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Familienversicherung / Erträge aus Anleihen bei der Ehefrau

Verfasst: 24.03.2009, 16:16
von GuteLauneKlaus
Hallo erstmal,

kann mir jemand bitte eine eindeutige Auskunft geben wie es sich jetzt
mit der Familienversicherung verhält.

Folgende Ausgangssituation:

Wir, Verheiratet, 1Kind. Ich gehe eine Arbeit als Angestellter nach, unser Kind 5Jahre ist bei mir Familienmitversichert.
Meine Frau ist Hausfrau, geht also nicht Arbeiten (auch kein Minijob). Hat also keine Einküfte bisher gehabt, somit war sie auch in der Familienversicherung!
Jetzt ist ihre Mutter gestorben (2006) durch die Erbschaft ist sie an Anteile
für ein Gewerbebetrieb rangekommen. Die Ausschüttung liegt bei ca. 20000Euro für 2007. Für 2008 haben wir noch keine Info.

Wie geht es jetzt mit der Familienversicherung weiter?
Meine Ehefrau ist ja nicht selbständig (weder Haupt noch nebenberuflich).
Liegt aber mit dieser Ausschüttung über den 350Euro pro Monat!

Muss Sie sich jetzt freiwillig versichern (für diese ca 14%) oder was gibt es für möglichkeiten?

Bei unsere Krankenkasse haben wir nicht angefragt. Leider habe ich bisher nichts dazu gefunden....


Vielen Dank für Eure Infos und Hilfe.

Beste Grüße
GuteLauneKlaus

Verfasst: 24.03.2009, 18:46
von Krankenkassenfee
Hallo,

Deine Frau gilt aber in der GK als selbständig. Wenn in dem Gewerbebetrieb sozialversicherungspflichtig Beschäftigte sind, ist sie sogar hauptberuflich selbständig.

Mein Tipp: geh zur Kasse, spiel mit offenen Karten und versichere Deine Frau selbst.

Fakt ist, dass Deine Frau über zu viel Einkommen für die Familienversicherung verfügt.

LG, Fee

Verfasst: 24.03.2009, 22:01
von GuteLauneKlaus
Hallo....

das ist doch nicht wirklich so oder, hauptberuflich....tststs....

Also unterm Strich wird das bedeuten für 2007 und 2008 nachzahlen
(20000Euro x 14,x% / 100 = 2800 Euro für 2007 und wahrscheinlich
für 2008 auch nochmal)
Ist meine Rechnung damit richtig?


Wenn ich das aber richtig gelesen habe könnte aber meine Frau wieder anfangen zu arbeiten, 500 Euro oder so hauptsache Versicherungspflichtig!
Damit wäre sie dann pflicht GK versichert und die nebeneinkünfte spielen
keine Rolle mehr. Ist diesen denn so auch richtig?

Danke.

Gruß
GuteLauneKlaus

Verfasst: 25.03.2009, 08:06
von Krankenkassenfee
Hallo,

so einfach ist das nicht. Wenn der Betrieb sozialversicherungspflichtig Beschäftigte hat (und davon gehe ich mal aus) dann ist deine Frau hauptberuflich selbständig.

Mindestbemessung 1860 (?) € x ermäßigtem Beitragssatz 14,9 % (2009), macht etwas über 300 € mtl. an Beitrag.

Und Deine Frau kann sonst was für einen Job annehmen, es wird dann genau geguckt, was überwiegt. Und die 500 € reichen da lange nicht.

LG, Fee

Verfasst: 25.03.2009, 14:56
von Czauderna
Gallo,

welche Rechtsform hat denn der Betrieb ??

Gruß

Czauderna

Verfasst: 25.03.2009, 15:27
von GuteLauneKlaus
@Czauderna
GmbH & Co.KG


@Krankenkassenfee
Das ist mir nicht ganz klar mit den sozialversicherungspflt. Beschäftigten.
Was hat das mit den Einnahmen meiner Frau zu tuen?

Ebenso will mir das nicht in den Kopf, warum sie 1. hauptberuflich und 2. selbständig ist?
Sie bekommt für die Anleihen eine Ausschüttung, hat aber ansonsten mit
dem Betrieb nichts zu tuen! Kann Du mir das bitte mal erklären wie da die zusammenhänge sind? Es ist wirklich schwer etwas dazu zu finden!

Weiter ist das mit dem Job auch nicht ganz klar, hier im Forum ist schon paar geschrieben worden, das bei einen sozialver.pflichten Job die anderen Einkünfte (Zinsen) keine Rolle mehr spielen. Oder wer gibt sein Stuerbescheid bei der Krankenkasse ab damit was nachberechnet wird?

Gruß
GuteLauneKlaus

Verfasst: 25.03.2009, 15:52
von Krankenkassenfee
Hallo,

Du musst unterscheiden von der landläufigen Definition, die hauptberuflich selbständig so jeder vor Augen hat und das, was das SGB V dazu sagt.
In dem deine Frau Anteile an der Firma hat, ist sie Inhaberin und hat auch Arbeitgeberfunktion. Ob sie sie ausübt oder nicht.

Guck mal hier: http://www.abc-der-krankenkassen.de/hau ... aendig.htm

Zinseinnahmen und Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit sind leider nicht das selbe ....

LG, Fee

Verfasst: 25.03.2009, 15:59
von Czauderna
Krankenkassenfee hat geschrieben:Hallo,

Du musst unterscheiden von der landläufigen Definition, die hauptberuflich selbständig so jeder vor Augen hat und das, was das SGB V dazu sagt.
In dem deine Frau Anteile an der Firma hat, ist sie Inhaberin und hat auch Arbeitgeberfunktion. Ob sie sie ausübt oder nicht.

Guck mal hier: http://www.abc-der-krankenkassen.de/hau ... aendig.htm

Zinseinnahmen und Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit sind leider nicht das selbe ....

LG, Fee

Verfasst: 25.03.2009, 16:03
von Czauderna
GuteLauneKlaus hat geschrieben:@Czauderna
GmbH & Co.KG


@Krankenkassenfee
Das ist mir nicht ganz klar mit den sozialversicherungspflt. Beschäftigten.
Was hat das mit den Einnahmen meiner Frau zu tuen?

Ebenso will mir das nicht in den Kopf, warum sie 1. hauptberuflich und 2. selbständig ist?
Sie bekommt für die Anleihen eine Ausschüttung, hat aber ansonsten mit
dem Betrieb nichts zu tuen! Kann Du mir das bitte mal erklären wie da die zusammenhänge sind? Es ist wirklich schwer etwas dazu zu finden!

Weiter ist das mit dem Job auch nicht ganz klar, hier im Forum ist schon paar geschrieben worden, das bei einen sozialver.pflichten Job die anderen Einkünfte (Zinsen) keine Rolle mehr spielen. Oder wer gibt sein Stuerbescheid bei der Krankenkasse ab damit was nachberechnet wird?

Gruß
GuteLauneKlaus
Hallo,
mit dem Besitz von Stimmanteilen einer Gmbh. ist nicht automatisch eine
Selbständigkeit gegeben. Dies wird nur dann relevant wenn auch die
Geschäftsführung der GmbH. übernommen wird. Dann stellt auch die Krankenkasse den Status (Arbeiotnehmer oder Selbständiger fest)
Dies scheint hier nicht der Fall zu sein.
Insofern sehe ich keine hauptberufliche Selbständigkeit der Ehefrau.
Sie muss lediglich aus der Familienversicherung raus und nach ihrem Einkommen Beiträge bezahlen. Richtig - ein Job mit mindestens 401,00 €
würde sie sicher viel Geld sparen lassen.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 25.03.2009, 19:25
von GuteLauneKlaus
hmmm, das hört sich doch gut an. Wenn dem so wirklich ist ?!?!

Wonach beurteilt die Krankenkasse ob hauptberuflich selbständig oder
eben nicht?

Kurz nochmal zu den Anteilen das sind
Familienanteile soviel wir bisher wissen (ist ja auch neuland für uns)
Demnach sind die Anteile immer in Gruppen zusammengefasst und aus
dieser Gruppe gibt es einen derBestimmt ist für die Gruppe zu stimmen.
Meine Frau hat somit weder die Geschäftsführung noch sonst was mit der
Firma zu tuen!

Gut es wird uns aber nicht umherbringen für 2007-2008 Nachzuzahlen
bzw. für 2009 monatlich zu zahlen. Bis eine entsprechende Stelle angetreten
wird.

Andere Frage wie ist das eigentlich mit der Pflegeversicherung?
ist die in diesem ermässigten Beitrag drin oder muss dafür auch noch einmal
extra 1,7% gezahlt/nachgezahlt werden?

Gruß
GuteLauneKlaus

Verfasst: 25.03.2009, 22:10
von Czauderna
Hallo,
so wie geschildert bin ich überzeugt davon dass hier keine Selbständigkeit vorliegt weil eben nur Gesellschafter und kein Geschäftsführer der GmbH.
Nein, die Pflegeversicherung kommt noch dazu.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 27.03.2009, 10:28
von GuteLauneKlaus
@Czauderna
Ist das irgentwo nachzulesen mit Gesellschafter bzw. Geschäftsführer?
Wie wird das von der Krankenkasse geprüft?

@Krankenkassenfee
Das wiederspricht sich hier jetzt. In dem Link ist leider auch nicht definiert
wie hauptberuflich/nebenberuflich und ob überhaupt selbständig zu ermitteln sind.

Die Krankenkassenhotline war da bisher ein totaler reinfall.
Aussage reichen Sie alles ein sämtliche Steurbescheide auch von 2008
wir prüfen dann. Nur es gibt noch kein Steuerbescheid 2008 und wonach
sie prüfen ratlosigkeit auf der anderen Seite.

GuteLauneKlaus

Verfasst: 28.03.2009, 12:43
von devil767
Also bei einer GmbH & Co KG muss man etwas unterscheiden:

1. Wie sind die Anteile bei der GmbH ?
2. Wie wirken sich die Anteile der GmbH auf die GmbH & Co KG aus?

Warum macht man das? Hier wird einfach geprüft wie die Haftung und der Einfluss der GmbH auf die GmbH und Co KG ist.

Es wird vielleicht einfacher mit einem Beispiel:
Anteile Ihrer Frau an der GmbH & Co KG : 20 % (fiktiv)
Anteil der GmbH Gesellschafter an der GmbH & Co KG: 80 %

Laut dem Gesellschaftervertrag gilt für eine Entscheidung eine einfache Mehrheit (es gibt aber auch andere Regelungen, die im Gesellschaftsvertrag möglich sind). Somit kann Ihre Frau die Geschicke der Gesellschaft nicht beeinflussen und hat somit keinen Einfluss. Andersrum gesagt: Hier kann es keine hauptberufliche Selbsständigkeit geben.

Es gibt hier keinen Fall der dem anderen gleicht. Daher gibt es bei der Entscheidungsfindung auch keinen roten Faden, sondern man orientiert sich hierbei immer an BSG Urteilen.

Wenn Ihre Frau die von mir genannten Anteil hat oder die Haftung und Einfluss in ähnlicher Weise erfolgt, könnte Sie eine versicherungspflichtige Tätgkeit aufnehmen, da eine hauptberufliche Selbsständigkeit nicht in Frage kommt. Selbst wenn die GmbH & Co KG Arbeitnehmer hat (wovon ich ja auch ausgehe). Da wäre ja nicht Ihre Frau der Arbeitgeber sondern die GmbH & Co KG.

Aber um eine genaue Prüfung vorzunehmen, braucht man natürlich mehr Angaben : Gesellschaftsvertrag, Verteilung dr Anteile, etc. Eine pauschale Aussage kann hier leider nicht getroffen werden.

Viele Grüße

devil

Verfasst: 28.03.2009, 12:59
von Czauderna
devil767 hat geschrieben:Also bei einer GmbH & Co KG muss man etwas unterscheiden:

1. Wie sind die Anteile bei der GmbH ?
2. Wie wirken sich die Anteile der GmbH auf die GmbH & Co KG aus?

Warum macht man das? Hier wird einfach geprüft wie die Haftung und der Einfluss der GmbH auf die GmbH und Co KG ist.

Es wird vielleicht einfacher mit einem Beispiel:
Anteile Ihrer Frau an der GmbH & Co KG : 20 % (fiktiv)
Anteil der GmbH Gesellschafter an der GmbH & Co KG: 80 %

Laut dem Gesellschaftervertrag gilt für eine Entscheidung eine einfache Mehrheit (es gibt aber auch andere Regelungen, die im Gesellschaftsvertrag möglich sind). Somit kann Ihre Frau die Geschicke der Gesellschaft nicht beeinflussen und hat somit keinen Einfluss. Andersrum gesagt: Hier kann es keine hauptberufliche Selbsständigkeit geben.

Es gibt hier keinen Fall der dem anderen gleicht. Daher gibt es bei der Entscheidungsfindung auch keinen roten Faden, sondern man orientiert sich hierbei immer an BSG Urteilen.

Wenn Ihre Frau die von mir genannten Anteil hat oder die Haftung und Einfluss in ähnlicher Weise erfolgt, könnte Sie eine versicherungspflichtige Tätgkeit aufnehmen, da eine hauptberufliche Selbsständigkeit nicht in Frage kommt. Selbst wenn die GmbH & Co KG Arbeitnehmer hat (wovon ich ja auch ausgehe). Da wäre ja nicht Ihre Frau der Arbeitgeber sondern die GmbH & Co KG.

Aber um eine genaue Prüfung vorzunehmen, braucht man natürlich mehr Angaben : Gesellschaftsvertrag, Verteilung dr Anteile, etc. Eine pauschale Aussage kann hier leider nicht getroffen werden.

Viele Grüße

devil
Hallo,

ergänzend weise ich aber nochmals darauf hin das die Geschäftsführung innerhalb der GmbH. der entscheidende Faktor dafür ist ist ob eine Prüfung des Status vorgenommen werden muss.

Ich hatte einen Fall in der Praxis, da hielt ein versicherter 60% der
Stimmanteile an einer GmbH. - war aber kein Geschäftsführer dieser
GmbH. sondern arbeitet ganz normal als Angestellter in einem anderen Unternehmen und war deshalb auch als solcher sozialversicherungspflichtig.
Ansonsten stimme ich deinen Ausführungen total zu.

Gruß
Czauderna

Verfasst: 28.03.2009, 14:44
von devil767
Richtig :-) Sorry hatte ich vergessen dazu zu schreiben ...