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Beitragsbemessung freiwillig versichert, Partner PKV
Verfasst: 22.03.2009, 14:48
von dodi
Ich (Akademikerin) war immer freiwillig gesetzlich versichert. Habe treudoof immer Höchstbeiträge für mich alleine gezahlt. Spät geheiratet, einen Beamten, jetzt im Ruhestand. Habe meine Arbeit vor 4 Jahren verloren und bin nach Auslaufen der Arbeitslosengelds weiter freiwillig in der GKV versichert. Ich habe eine kleine Mieteinnahme von einem Appartment, arbeite im Minijob noch für 160 Euro/ Monat.
So, nun der Hammer: Seit neuestem muss ich den Kassen-Höchstbetrag zahlen (314 Euro / Monat), da mein Einkommen mit dem Einkommen meines Manns bis zur Beitragsbemessungsgrenze "aufgefüllt" wird.
Bisher war es so, dass die Hälfte des Einkommens von meinem Mann gerechnet wurde. Nun wird fast alles davon herangezogen.
Das kann doch nicht richtig sein. Eigentlich steht mir doch nur die Hälfte von seinem Einkommen zu und ihm die Hälfte von meinem. Die Berechnung müsste dann folgerichtig von der Hälfte des gemeinsamen Einkommens erfolgen und nicht von dem Gesamteinkommen beider.
Wer weiß Bescheid??
Können wir Widerspruch bei der Kasse erheben?
Verfasst: 22.03.2009, 20:14
von Rentner
Hallo dodi,
der Höchstbetrag in der GKV liegt bei über 600 €.
Bei der Beitragsbemessung von freiwilligen Mitglieder wird das Familieneinkommen zusammen gerechnet und dann aus max. 3675 berechnet und dieser Betrag dann halbiert.
Somit ist der Betrag von 314 € realistisch.
Verfasst: 22.03.2009, 20:38
von Krankenkassenfee
Hallo,
ob Akademikerin oder Tippse, jeder zahlt in der GKV den Beitrag nach seiner Leistungsfähigkeit. Wenn Du also viel verdienst - zahlst du mehr. Und nein, es gibt bei dieser Art Risikoversicherung keine Ansparung.
Damit das Solidaritätsprinzip funktioniert, muss es vor Abtrünnigen (PKV-Versicherten, Beamten usw.) geschützt werden. Und da hat sich der Gesetzgeber einfallen lassen, dass er Ehepaare bestraft, wenn ein Ehepartner unsolidarisch ist.
Was glaubst Du denn, für wieviel Geld die GKV Dich versichern soll - für 50 €?
Durch den Gesundheitsfonds müssen nun alle Kassen korrekt die Hälfte des Einkommens des Ehegatten berücksichtigen bzw. die halbe Beitragsbemessungsgrenze. Und da war bei einigen das Erwachen schon arg. Denn es gab BKKs die ihre Satzung doch arg weit ausgelegt haben. Das ist nun Vergangenheit.
Ich finde es korrekt, was da passiert. Lies Dich mal quer durchs Internet und Du wirst viele leidensgenossen/-innen finden. Widerspruch bringt nichts.
Übrigens: Es zählt das Familieneinkommen, weil Ehegatten untereinander unterhaltspflichtig sind.
LG, Fee
Verfasst: 22.03.2009, 21:39
von dodi
Na, erst mal vielen Dank für die schnellen Infos.
Hallo Rentner: In den Grundsätzen des GKV-Spitzenverbands sind unter § 3 die beitragspflichtigen Einnahmen definiert: Alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden können.
Nun kann ich das Familieneinkommen aber nicht alleine verbrauchen - meinem Mann gehört sozusagen die andere Hälfte, die darf er "verbrauchen". Es wäre also korrekt, wenn der Beitrag aus dem halben Familieneinkommen berechnet würde und nicht aus dem Ganzen und anschließend erst den Beitrag zu halbieren.
So kommt es zustande, dass ich den Höchstbetrag zahlen muss, obwohl sowohl mein Mann als auch ich jeweils für den Lebenunterhalt deutlich weniger als die halbe Beitragsbemessungsgrenze haben.
Ich denke mir, es wird nicht lange dauern, bis es die erste Klage gegen dieses Vorgehen der GKVen geben wird.
Verehrte Krankenkassenfee, das beantwortet auch die ziemlich schnippische Frage, ob mich die GKV für 50 Euro versichern soll.
Sie sollte mich bitte entsprechend meiner (jetzigen) wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit versichern.
Ich halte es im übrigen auch für nicht korrekt, alle privat versicherten als Abtrünnige von der Solidargemeinschaft anzusehen. Als Lehrer hatte mein Mann z.B. keine andere Wahl.
Verfasst: 22.03.2009, 22:29
von realist
hallo dodi,
ich verstehe nicht so ganz, worauf du hinauswillst?!
du möchtest den beitrag aus "deiner hälfte" berechnet bekommen?!
wie die krankenkassenfee schon schrieb, sind eheleute gegenseitig verpflichtet..
wenn du den höchstsatz in der sog. ehegatteneinstufung zahlen musst, liegt euer familieneinkommen doch über 3675 euro..
du schreibst: "Es wäre also korrekt, wenn der Beitrag aus dem halben Familieneinkommen berechnet würde und nicht aus dem Ganzen und anschließend erst den Beitrag zu halbieren."
es ist doch so, dass das familieneinkommen halbiert wird und du dann aus max. der hälfte der bbg beiträge zahlen musst.. wo ist der unterschied??
vielleicht sollte ich nicht an einem sonntag darüber nachdenken, aber ich sehe keinen unterschied...
vereinfachtes beispiel:
variante a (so ist es):
dein einkommen 1500 euro
sein einkommen 3000 euro
gemeinsam habt ihr also 4500 euro
dein anteil ist die hälfte, also 2250 euro,
dies wird begrenzt auf die halbe bbg, also 1837,50 euro.
variante b (dein wunsch):
dein einkommen 1500 euro, davon steht dir die hälfte zu, also 750 euro
sein einkommen 3000 euro, davon für dich die hälfte, also 1500 euro,
damit wäre dein anteil insgesamt also 2250 euro,
dies würde wieder begrenzt auf die halbe bbg, also 1837,50 euro...
ich bin total verwirrt - was möchtest du denn?
Verfasst: 22.03.2009, 23:34
von Lord Dragon
@dodi
Du zahlst nicht den Höchstbetrag. So wie ich das sehe wird von deinem Mann nur die Hälfte des Einkommens eingerechnet, sonst wäre dein Beitrag höher gewesen.
Verfasst: 23.03.2009, 08:39
von dodi
Guten Morgen, danke für die Rückmeldungen.
Hallo Lord Dragon: Doch, doch. Wenn der Höchstbetrag aus der halben Beitragsbemessungsgrenze gebildet wird (3675 Euro : 2 = 1837,50) und das darüber liegende Einkommen sozusagen gekappt wird, ist bei einem Beitragssatz von 17,1 % (incl. Pflegeversicherung) der Höchstbetrag 314,22 Euro.
Hallo realist: Die Beispielrechnungen sind hilfreich und einleuchtend. Das habe ich verstanden und so trifft es auch für meinen Fall derzeit zu.
In den Grundsätzen der GKV findet sich nun aber in § 2 (4) folgende Formulierung, die ich trotzdem immer noch nicht verstehe:
Für die Beitragsbemessung werden [u]nacheinander[/u] die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten bis zur Hälfte der sich aus der Summe der nach Satz 1 und 2 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze, berücksichtigt.
Beispiel:
Einnahmen Ehefrau: 400 Euro
Einnahmen Ehemann:1800 Euro
Bedeutet die „Berücksichtigung der Einnahmen [u]nacheinander[/u]“ folgendes?:
400 Euro der Frau werden mit 1637,50 Euro des Ehemann (bis höchstens halber Beitragsbemessungsgrundsatz) „aufgefüllt“. Ergibt 1837,50 (KK-Beitrag 314,22)
Das ist es, was ich nicht richtig finde, denn tatsächlich ist die Summe der Einnahmen 2200 Euro, d.h. pro Ehepartner stehen 1100 Euro zum Verbrauch zur Verfügung und der entsprechende Beitrag sollte dann 188,10 Euro sein.
Was stimmt ?
Bitte um Hilfe!
Verfasst: 27.03.2009, 10:20
von dodi
In den Grundsätzen der GKV findet sich in § 2 (4) folgende Formulierung, die ich nicht verstehe:
Für die Beitragsbemessung werden nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten bis zur Hälfte der sich aus der Summe der nach Satz 1 und 2 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze, berücksichtigt.
Beispiel:
Einnahmen Ehefrau: 400 Euro
Einnahmen Ehemann:1800 Euro
Bedeutet die „Berücksichtigung der Einnahmen "nacheinander" folgendes?:
400 Euro der Frau werden mit 1637,50 Euro des Ehemann (bis höchstens halber Beitragsbemessungsgrundsatz) „aufgefüllt“. Ergibt 1837,50 (KK-Beitrag 314,22)
Tatsächlich ist die Summe der Einnahmen in diesem Fall 2200 Euro, d.h. pro Ehepartner stehen 1100 Euro zum Verbrauch zur Verfügung - der entsprechende Beitrag sollte dann eigentlich 188,10 Euro sein. Weiß jemand, wie das das von den Krankenkassen gerechnet wird?
Verfasst: 28.03.2009, 12:53
von Rentner
Nochmals dodi,
euere gesamten Bruttoeinnahmen(Familieneinkommen) wird bis zur Beitragsbemessunggrenze für die Berechnung herangezogen und dann durch zwei geteilt, weil jeder von euch auf die Hälfte des Familieneinkommens Anspruch hat.
Aus dieser Hälfte wird dann der Beitrag berechnet. Du schreibst von 17,1 %, das bedeutet den Kinderzuschlag zahlen zu müssen. Wenn du nun 314 € bezahlt, heißt das, daß euer Familieneinkommen min. 3675 € beträgt und dieser Betrag wäre dann der Höchstbeitrag von 628 € (3675 x 17,1 %). Nachdem dir die Hälfte zusteht, beträgt dieser 314 € und das ist der Beitrag aus der Hälfte eueres Einkommens.
Dein Beispiel ist falsch:
Wenn der Ehemann 1800 € brutto hat und die Ehefrau 400 habt ihr zusammen 2200 und somit jeder 1100 und daraus wird dann der Beitrag berechnet.
Wo ist das Problem ?
Verfasst: 28.03.2009, 22:33
von dodi
Hallo Rentner,
danke für die Antwort. Wenn es tatsächlich so ist, dass der Beitrag aus dem halben Familieneinkommen gerechnet wird, habe ich gar kein Problem.
Mir ging es um's Prinzip, denn ich finde die Formulierung mit der "Berücksichtigung der Einkommen nacheinander" missverständlich.
Ja, ich zahle mit Pflegeversicherung 17,1 %, da es mir nicht vergönnt war, Kinder zu bekommen. (Über die Ungerechtigkeit des Zuschlags wurde hier im Forum ja schon viel geschrieben).
Nochmal danke und ein schönes Wochenende!
Verfasst: 30.03.2009, 11:32
von joe1712
Hallo zusammen,
ich möchte dieses Beispiel gern nochmal zu meinem Verständnis etwas erweitern.
Klar für mich ist, dass das gemeinsame Einkommen (Familieneinkommen) bis max. zur Beitragsbemessungsgrenze herangezogen und davon die Hälfte als Grundlage zum Versicherungsbeitrag für die Ehefrau genommen wird.
Wie sieht es aber jetzt mit den abziehbaren Beträgen für gemeinsam unterhaltsberechtigte Kinder aus (m. W. 840 Euro je Kind)?
Werden diese "Freibeträge" vom Familieneinkommen oder von der BMG abgezogen, falls das FE über der BMG liegen sollte?
Danke für eure Antworten.
Viele Grüße
Verfasst: 03.04.2009, 10:06
von dodi
Ich bin zwar überhaupt kein Fachmann, aber in den "Bemessungsgrundsätzen 2009" findet sich die Formulierung, dass für jedes Kind ein Beitrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße abgezogen werden kann. Es gibt da aber noch eine Einschränkung - am besten den Text googeln (KV + Bemessungsgrundsaetze 2009) und selbst nochmal nachlesen.