Was genau ist eine Krankheit?
Verfasst: 06.04.2009, 00:55
Hallo allerseits,
meine Frage klingt vielleicht ein wenig komisch, ist aber durchaus ernst gemeint. Ich habe in den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien unter § 2 folgendes gefunden: "Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben." Dazu gibt es ja auch höchstrichterliche Urteile.
Jetzt ist es so, daß mein Mann, der letzten Dienstag als arbeitsunfähig aus der medizinischen Reha entlassen wurde, zum Karsamstag von seinem Orthopäden wieder "gesundgeschrieben" wurde. Der Orthopäde läßt sich kein bißchen erweichen, die Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zurückzunehmen, und ist der Meinung, seine Vorgehensweise sei das beste für meinen Mann. So könne er sich dem Arbeitsmarkt für leichtere Tätigkeiten zur Verfügung stellen. Wie im anderen Thread zu diesem Thema schon Grampa anmerkte und wie im zweiten Satz des § 2 der Richtlinien steht, muß sich aber die AU-Bescheinigung immer auf die konkrete zuletzt ausgeübte Tätigkeit beziehen. Das wären bei meinem Mann alle Arten von Maurerarbeiten, die er bis zu Beginn der AU Anfang September 2008 als selbständiger Einzelunternehmer ausgeführt hat, und die sind einfach nicht mehr drin.
Nach Definition des Orthopäden handelt es sich damit nicht mehr um eine Krankheit, weshalb er die Arbeitsunfähigkeit beenden müsse. Zitat aus seiner Mail: "[...] natürlich hat Ihr Mann unzweifelhaft einen bleibenden Kniebinnenschaden - die aktuelle Behandlung ist jetzt abgeschlossen - deshalb ist die AU zu beenden - es handelt sich um einen Dauerzustand mit Belastungseinschränkung - deshalb ist eine Vorstellung beim Arbeitsamtsarzt notwendig , damit die weitere Vermittlung in einem Bereich erfolgt - ohne einseitige Belastung des Kniegelenkes."
Ich dachte eigentlich, wenn festgestellt wird, daß sich auch mit der weiteren Behandlung nicht mehr viel machen läßt, fordert einen die Krankenkasse nach § 51 SGB V auf, einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zu stellen, was man dann innerhalb zehn Wochen erledigen muß (und was wir auch so, nur wesentlich schneller als innerhalb von zehn Wochen, geplant hatten).
Ist es Aufgabe des Arztes bzw. darf er das überhaupt, so gravierend in die laufende Krankengeldzahlung einzugreifen? Die Rehaberaterin der Krankenkasse sagte mir telefonisch an dem Morgen, an dem mein Mann gerade den Termin beim Orthopäden hatte und an dem folglich weder sie noch ich von der "Gesundschreibung" wissen konnte, sie plane eine stufenweise Wiedereingliederung. Vor diesem Hintergrund finde ich es grob fahrlässig, daß der Arzt meinen Mann ins offene Messer laufen lassen will (denn in bezug auf einen späteren Krankengeldanspruch würde mein Mann sich erheblich schlechter stellen oder im übelsten Fall gar keinen haben, wenn er den Rat annehmen würde).
Allerdings habe ich keine Ahnung, mit welchen gesetzlichen Begründungen ich den Orthopäden überzeugen könnte, die "Gesundschreibung" zurückzunehmen. Ich habe auf die bescheinigte fortdauernde AU im vorläufigen Entlassungsbericht der Rehaklinik und auf § 51 SGB V (okay, eine Kann-Bestimmung) verwiesen, aber das hat ihn nicht sonderlich beeindruckt. Kurz zur Info: Die Erwerbsfähigkeit ist erheblich gefährdet oder gemindert; den Feststellungsantrag beim Versorgungsamt hat mein Mann am Freitag gestellt.
Jeder rechtliche Hinweis über die genaue Definition von Krankheit oder die Befugnisse eines Facharzts in Fällen wir diesem wäre uns eine große Hilfe - schon einmal ganz herzlichen Dank dafür!
Viele Grüße
Koulchen
meine Frage klingt vielleicht ein wenig komisch, ist aber durchaus ernst gemeint. Ich habe in den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien unter § 2 folgendes gefunden: "Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben." Dazu gibt es ja auch höchstrichterliche Urteile.
Jetzt ist es so, daß mein Mann, der letzten Dienstag als arbeitsunfähig aus der medizinischen Reha entlassen wurde, zum Karsamstag von seinem Orthopäden wieder "gesundgeschrieben" wurde. Der Orthopäde läßt sich kein bißchen erweichen, die Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zurückzunehmen, und ist der Meinung, seine Vorgehensweise sei das beste für meinen Mann. So könne er sich dem Arbeitsmarkt für leichtere Tätigkeiten zur Verfügung stellen. Wie im anderen Thread zu diesem Thema schon Grampa anmerkte und wie im zweiten Satz des § 2 der Richtlinien steht, muß sich aber die AU-Bescheinigung immer auf die konkrete zuletzt ausgeübte Tätigkeit beziehen. Das wären bei meinem Mann alle Arten von Maurerarbeiten, die er bis zu Beginn der AU Anfang September 2008 als selbständiger Einzelunternehmer ausgeführt hat, und die sind einfach nicht mehr drin.
Nach Definition des Orthopäden handelt es sich damit nicht mehr um eine Krankheit, weshalb er die Arbeitsunfähigkeit beenden müsse. Zitat aus seiner Mail: "[...] natürlich hat Ihr Mann unzweifelhaft einen bleibenden Kniebinnenschaden - die aktuelle Behandlung ist jetzt abgeschlossen - deshalb ist die AU zu beenden - es handelt sich um einen Dauerzustand mit Belastungseinschränkung - deshalb ist eine Vorstellung beim Arbeitsamtsarzt notwendig , damit die weitere Vermittlung in einem Bereich erfolgt - ohne einseitige Belastung des Kniegelenkes."
Ich dachte eigentlich, wenn festgestellt wird, daß sich auch mit der weiteren Behandlung nicht mehr viel machen läßt, fordert einen die Krankenkasse nach § 51 SGB V auf, einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zu stellen, was man dann innerhalb zehn Wochen erledigen muß (und was wir auch so, nur wesentlich schneller als innerhalb von zehn Wochen, geplant hatten).
Ist es Aufgabe des Arztes bzw. darf er das überhaupt, so gravierend in die laufende Krankengeldzahlung einzugreifen? Die Rehaberaterin der Krankenkasse sagte mir telefonisch an dem Morgen, an dem mein Mann gerade den Termin beim Orthopäden hatte und an dem folglich weder sie noch ich von der "Gesundschreibung" wissen konnte, sie plane eine stufenweise Wiedereingliederung. Vor diesem Hintergrund finde ich es grob fahrlässig, daß der Arzt meinen Mann ins offene Messer laufen lassen will (denn in bezug auf einen späteren Krankengeldanspruch würde mein Mann sich erheblich schlechter stellen oder im übelsten Fall gar keinen haben, wenn er den Rat annehmen würde).
Allerdings habe ich keine Ahnung, mit welchen gesetzlichen Begründungen ich den Orthopäden überzeugen könnte, die "Gesundschreibung" zurückzunehmen. Ich habe auf die bescheinigte fortdauernde AU im vorläufigen Entlassungsbericht der Rehaklinik und auf § 51 SGB V (okay, eine Kann-Bestimmung) verwiesen, aber das hat ihn nicht sonderlich beeindruckt. Kurz zur Info: Die Erwerbsfähigkeit ist erheblich gefährdet oder gemindert; den Feststellungsantrag beim Versorgungsamt hat mein Mann am Freitag gestellt.
Jeder rechtliche Hinweis über die genaue Definition von Krankheit oder die Befugnisse eines Facharzts in Fällen wir diesem wäre uns eine große Hilfe - schon einmal ganz herzlichen Dank dafür!
Viele Grüße
Koulchen