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GKV Nachforderung berechtigt?

Verfasst: 30.03.2009, 14:05
von Minimaxx
Hallo zusammen,

ich lese hier schon eine Weile mit und will jetzt mal meine Fall schildern:

Ich habe Ende 2006 mit meiner Freundin einen Sohn bekommen, zu dieser Zeit war sie leider arbeitslos (Zeitvertrag ausgelaufen), und zum Ende des Mutterschutzes musste ich sie, zusammen mit unserem Sohn, freiwillig weiter versichern. Freiwillig, da ich PKV versichert bin. Soweit kein Problem.

Im Mai 2007 haben wir geheiratet. Die Kenner wissen, es ändert sich etwas. Im November 2007 kam die übliche Anfrage der GKV über die Lebensumstände etc. Wir haben dann die Heiratsurkunde und Verdienstnachweis geschickt und uns wurde mitgeteilt das seit der Hochzeit der GKV Beitrag meiner Frau von meinem Gehalt bemessen wird. Soweit auch kein Problem, wenn auch plötzlich recht teuer, dafür bekomme ich aber etwas mehr Zuschuss vom Arbeitgeber.

Nach der neuen Änderungsumfrage der GKV, die dieses Jahr bei uns reinflatterte und wir brav beantworteten, bekamen wir einen Anruf, das seit Mai 2007 die Familienversicherung für meinen Sohn ungültig ist und ich ihn freiwillig versichern muss!!! Inklusive Nachzahlung!!!
Ja, moment mal, wieso wissen die das erst jetzt??

Frage: Ich weiß, man soll von nichts ausgehen so lange man die Gesetzestexte nicht gelesen hat, und ja, inzwischen weiß ich das die GKV Recht hat, ABER, dürfen sie jetzt noch komplett die fast 2 Jahre nachfordern obwohl sie diesen Sachverhalt schon 2007 hätte feststellen müssen?

Kann ich mich wehren?


Danke schon mal für Erläuterungen/Antworten

Verfasst: 30.03.2009, 18:12
von devil767
Hallo ,

meiner Meinung nach haben Sie sich nichts zu Schulden kommen lassen, da Sie aller erforderlichen Angaben gemacht haben.

Für mich handelt es sich um einen rechtswidrigen (da er nicht richtig war), begünstigenden (da Sie keine Beiträge gezahlt habe) Verwaltungsakt seitens der Kasse und kann nur für die Zukunft aufgehoben werden, da Sie im guten Glauben auf die GKV vertraut haben. Das kann allerdings auch anders von der Kasse gesehen werden. Dies muss aber die Kasse beweisen und nicht Sie.

Mein Tipp, falls die schriftliche Nachforderung der Beiträge kommt : Widerspruch einlegen und das Widersprchsverfahren abwarten , wobei ich schonmal davon ausgehe dass die Kasse hier ihren eigenen Fehler erstmal sieht und dadurch von ihrer Forderung zurücktritt.
Allerdings müssen dann ab Bescheidzustellung (3 Tage Postweg) dann für die Zukunft Beiträge gezahlt werden

VG

devil

Verfasst: 31.03.2009, 09:17
von Minimaxx
Hallo devil767,

werde Widerspruch einlegen und noch ein paar Paragrafen hinzufügen die ich in einem anderen Forum zu dem Thema gelesen habe.
Ist ja OK wenn ich meinen Sohn jetzt freiwillig (oder eher wahrscheinlich privat) versichern muss, nur das mit der Nachforderung sehe ich absolut nicht ein.
Mal gucken was in dem Schreiben steht das diese Woche bestimmt kommt.

Verfasst: 01.04.2009, 22:21
von Flat Eric
Hallo, sollte die Fami-Vers. tatsächlich mit Bescheid festgestellt worden sein, greift grundsätzlich § 45 SGB X (rechtswidrig begünstigend).

Allerdings wurden Sie evtl. - und sei es nur mit einem Merkblatt oder Infoblatt - über die Voraussetzungen für die Fami-Versicherung und Ihre Mitteilungspflichten informiert. (Genau weiß ich das nicht)

In dem Falle ist die rückwirkende Aufhebung der Familienversicherung zulässig.

Verfasst: 03.04.2009, 00:22
von Rossi
Hallo, sollte die Fami-Vers. tatsächlich mit Bescheid festgestellt worden sein, greift grundsätzlich § 45 SGB X (rechtswidrig begünstigend).
Nee, sehe ich definitiv anders.

Die Bestimmungen des § 45 SGB X greifen nur dann, wenn der Bescheid von Anfang an rechtswidrig war. Jenes ist hier nicht der Fall, denn im Jahre 2006 war Minimaxx noch nicht verheiratet und dort spielte die Einkommenshöhe des anderen leiblichen Elternteils (nicht verheiratet) überhaupt keinen Bagger.

Also, der Bescheid ist völlig tuti.

Wenn sich nach Bescheiderteilung eine wesentliche Änderung ergibt (Heirat des anderen leiblichen Elternteils), dann richtet sich die Rücknahme des Bescheides nach § 48 SGB X (VA mit Dauerwirkung bei Änderung).

Und was soll ich posten. Zwischen einer Rücknahme des Bescheides nach § 45 oder 48 SGB X liegen Welten dazwischen.

So einfach, wie sich die Krankenkassen oder die Sofas es manchmal vorstellen ist es definitiv nicht.

Verfasst: 03.04.2009, 09:08
von Minimaxx
Rossi hat geschrieben: Die Bestimmungen des § 45 SGB X greifen nur dann, wenn der Bescheid von Anfang an rechtswidrig war. Jenes ist hier nicht der Fall, denn im Jahre 2006 war Minimaxx noch nicht verheiratet und dort spielte die Einkommenshöhe des anderen leiblichen Elternteils (nicht verheiratet) überhaupt keinen Bagger.

Wenn sich nach Bescheiderteilung eine wesentliche Änderung ergibt (Heirat des anderen leiblichen Elternteils), dann richtet sich die Rücknahme des Bescheides nach § 48 SGB X (VA mit Dauerwirkung bei Änderung).

Stimmt, zur Geburt und bis zur Heirat war der Sohn Familienversichert, steht auch so auf seiner Versichertenkarte.


So, hab mir mal den Paragrafen 48 durchgelesen, keiner der Punkte unter "Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden" trifft auf uns zu.
Also darf die Kasse nur ab Feststellung der Änderung der Verhältnisse (also quasi jetzt) für die Zukunft einen Verwaltungsakt durchführen der meinen Sohn aus der Familienversicherung ausschließt.
Richtig?

Sollte ich dann im Widerspruch auf diesen § Verweisen?

Danke!

Verfasst: 03.04.2009, 12:23
von Rossi
Jooh, solltest Du so machen, vorausgesetzt Du hast einen Bescheid über die Feststellung (VA) der Familienversicherung.

Die BSG Rechtsprechung hierzu ist relativ eindeutig. Bei der Krankenversicherung handelt es sich um ein sog. Massengeschäft. Versicherungsansprüche entstehen kraft Gesetzes wenn die Voraussetzungen vorliegen, genau so enden diese Ansprüche wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dieses kann dann auch rückwirkend sein. Wurde die Mitgliedschaft hingegen per Verwaltungsakt festgestellt, ist eine rückwirkende Aufhebung nur unter den Voraussetzungen des § 48 SGB X möglich. Dort ist Dein Ansatz!!

Verfasst: 03.04.2009, 21:45
von Minimaxx
Argh, irgendwie finde ich keine echte Bescheinigung zur Familienversicherung.
Nur das Willkommensschreiben mit der Versichertenkarte, diese hat den Versichertenstatus = 3, was laut Technischer Spezifikation der Karte "Familienversichert" bedeutend.

Aber das zählt wohl nicht, oder?

Habe heute das Schreiben bekommen in dem festgestellt wird das mein Sohn seit der Heirat keinen Anspruch auf FV mehr hat.
Der Widersprich muss begründet und bewiesen werden.....

Und nu?

Verfasst: 04.04.2009, 09:16
von Gast
mich würde mal interessieren was ihr an Unterlagen eingereicht habt. beim ersten Mal - dort schreibst du Verdienstnachweis. beim zweiten Mal, was hast du da eingereicht, den Einkommenssteuerbescheid?

Verfasst: 05.04.2009, 23:17
von Minimaxx
Also ich weiß nicht genau wie die GKV drauf gekommen ist, aber sie wollte explizit die Verdienstbescheinigung von Dezember 2008 haben (logisch, da ist dann das ganze Jahresbrutto drauf zu sehen).


Zum Widerspruch: da ich kein Schreiben finden kann in dem das Wort Familienversicherung vorkommt (außer das Willkommensschreiben) werde ich mich daran aufhängen das die Änderung schon hätte Ende 2007, bei unserer letzten Meldung der GKV gegenüber, festgestellt werden müssen und mein Widerspruch dementsprechend der Rückforderung gilt.

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