
Hallo,

soweit ich weiss, ist das im Reha-Angeleichungsgesetz geregelt. Die Ausgangslage bzw. das Regelentgelt ist in jedem Fall gleich.

Die Berechnung des Krankengeldes daraus ist natürlich anders, als das Übergangsgeld, das bekanntermaßen einen anderen Prozentsatz ausmacht, wie das Krankengeld.

Ich würde schriftlich gegen die Krankengeldberechnung Widerspruch einlegen, und/oder den VdK einschalten.


Aus dem Bauch heraus würde ich sagen: Die Kasse hat nicht Unrecht, aber ich kann es nicht gesetzlich unterlegen.

Aber beim Widerspruch müsste es ja geprüft werden. ggf. muss Klage eingereicht werden.

LG, Fee

RehaAnglG

Verfasst: 15.04.2009, 22:55
von jewtis
Hallo Krankenkassenfee!

Das RehaAnglG ist seit 2001 außer Kraft und wurde durch SGB IX ersetzt.

MfG
jewtis